Revisionen verworfen; sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben – Kostenaufteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/90
- Datum
- 20.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Strafurteil kann zur Ergänzung oder Änderung der Kostenentscheidung führen, soweit dies durch die Nachprüfung geboten ist.
Trifft eine Revision oder Beschwerde keinen Erfolg, so hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer die Kosten seiner Rechtsverfolgung zu tragen.
Bei der Entscheidung über die Kostentragung kann das Revisionsgericht eine anteilige Verteilung der notwendigen Auslagen zwischen den Beteiligten vornehmen, wenn der Erfolg der Beschwerde dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 3. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 100/90 in der Strafsache gegen Karl-Heinz S. (___) aus ████, geboren am ████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. März 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. November 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird jedoch die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 1990 dahin ergänzt, dass der Angeklagte zwei Drittel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin haben zu zwei Dritteln der Angeklagte und zu einem Drittel die Nebenklägerin zu tragen.
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