Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben – Kostenaufteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/90
Datum
20.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Nebenklägerin legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen ein. Der BGH verwirft beide Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ergänzt der BGH die Kostenentscheidung: der Angeklagte hat zwei Drittel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen; jeder Revisionär trägt seine Revisionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Strafurteil kann zur Ergänzung oder Änderung der Kostenentscheidung führen, soweit dies durch die Nachprüfung geboten ist.

3

Trifft eine Revision oder Beschwerde keinen Erfolg, so hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer die Kosten seiner Rechtsverfolgung zu tragen.

4

Bei der Entscheidung über die Kostentragung kann das Revisionsgericht eine anteilige Verteilung der notwendigen Auslagen zwischen den Beteiligten vornehmen, wenn der Erfolg der Beschwerde dies rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 3. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 100/90 in der Strafsache gegen Karl-Heinz S. (___) aus ████, geboren am ████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. November 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird jedoch die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 1990 dahin ergänzt, dass der Angeklagte zwei Drittel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin haben zu zwei Dritteln der Angeklagte und zu einem Drittel die Nebenklägerin zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf
Revisionen verworfen; sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben – Kostenaufteilung — Themis