Treffer
BGH Beschluss

Revision: fehlerhafte Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/88
Datum
08.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Der BGH rügt, dass die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) allein mit Schadenshöhe und Tatdauer begründet hat. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände. Unklare Feststellungen zu betrieblichen Kontrollen und möglichem Mitverschulden der Arbeitgeberin beeinträchtigen die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) setzt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus; Schadenshöhe und Tatdauer dürfen nicht isoliert gewürdigt werden.

2

Ein besonders schwerer Fall liegt nur vor, wenn das gesamte Tatbild die erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der Untreue derart übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht.

3

Lückenhafte oder unklare Feststellungen zu betrieblichen Kontrollen und einem möglichen Mitverschulden der geschädigten Arbeitgeberin sind für die Annahme eines besonders schweren Falls und die Strafzumessung erheblich und können mildernd zu berücksichtigen sein.

4

In Strafverfahren kommt Prozesskostenhilfe nicht statt; die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das erstinstanzliche Gericht erstreckt sich auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 100/88 in der Strafsache gegen ██ aus ████ geboren, die Buchhalterin Eleonore █████, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) unter Außerachtlassung aller übrigen Gesichtspunkte allein mit der Höhe des Schadens und der langen Tatdauer begründet (UA S. 70). Das ist rechtsfehlerhaft.

Die Höhe des Schadens und die Dauer der (fortgesetzten) Tat sind zwar Umstände von erheblichem Gewicht, die möglicherweise entscheidend für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechen können (vgl. BGH NStZ 1982, 465 m. w. N.). Sie dürfen jedoch nicht gesondert betrachtet und isoliert gewürdigt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt vielmehr nur vor, wenn die Tat nach ihrem gesamten Tatbild die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber bereits bedachten Fälle der Untreue an Strafwürdigkeit so weit übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht; darüber hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden (vgl. BGH wistra 1983, 71 m. w. N.). Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch dort, wo sich angesichts der Schadenshöhe und der Tatdauer die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt.

Im Übrigen sind die Strafzumessungserwägungen auch nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten.

Die Revision und der Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht die Erörterungen der Strafkammer zum fehlenden „Mitverschulden“ der geschädigten Arbeitgeberin der Angeklagten. Die Darlegungen zur Frage, welchen betriebsinternen Kontrollen die Angeklagte unterlag (UA S. 73, 74), sind unklar und lückenhaft. Das Landgericht erblickt eine ausreichende „Sicherung“ darin, dass der Kassenführer den von der Kasse zur Einzahlung auf das Girokonto herausgegebenen Betrag jeweils vermerkt und einer dritten Person meldet; nähere Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Andererseits war es aber die Angeklagte selbst, die auch die Kassenbestände an die Firmenzentrale meldete (UA S. 8). Dazu, wie es über drei Jahre lang in zahlreichen Einzelfällen ohne weiteres geschehen konnte, dass die Angeklagte beträchtliche Einzelbeträge aus der Kasse entgegennahm und nichts auf das Girokonto einbezahlte, schweigt das Urteil ebenso wie zu dem weiteren Umstand, dass die Angeklagte im Zeitraum vom 30. Januar 1985 bis zum 20. Oktober 1986 (UA S. 57 ff.) insgesamt 68 Kundenschecks für sich vereinnahmte, ohne dass dies der Betriebsleitung auffiel. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass die Angeklagte keinerlei nennenswerter Kontrolle unterlag und die Arbeitgeberin durch diesen Organisationsmangel die Unterschleife erleichtert und so dazu beigetragen hat, dass die Angeklagte immer höhere Beträge für sich beiseiteschaffen konnte. Derartige Umstände sind aber geeignet, die Schadenshöhe und die Tatdauer in milderem Lichte erscheinen zu lassen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angeklagte „mit erheblicher Raffinesse vorgegangen“ (UA S. 73) sein sollte.

Zu dem nicht näher begründeten Antrag des Verteidigers, der Angeklagten für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bemerkt der Senat: Für den Angeklagten sieht die Strafprozessordnung nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern die Bestellung eines (Pflicht-)Verteidigers vor. Hat – wie hier – der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, so erstreckt sich diese Bestellung auch auf Einlegung und Begründung des Rechtsmittels (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5; Pikart in KK 2. Aufl. § 350 Rdn. 11).

KuhnSchauenburgGranderath
UlsamerMaul
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