Revision wegen Strafzumessungsfehlern bei uneidlicher Falschaussage aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/93
- Datum
- 23.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehrfachen falschen Aussagen in erstinstanzlichem und Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob die Berichtigung in der Berufungsinstanz den Tatbestand der Selbstbegünstigung gemäß § 157 StGB begründen kann und damit strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB ist nicht ausgeschlossen, weil der Beschuldigte den Aussagenotstand in erster Instanz schuldhaft herbeigeführt hat; es genügt nicht, dass Selbstbegünstigung nicht der alleinige oder überwiegende Beweggrund war.
Zulässiges Verteidigungsvorgehen, insbesondere das Leugnen von Tatumständen in prozessualen Schriftsätzen oder Aussagen, darf nicht ohne Weiteres als Ausdruck fehlender Einsicht oder besonderer Rechtsfeindlichkeit strafschärfend gewertet werden.
Fehlen in den Urteilsgründen die Auseinandersetzung mit für die Strafzumessung relevanten Alternativen (z. B. § 157 StGB) oder eine rechtsfehlerfreie Würdigung des Nachverhaltens, sind die zugehörigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100/93 vom 23. März 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Antonio Carmelo ████ 1964 in ███ █████, wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1992 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat die Aussagen des Angeklagten in dem gegen seinen Landsmann █████████████ gerichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Witten in erster Instanz und dem Landgericht Bochum in der Berufungsinstanz – rechtsfehlerfrei – als rechtlich selbständige, zueinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehende Taten gewertet. Gleichwohl hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Falschaussage des Angeklagten im Berufungsverfahren die Voraussetzungen des § 157 StGB vorlagen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
Hatte der Angeklagte, der im amtsgerichtlichen Verfahren wahrheitswidrig ausgesagt hatte, dem █████████ kein Falschgeld überlassen zu haben, diese Aussage in der Berufungsinstanz richtiggestellt, so hatte er sich der in erster Instanz begangenen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, mithin einer Straftat, bezichtigen müssen, von der ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass er bei seiner falschen Aussage vor dem Landgericht auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund für die falsche Aussage war, setzt § 157 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung m. w. N.). Ebensowenig wird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in der ersten Instanz schuldhaft herbeigeführt hat (h. M.; vgl. BGHSt 7, 332; 8, 318; a. A. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 157 Rdn. 11; Rudolphi in SK/StGB § 157 Rdn. 14).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten mit der daraus folgenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat. Dies stellt einen Rechtsmangel dar. Auf diesem kann die für die Falschaussage im Berufungsverfahren verhängte Strafe, die das Landgericht mit acht Monaten Freiheitsstrafe doppelt so hoch angesetzt hat wie die Strafe für die Falschaussage vor dem Amtsgericht, beruhen.
2. Ferner hält auch die von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dieser habe „keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt“, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat eine Falschaussage vor dem Berufungsgericht bestritten. Sein von der Strafkammer beanstandetes Verhalten war daher notwendige Folge seines zulässigen Verteidigungsvorgehens, das keinen Hinweis auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefahrlichkeit des Angeklagten erkennen lässt; es durfte deshalb auch nicht strafschärfend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4).
3. Die für die Falschaussage vor dem Berufungsgericht verhängte Einzelstrafe muss daher neu zugemessen werden. Das Landgericht hat wiederholt betont, dass beide Taten sich in den Gesamtkomplex des damaligen gesetzwidrigen Verhaltens des Angeklagten einfügen. Der Senat vermag daher nicht sicher auszuschließen, dass die rechtsfehlerhaft bemessene Einzelstrafe die Höhe der für die Falschaussage vor dem Amtsgericht verhängten Einzelstrafe beeinflusst hat. Auch diese Einzelstrafe ist daher – ebenso wie die Gesamtstrafe – aufzuheben.
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