Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen (§ 56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/85
- Datum
- 14.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände voraus; diese müssen nicht Ausnahmecharakter haben, sondern dürfen gegenüber einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sein.
Das Zusammenwirken mehrerer durchschnittlicher oder einfacher Milderungsgründe kann deren Gewicht so erhöhen, dass eine Strafaussetzung auch bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren gerechtfertigt ist, wenn Unrechts- und Schuldgehalt vergleichsweise gering erscheinen.
Bei der Überprüfung der Bewährungsentscheidung ist das Revisionsgericht an die tatrichterliche Wertung über das Vorliegen besonderer Umstände bis zur Grenze des Vertretbaren gebunden; auch vertretbare Gegenbewertungen rechtfertigen keinen Revisionssinneswandel.
Für die Anwendung von § 56 Abs. 1–3 StGB ist eine umfassende Würdigung der tatbezogenen und persönlichen Umstände vorzunehmen; erhebliche Selbstschädigung, fehlender Fremdschaden und persönliche Verhältnisse können hier bedeutsam sein.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10. August 1984
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 100/85 in der Strafsache gegen Horst ███ aus ███████, geboren am ███ 1951 in Bad ███████, wegen Versicherungsbetruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. August 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß §§ 56 Abs. 2, 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB kommen nicht nur solche Milderungsgründe in Betracht, die wegen ihres besonderen Gewichtes „Ausnahmecharakter“ haben. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht mehr festgehalten, vielmehr in neuerer Zeit wiederholt hervorgehoben, dass als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift solche Gründe genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.).
Auch mehrere nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erhalten, dass auch im Bereich einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn das Handlungsunrecht und die individuelle Schuld des Täters im konkreten Fall vergleichsweise gering erscheinen (BGH, Beschluss vom 6. November 1984 – 4 StR 577/84).
In einem solchen Zusammentreffen mehrerer Umstände in den Taten und in der Person des Angeklagten hat die Strafkammer im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen (UA 22). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen besonderer Umstände bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und in Zweifelsfällen dessen Wertung zu respektieren. Dass auch die gegenteilige Wertung der Umstände durch die Beschwerdeführerin vertretbar oder möglicherweise sogar überzeugender erscheint, steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 360 m. w. Nachw.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es revisionsrechtlich nicht angreifbar, dass die Strafkammer dem Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe in den Taten – kein Fremdschaden, erhebliche Selbstschädigung – sowie in der Person des Angeklagten – keine schwerwiegenden strafrechtlichen Vorbelastungen, intakte Familienverhältnisse, redliche Bemühungen, den Familienunterhalt sicherzustellen, finanzielle Schwierigkeiten infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit – ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ohne dabei den Rechtsbegriff der „besonderen Umstände“ zu verkennen. Da diese Entscheidung jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen ist, hat das Revisionsgericht sie hinzunehmen.
Die gleichen Erwägungen gelten für die Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 1 und 3 StGB (vgl. auch BGHSt 24, 40, 47; 24, 64, 69).
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |