Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch bei behauptlichem Betrug durch Heilpraktiker in Abtreibungsberatung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/50
Datum
19.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Heilpraktiker, wurde vom Landgericht vom Vorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruchs und des Betrugs freigesprochen, nachdem er eine Schwangere wiederholt zum Austragen der Schwangerschaft zu bewegen suchte und Gebühren berechnete. Die Staatsanwaltschaft rügte Betrug; der BGH sah zwar tatbestandliche Anhaltspunkte für eine täuschende Handlung und einen Vermögensschaden, bestätigte jedoch den Freispruch. Entscheidend war das Fehlen der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil der Angeklagte die Behandlung für medizinisch berechtigt und die Honorarforderung für gerechtfertigt hielt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Betrugs (§ 263 StGB) bedarf es einer täuschenden Handlung, die beim Opfer einen Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden führt.

2

Für die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB ist unmittelbarer Vorsatz (dolus directus) erforderlich; für die übrigen Tatbestandsmerkmale einschließlich der Rechtswidrigkeit des Vorteils genügt bedingter Vorsatz.

3

Fehlt dem Täter die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa weil er sein Verhalten für medizinisch berechtigt hält und das Honorar als gerechtfertigt ansieht, liegt kein Betrug vor.

4

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die geleistete Zahlung keiner werthaltigen Gegenleistung gegenübersteht; die bloße Aussicht auf einen nicht wirtschaftlich verwertbaren Erfolg (z. B. das Ausbleiben einer Schwangerschaft) begründet keinen Vermögenswert.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. Oktober 1950

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte ████, geboren am ██ 1864 in ██, ist Heilpraktiker und Anhänger der psychotherapeutischen Methode.

Anfang März 1950 suchte ihn die Angeklagte ████ auf und bat ihn, ihre Schwangerschaft zu unterbrechen. Der Angeklagte riet seiner Patientin eindringlich an, die Schwangerschaft auszutragen, und wiederholte dies unablässig bei jedem der 9 bis 10 Besuche. Da die Schwangere auf ihren Ansinnen beharrte, verabreichte oder injizierte er ihr – wie er wusste – zur Abtreibung ungeeignete Mittel. Insgesamt berechnete er für die Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente 50 bis 60 DM, die ihre Mutter offenbart hatte.

Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: Sein Ziel sei gewesen, die Schwangere von der Abtreibung abzuhalten und ihr die Schwangerschaft als unabwendbar erscheinen zu lassen. Nach psychotherapeutischer Lehre sei es schuldhaft, wenn er die Behandlung vorgenommen habe, da er nicht gewusst habe, ob die Patientin an dem Erfolg seines Bemühens zweifle.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der versuchten Abtreibung und des vollendeten Betrugs freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie rügt Verletzung des § 263 StGB.

Der Tatbestand des § 263 StGB hat auch der Strafsenat des Bundesgerichtshofs als vorliegend erachtet. Der Angeklagte führte eine die Patientin in den Irrtum versetzende Handlung durch, indem er ihr vorspiegelte, er sei geeignet, den vorzeitigen Abbruch der Leibesfrucht herbeizuführen. Hätte sie die Harmlosigkeit der Mittel erkannt, hätte sie nichts gezahlt, und der Strafsenat erkennt, dass die Vereinbarung der Vergütung fehlerhaft zustande gekommen ist. Seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. Februar 1910 (RGSt 43, 230; OGHSt 2, 193; 201) ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es kein gegen Betrug ungeschütztes Vermögen gibt.

Die Feststellung, die Schwangere habe einen Vermögensschaden erlitten, begegnet keinen Bedenken. Dem Vermögensverlust, den sie bei jeder Beratung und Behandlung durch die Zahlung eines Betrags von 5 DM oder 6 DM erlitt, stand keine ausgleichende Vermögensvermehrung gegenüber. Die von dem Angeklagten verabreichten Mittel, die dem von der Patientin verfolgten Ziel nicht dienten, bedeuteten für sie erkennbar keinen Wert. Die Aussicht, dass durch die Behandlung die Unterbrechung der Schwangerschaft verhindert werden und das Kind ausgetragen werden würde, stellte keinen Vermögenswert dar.

Der Angeklagte hat sich nicht des Betrugs schuldig gemacht. Zwar gehört es zum Tatbestand des Betrugs, dass der Täter mit dem unmittelbaren Vorsatz (dolus directus) handelt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, während zur Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale einschließlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bedingter Vorsatz genügt (st. Rspr.). Das Urteil verneint eine solche Absicht auf Grund der Darstellung der Zeugin, die die unablässigen Bemühungen des Angeklagten geschildert hat, sie zum Austragen des Kindes zu bewegen, und der teils als unbestritten, teils als glaubhaft bezeichneten Einlassung des Angeklagten, es sei ihm nicht um das Honorar, sondern ausschließlich darum gegangen, sie durch den unablässigen Zuspruch, ein bewährtes Mittel der Methode, von ihrem Vorhaben abzubringen und zu verhindern, dass sie anderweitig die Unterbrechung der Schwangerschaft herbeiführe.

Diese Erwägungen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie können nicht durch den Hinweis auf die Dauer der Behandlung (bis Anfang Juni) und die Höhe des Honorars in Zweifel gezogen werden, denn die Dauer der Behandlung war von dem Zeitpunkt abhängig, in dem die Patientin ihr von dem Angeklagten missbilligtes Vorhaben aufgab. Das Urteil bezeichnet das Honorar als gering, da ein erheblicher Teil der Kosten für die Medikamente, vornehmlich der injizierten Mittel, aufgezehrt worden sei, die der Angeklagte lieferte.

Die Frage, ob der Angeklagte bei alledem nicht auch einen Vermögensvorteil in Gestalt des Honorars angestrebt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Urteil lässt erkennen, dass der Angeklagte, weil er in Übereinstimmung mit den Strafgesetzen durch ein medizinisch berechtigtes Mittel die Schwangere von der Abtreibung abhalten wollte, sich auch ein Honorar beanspruchen durfte, so dass der etwa angestrebte Vermögensvorteil jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten nicht rechtswidrig war. Insoweit fehlt es an der Bereicherungsabsicht.

Rechtsmittelbelehrung (nicht explizit im Text enthalten)

Vorinstanzen Landgericht Dortmund – Urteil vom 24. Oktober 1950

Dr. AugustinJagusch
Dr. Kleinknecht
Revision verworfen: Freispruch bei behauptlichem Betrug durch Heilpraktiker in Abtreibungsberatung — Themis