Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/95
Datum
14.03.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Vergewaltigung ein. Zentrale Frage war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO, da keine zum Nachteil wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Zudem war die Wiederherstellung der Öffentlichkeit für Vorgänge zur Anwesenheit der Schwester der Nebenklägerin nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei Verfahrensvorgängen, die allein die Anwesenheit einer Angehörigen der Nebenklägerin betreffen, ist eine Wiederherstellung der Öffentlichkeit nach § 175 Abs. 2 GVG nicht erforderlich.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Der Verurteilte haftet bei Verwerfung des Revisionsverfahrens auch für die im Revisionsverfahren der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 100/95 vom 14. März 1995 in der Strafsache gegen ██ Hasan E. geboren am 1963 in █████ (Türkei) wegen Vergewaltigung:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die Verfahrensvorgänge betreffend die Anwesenheit der Schwester der Nebenklägerin war die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht erforderlich (vgl. § 175 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
SteindorfKuckein