Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1007/51
Datum
29.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Er rügte lückenhafte Urteilsgründe und das Unterlassen der Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen sowie erhob Sachbeschwerde. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen und die Beweiswürdigung, insbesondere die Bewertung kindlicher Aussagen, seien tragfähig. Eine zwingende Hinzuziehung eines Sachverständigen nach §244 Abs.4 StPO sei nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung durch das Gericht darf kindliche Zeugenaussagen nach Lebenskenntnis und Erfahrung bewerten; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht in jedem Falle zwingend.

2

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mehrerer Taten ist zulässig, wenn die Feststellungen einen solchen Zusammenhang tragen und belastet den Angeklagten nicht darüber hinaus.

3

Teils abweichende Geständnisse oder Unstimmigkeiten des Angeklagten schließen die Verwertung glaubhafter Teile kindlicher Angaben nicht aus; das Gericht kann diese neben der Einlassung zur Überzeugungsbildung heranziehen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine entscheidungserheblichen Fehler in Sachverhaltsdarstellung oder Rechtsanwendung aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Lorenz (C_______) aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1897, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Trehner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Rille, Bundesrichter Dr. Sugustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im übrigen – wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt lückenhafte Darstellung des Sachverhalts in den Urteilsgründen, sie beanstandet ferner, dass kein Sachverständiger zugezogen wurde, und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.

Im Falle Helga ██████ tragen die Feststellungen die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde; auch die innere Tatseite ist nachgewiesen. Das Landgericht hat dargetan, aus welchen Gründen es den Bekundungen des Mädchens Glauben geschenkt hat. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte nicht beschwert.

Gegenüber Gerda ███████ hatte der Angeklagte unzüchtige Berührungen des Kindes in Abrede gestellt, doch hat er auf der Straße zugegeben, dass er dem Kind auf den Oberschenkel geschlagen habe, wobei er durch das Hosenbein gekommen sein könne. Die Erörterungen des Landgerichts zu den Fällen ███ und ███ ergeben, war sich der Tatrichter bewusst, dass sich die Mädchen ihre Erlebnisse gegenseitig erzählt hatten, so dass an sich die Möglichkeit bestand, dass sie Vorgefallenes hinzudichteten. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer – Jugendschutzkammer – auf Grund einer Lebenskenntnis und Erfahrung in der Bewertung von Kinderaussagen ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Gerda ███████ zugetraut hat, ohne einen psychologischen Sachverständigen zu Rate zu ziehen (§ 244 Abs. 4 StPO). Der aus der bestimmten Aussage dieses Mädchens gewonnene Eindruck des Landgerichts, „das Kind habe offenbar im Kernpunkt das Richtige bekundet“, zwingt nicht zu der von der Revision gezogenen Folgerung, dass das Mädchen „im Allgemeinen“ eine unrichtige Sachdarstellung gegeben habe. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat das Landgericht nur die Bekundung, es sei zweimal zu unsittlichen Berührungen gekommen, dabei im Auge gehabt. Wenn der Tatrichter dieser Schilderung auch nicht restlos gefolgt ist, so war er doch rechtlich nicht gehindert, sie neben der Einlassung des Angeklagten zur Begründung seiner Überzeugung zu verwerten, dass der Angeklagte sich wenigstens einmal in der von dem Mädchen beschriebenen Weise an diesem vergangen hat.

Auch im Falle Rosa [REDACTED] sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vom Angeklagten verwirklicht worden. Der von der Revision beanstandete Satz der Urteilsgründe: „dass der Angeklagte dabei in wollüstiger Absicht gehandelt hat, kann nach Lage der Sache und unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Falle Helga ███ nicht zweifelhaft sein“, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Seine Überzeugung, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht den nackten Geschlechtsteil des Kindes erfasst, durfte die Strafkammer auch darauf stützen, dass der Angeklagte nach eigenem Geständnis die Tochter [REDACTED] in ähnlicher Weise unzüchtig berührt hat.

Da das Urteil auch im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist die Revision zu verwerfen.

Ro.TrehnerRille
EngelsKrummeDr. Sugustin
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