Revision gegen Freispruch wegen Mordes verworfen; Beweiswürdigung und Sachverständigenbeweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 101/51
- Datum
- 02.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Würdigung von Sachverständigengutachten fällt in den Ermessensspielraum des Gerichts; abweichende Expertenmeinungen zwingen nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wenn die vorhandenen Gutachten eine eigene Beurteilung ermöglichen.
Ein (widerrufenes) Geständnis kann wegen seiner konkreten Entstehungsumstände als unzuverlässig bewertet und damit als nicht beweisend zurückgewiesen werden.
Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung ist nicht verletzt, nur weil nicht alle Einzelheiten (z. B. Art und Größe von Blutspuren) in den Urteilsgründen erörtert sind, sofern aus den Gründen nicht ersichtlich ist, dass der Tatrichter diese Umstände außer Acht gelassen hat.
Die Revision ist nur bejaht, wenn das Urteil auf einerrechtsfehlerhaften Grundüberzeugung beruht; bloße Rügen der Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung genügen nicht, wenn das Schwurgericht die konkreten Zweifel sorgsam begründet hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Arnsberg, 24. Juni 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den ██████████ Irrenpfleger, jetzt Pensionär Johann ███, geboren am ███ 1902 in ███ (Kreis BO), wegen Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. von Engels, Bundesrichter Dr. Stille, Bundesrichter Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 24. Juni 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, am 29. Januar 1948 seine Ehefrau ermordet zu haben, mangels Beweises freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzungen der Aufklärungspflicht und Überspannung der an die richterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Schilderungen des Angeklagten in seinen Vernehmungen vom 5. und 6. Februar 1948, die nach der Überzeugung des Schwurgerichts einem Geständnis gleichkommen, sind von den Sachverständigen unterschiedlich beurteilt worden. Während die psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ██ und Dr. ██ eine beginnende Abwehrstellung und das bewusste Verdrängen der Tat erblicken, hält der psychologische Sachverständige Prof. Dr. ██ es zwar für unwahrscheinlich, aber doch für möglich, dass ihnen eine Verwirrung des Erinnerungsbildes zugrunde liegt. Durch diese Abweichung der Sachverständigen voneinander wurde das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision verfahrenrechtlich nicht dazu gezwungen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Sachverständigen brauchen das Gericht nicht von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen; sie sollen ihm vielmehr lediglich ihre besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stellen. Die unter eigener Verantwortung in freier Würdigung zu treffende abschließende Beurteilung der Richter lässt sich nicht aus der Hand nehmen; das tatrichterliche Ermessen ist daher auch für die Frage maßgeblich, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Wenn sich somit das Schwurgericht bereits auf Grund der ihm erstatteten drei Gutachten zu eigener sachlicher Würdigung in der Lage sah, so hatte es keinen Anlass und daher auch keine Verpflichtung, einen vierten Sachverständigen zu bemühen.
