Antrag auf Pauschvergütung für Revisionsverhandlung nach § 99 BRAGO abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/97
- Datum
- 14.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nur ausnahmsweise in Betracht; grundsätzlich ist die gesetzliche Gebühr nach §§ 86, 97 BRAGO ausreichend, sofern die Tätigkeit nicht besonders umfangreich oder schwierig ist.
Die Festsetzung einer Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift fällt nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und nicht in die des Bundesgerichtshofs.
Das bloße Vorliegen oder die Entscheidung über eine schwierige Rechtsfrage im Revisionsverfahren begründet allein keinen Anspruch auf eine Pauschvergütung für die Vorbereitung und Durchführung der Revisionshauptverhandlung beim Bundesgerichtshof.
Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Pauschvergütung für die Hauptverhandlung bleiben Umfang und Schwierigkeit bereits in früheren Instanzen geleisteter Vorarbeiten, soweit sie ihren Niederschlag in der Revisionsbegründungsschrift gefunden haben, außer Ansatz.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 100/97 vom 14. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1998 gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO
Tenor
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus Herne auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsverhandlung wird abgelehnt.
Gründe
Rechtsanwalt K. war Verteidiger des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am 22. Januar 1998. Er war mit Verfügung vom 29. September 1997 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Mit an das Oberlandesgericht Hamm gerichtetem Schriftsatz vom 20. März 1998 beantragte der Verteidiger die Festsetzung einer Pauschvergütung „für das Revisionsverfahren“, soweit der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat – nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGHSt 23, 324) – kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der Weise besonders umfangreich und besonders schwierig, dass die gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM (§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, dass der Senat über die schwierige Rechtsfrage der Hinzuziehung eines Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen zu entscheiden hatte.
Zur Klarung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen hatte der Antragsteller, der den Angeklagten bereits in der ersten Instanz verteidigt hat, auch umfangreiche Vorarbeiten geleistet, die ihren Niederschlag in der Revisionsbegründungsschrift gefunden haben, die insgesamt 68 Seiten umfasst. Der Umfang und die Schwierigkeit dieser Tätigkeit, auf die der Antragsteller in seiner Antragsschrift verweist, bleibt jedoch bei der Entscheidung durch den Senat außer Ansatz. Über die Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift hat vielmehr das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden (BGHSt 23, 324, 326).
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