Tatrichterliche Einholung weiterer Sachverständiger zur Zeugenglaubwürdigkeit nicht zwingend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/97
- Datum
- 22.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann auf die Hinzuziehung eines weiteren psychologischen Sachverständigen verzichten, wenn ein vorhandenes psychiatrisches Gutachten die für die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit notwendige Sachkunde vermittelt.
Ein psychiatrisches Gutachten reicht aus, um festzustellen, ob auffällige persönliche Merkmale eines Zeugen dessen Zeugentüchtigkeit beeinflussen.
Die Entscheidung, weitere Sachverständige zu hören, liegt im Ermessen des Tatrichters und ist nicht geboten, sofern das bestehende Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen abdeckt.
Fehlt eine tatsächliche Bedarfslücke in der Expertise, besteht keine Verpflichtung zur Einholung zusätzlicher psychologischer Gutachten zur Glaubwürdigkeitsbewertung.
Leitsatz
Der Tatrichter kann davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören, wenn er sich aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die nötige Sachkunde verschafft hat, dass die Auffälligkeiten in der Person des Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluss haben.
Gründe
Vorinstanzen:
| Landgericht Bochum | |