Die an Rock und Hose des Angeklagten festgestellten kleineren Blutflecken sind Gegenstand einer Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. █████████ der kriminaltechnischen Anstalt in ██ gewesen. Diese Untersuchung hat nur ergeben, dass es sich um Tier- oder einheimisches Säugetierblut handelt. Das Schwurgericht hat hiernach die von dem Zeugen ███ bekundete Darstellung des Angeklagten, es sei gelegentlich Blut eines frisch geschlachteten und in der Nähe der Wohnung aufgehängten Kaninchens auf seine Kleidung gespritzt, für unwiderlegt erachtet. Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Schwurgericht über Art und Größe der Blutspritzer keinen Spezialsachverständigen gehört habe, der hätte feststellen können, ob die Blutspur durch Blutstropfen oder Berührung eines hängenden Kaninchens verursacht oder aber bei gewalttätiger Einwirkung auf einen Körper angespritzt sei. Auch diese lediglich auf eine Vermutung gestützte Rüge geht fehl. Aus der Tatsache, dass Art und Größe der an der Kleidung festgestellten kleineren Blutflecken in den Urteilsgründen nicht weiter erörtert sind, geht nämlich in keiner Weise hervor, dass diese den Beobachter zunächst sich aufdrängenden Merkmale von den kriminaltechnischen Sachverständigen Dr. ███ und ████ vom Schwurgericht außer Acht gelassen worden wären; denn Umstände, die sich aus den Urteilsgründen nicht ergeben, brauchen in diesen nicht behandelt zu werden. Das Schwurgericht kann nicht erkennen, ob der Tatrichter den vermissten Aufklärungsversuch nicht bereits vergeblich unternommen hat (vgl. OGHSt 3, 60). Möglicherweise waren die Blutflecken so beschaffen, dass sie keine Rückschlüsse auf die eine oder die andere Art ihrer Verursachung zuließen. Das Schwurgericht durfte zu Gunsten davon ausgehen, dass der mit dem Sachverhalt vertraute kriminalistische Sachverständige seiner Aufgabe entsprechend auf alle etwa erheblichen Beweisanzeichen am Sachverhaltsgegenstand hinweisen werde. Unter diesen Umständen kann daraus, dass Art und Umfang der Blutflecken in den Urteilsgründen nicht des Näheren gewürdigt worden sind, nichts dafür entnommen werden, das Schwurgericht habe hinsichtlich dieser Blutspuren den Umfang seiner Aufklärungspflicht verkannt.
Das Schwurgericht kommt auf Grund einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Tatumstände zu dem Ergebnis, dass der eine Täterschaft bestreitende Angeklagte nicht zu überführen sei. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht sich hierbei von rechtsirrigen Vorstellungen über das Wesen richterlicher Überzeugungsbildung hat leiten lassen, insbesondere mehr als ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß von Gewissheit verlangt hätte (BGHSt 1, 203).
Das Schwurgericht führt zunächst aus, dass keine äußeren Tatsachen vorliegen, die eindeutig für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Ausreichende Spuren von Fingerabdrücken konnten nicht festgestellt werden. Dass die an Rock und Hose des Angeklagten festgestellten kleineren Blutflecken von der Getöteten herrühren, ist nicht erwiesen. Von den Blutspuren an der Tür steht nicht einmal fest, ob der Angeklagte sie verursacht hat. Die zeitlichen Umstände lassen keinen Beweis dafür zu, dass der Angeklagte der Täter sein muss; die Tat kann vielmehr sowohl in der Zeit von 14 bis 14.20 Uhr von dem Angeklagten, als auch zwischen 14.20 und 14.35 Uhr von einem Dritten ausgeübt worden sein. In Betracht kommen außer dem Angeklagten auch Geisteskranke der Heil- und Pflegeanstalt ████, die in der fraglichen Zeit ausgegangen hatten, sowie der im selben Hause wie der Angeklagte wohnende Irrenpfleger ███, der die Ehefrau des Angeklagten bereits früher einmal mit einem Beil bedroht hatte, während der Voruntersuchung ein verdächtiges Verhalten an den Tag legte und sich wenige Tage nach seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter das Leben nahm.
Die einzigen erheblichen Verdachtsgründe gegen den Angeklagten erblickt das Schwurgericht in dem schriftlichen Geständnis, das der Angeklagte am Tage nach der Tat gegen Ende seiner ersten polizeilichen Vernehmung ausschließlich abgelegt, aber am folgenden Tage bei seiner richterlichen Vernehmung in vollem Umfang widerrufen hat, wie insbesondere in der – nach Auffassung des Schwurgerichts praktisch einem Geständnis gleichkommenden – Schilderung, die der Angeklagte am 5. Februar 1948 vor der Polizei und am darauffolgenden Tage vor dem Vernehmungsrichter über einen erregten Streit gegeben hat, den er mit seiner Ehefrau kurz vor deren Tod am Tattag gehabt habe. Das Gericht hat sich indessen nicht mit ausreichender Gewissheit die Überzeugung von der Wahrheit dieser Geständnisse verschaffen können. Der schwer kranke, an Lungentuberkulose und Asthma leidende Angeklagte – charakterlich ein Mensch voller Widersprüche und ohne Neigung zur Stabilität – war gegen Ende seiner 10-stündigen Vernehmung durch die Polizei am Tage nach der Tat körperlich und seelisch völlig zusammengbrochen und konnte nach der Auffassung des Schwurgerichts in diesem Zustand, um endlich Ruhe zu finden, schließlich den Hergang der Dinge wahrheitswidrig so geschildert haben, wie er von vornherein von seiner Schuld überzeugten Polizeibeamten, die in ihrer Fragestellung erkennbar verschiedene, zum Teil aus der Perspektive des Geständnisses eine wilde Steigerung und Entlassung aus der Haft in Aussicht gestellt wurde, erschien.
