Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/95
- Datum
- 14.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei Verfahrensvorgängen, die allein die Anwesenheit einer Angehörigen der Nebenklägerin betreffen, ist eine Wiederherstellung der Öffentlichkeit nach § 175 Abs. 2 GVG nicht erforderlich.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Verurteilte haftet bei Verwerfung des Revisionsverfahrens auch für die im Revisionsverfahren der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 100/95 vom 14. März 1995 in der Strafsache gegen ██ Hasan E. geboren am 1963 in █████ (Türkei) wegen Vergewaltigung:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Verfahrensvorgänge betreffend die Anwesenheit der Schwester der Nebenklägerin war die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht erforderlich (vgl. § 175 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
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