Treffer
BGH Urteil

Tatrichterliche Einholung weiterer Sachverständiger zur Zeugenglaubwürdigkeit nicht zwingend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/97
Datum
22.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt fest, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, zusätzlich einen Psychologen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen zu hören, wenn ein psychiatrisches Gutachten bereits die erforderliche Sachkunde vermittelt. Entscheidend ist, dass das psychiatrische Gutachten zeigt, dass personelle Auffälligkeiten die Zeugentüchtigkeit nicht beeinträchtigen. Die Entscheidung stärkt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum bei der Beweiserhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter kann auf die Hinzuziehung eines weiteren psychologischen Sachverständigen verzichten, wenn ein vorhandenes psychiatrisches Gutachten die für die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit notwendige Sachkunde vermittelt.

2

Ein psychiatrisches Gutachten reicht aus, um festzustellen, ob auffällige persönliche Merkmale eines Zeugen dessen Zeugentüchtigkeit beeinflussen.

3

Die Entscheidung, weitere Sachverständige zu hören, liegt im Ermessen des Tatrichters und ist nicht geboten, sofern das bestehende Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen abdeckt.

4

Fehlt eine tatsächliche Bedarfslücke in der Expertise, besteht keine Verpflichtung zur Einholung zusätzlicher psychologischer Gutachten zur Glaubwürdigkeitsbewertung.

Leitsatz

Der Tatrichter kann davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören, wenn er sich aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die nötige Sachkunde verschafft hat, dass die Auffälligkeiten in der Person des Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluss haben.

Gründe

Vorinstanzen:

Landgericht Bochum
Tatrichterliche Einholung weiterer Sachverständiger zur Zeugenglaubwürdigkeit nicht zwingend — Themis