Dieses erste Geständnis kann daher – trotz seiner formellen Überzeugungskraft – nach Auffassung des Schwurgerichts falsch sein. Zu größeren Zweifeln gibt dem Schwurgericht die Schilderung des Angeklagten in seinen Vernehmungen vom 5. und 6. Februar 1948 Anlass. Gestützt auf das von dem psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. ███ erstattete Gutachten, dessen Ergebnisse das Schwurgericht in unangreifbarer, trefflicher Würdigung durch die Hauptverhandlung bestätigt gefunden hat und dessen wesentlicher Inhalt im Urteil wiedergegeben ist, meint das Revisionsgericht, allein maßgeblicher Inhalt die von der Revision behaupteten Widersprüche und Unrichtigkeiten nicht erweise. Das Gericht hat jedoch die Vergleichsmöglichkeiten zulassen können, dass auch Geisteskranke oder der Angeklagte selbst nicht in der Lage gewesen sein könnten, die Wahrheit zu sagen.
Von alledem ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte könne zwar der Täter sein, es sei aber auch ebenso möglich, dass er ein falsches Geständnis abgelegt habe; beides bleibe gleich möglich und zweifelhaft.
Dieser Gedankengang der Beweiswürdigung lässt klar erkennen, dass sich die Zweifel des Schwurgerichts an der Täterschaft des Angeklagten auf die besonderen Umstände dieses Falles und nicht etwa – wie die Revision meint – auf die allgemeine Vorstellung gründen, die Feststellung einer Tatsachen erfordere eine von niemandem anzweifelbare absolute Gewissheit, selbst in solchen Fragen, die dem menschlichen Erkenntnisvermögen überhaupt verschlossen sind. Das Schwurgericht hat erkannt, dass das einzige ernsthaft in Betracht kommende Beweismittel, nämlich das jedenfalls hinsichtlich des angegebenen Tatmotivs unwahre Geständnis des Angeklagten, angesichts seiner festgestellten seelischen Besonderheiten und möglicherweise auch in anderen Beziehungen falsch, weil es in unvereinbarem Widerspruch zu dem von ihm nach der Tat gezeigten Verhalten steht, ein Beweismittel für die Tat nicht ersichtlich ist und auch andere als Täter in Frage kommen können. Die Zweifel des Schwurgerichts beruhen mithin nicht auf dem Bewusstsein der Unzulänglichkeit aller menschlichen Erkenntnis, sondern auf gewissenhafter Prüfung der konkreten Sachlage; es ist ihm daher ein rechtlicher Vorwurf daraus zu machen, dass es zur Überwindung der Zweifel nicht in der Lage gewesen ist.
Die in dem Schlusssatz des angefochtenen Urteils enthaltene Äußerung, dass die letzten Schleier über dieser Tat und auch über der Psyche des Angeklagten nicht zu lüften seien, ist kein Bestandteil der Beweiswürdigung, sondern nur eine rhetorische Zugabe zu den in einzelnen dargelegten Zweifelspunkten.
Unter Abweisung der Beschwerde des Oberbundesanwalts war daher die Revision zu verwerfen.
| Groß | Stille | ||
| von Engels | Dr. Augustin |