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BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Unterrichtungspflicht nach § 265 StPO bei geänderter Tatwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/74
Datum
09.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betruges in drei Fällen verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt einen Schuldspruch auf, weil das Landgericht eine Änderung der für die Verurteilung maßgeblichen Sachlage nicht so mitteilte, dass der Angeklagte nicht unangemessen überrascht wurde (Grundsatz der Nichtüberraschung/§ 265 StPO). Die übrigen Verurteilungen und Einzelstrafen bleiben bestehen; die tatbestandsmäßige Behandlung des § 263 StGB wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der ‚Tat‘ im Sinne des § 264 StPO umfasst den zur Anklage zugelassenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit einschließlich aller natürlich zusammengehörenden Vorkommnisse und Umstände.

2

Ändern sich die für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte gegenüber Anklage und Eröffnungsbeschluss derart, dass der Angeklagte damit nicht rechnen musste, ist er hierüber zu unterrichten; unterbleibt eine solche Unterrichtung kann dies die Aufhebung der betreffenden Feststellungen rechtfertigen (Grundsatz der Nichtüberraschung, § 265 StPO).

3

Für den Betrug nach § 263 StGB ist hinsichtlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, direkter Vorsatz erforderlich; für die übrigen Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz.

4

Die Anordnung der Vereidigung eines als Verletzter/ Geschädigten angesehenen Zeugen liegt im Ermessen des Tatrichters (§§ 59, 61 StPO); eine gesonderte Begründung des Vereidigungsentscheids ist regelmäßig nicht erforderlich und eine Revisionsprüfung beschränkt sich auf erkennbare Rechtsbegriffverkennungen.

5

Bei Vorstrafen, die kraft früherer Verurteilung in das Zentralregister aufzunehmen sind, kann das Tatgericht diese Eintragungen im Strafzumessungs- und Schuldspruchsteil berücksichtigen, sofern die einschlägigen Tilgungs- und Übernahmeregeln des BZRG nicht entgegenstehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 100/74 in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerd K. ████, geboren am ██████ 1922 in M[REDACTED] (Pommern), zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen Betruges u. a.

Grunde

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Sie hat einen – vorläufigen – Teilerfolg.

I. Im Falle II 2 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil F[REDACTED] in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades) nötig die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Teilaufhebung des Urteils.

In der Anklageschrift vom 29. Juni 1972 ist dem Angeklagten (und seiner inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Mitbeschuldigten ██████████), soweit es sich um den Fall K[REDACTED] handelt, unter dem Gesichtspunkt des Betruges in Tateinheit mit unerlaubter Führung eines akademischen Grades folgender Sachverhalt vorgeworfen worden (Bl. 93, 95 d. A.):

"Am 28.8.1971 mieteten sich die Angeschuldigten als Ehepaar Dr. ████████ in der Pension F[REDACTED] in ███ ein. Der Angeschuldigte K[REDACTED] gab als Beruf Analytiker, die Angeschuldigte Ärztin an. Sie leisteten am 5.9.1971 eine a-conto-Zahlung von 100,– DM und verließen die Pension am 20.9.1971 ohne Bezahlung der Schulden in Höhe von 364,70 DM."

Die Anklageschrift ist im Eröffnungsbeschluss (Bl. 126 d. A.) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

Das Landgericht hat einen sog. Einmietbetrug – dass der Angeklagte und seine Mitbeschuldigte den Pensionswirt F[REDACTED] durch Vorspiegelung in Wirklichkeit nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Gewährung von Unterkunft veranlasst hatten – nicht als erwiesen erachtet (UA S. 18). Es hat den Angeklagten unter den in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss angeführten rechtlichen Gesichtspunkten deswegen für schuldig befunden, weil er F[REDACTED] beim Auszug am 20. September 1971 durch ein wahrheitswidriges Zahlungsversprechen dazu veranlasste, das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen für die noch offenstehende Gesamtmietschuld von 364,70 DM nicht geltend zu machen (UA S. 11/12, 18/19).

1. Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht gehindert, in dem anhängig gemachten Verfahren das beim Auszug aus der Pension begangene betrügerische Verhalten des Angeklagten abzuurteilen. Auch dieses Verhalten war von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss erfasst.

Unter "Tat" im Sinne des § 264 StPO ist der von der zugelassenen Anklage betroffene geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen; Gegenstand der Urteilsfindung ist dieser Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (BGHSt 8, 92, 95; 13, 320, 321).

Hiernach brauchte das Landgericht den Angeklagten, wenn es ihn nicht des Einmietbetruges schuldig befand, nicht freizusprechen. Als einheitlicher geschichtlicher Vorgang angeklagt war das gesamte zur Schädigung des Pensionswirts F[REDACTED] führende Verhalten des Angeklagten (ganz abgesehen von der auch ihm gegenüber begangenen Führung eines akademischen Grades) einschließlich des Verlassens der Pension am 20.9.1971 ohne Bezahlung der Schulden in Höhe von 364,70 DM.

2. Die Rüge, die Strafkammer hätte den Angeklagten "zumindest zunächst nach § 265 StPO auf die Veränderung der Sachlage und des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen müssen", greift im Ergebnis durch.

"Aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes" ist der Angeklagte allerdings nicht verurteilt worden. Aus dem Wortlaut des Absatzes 1 des § 265 StPO kann daher eine Verpflichtung des Landgerichts, dem Angeklagten einen "besonderen Hinweis" zu erteilen, nicht gefolgt werden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber (im Anschluss an die Meinung des Reichsgerichts) wiederholt ausgesprochen worden, dass ein Angeklagter nicht durch eine Tatsachenfeststellung oder durch rechtliche Folgerungen aus einer Tatsachenfeststellung überrascht werden darf, mit der er nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss und nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGHSt 13, 320; 18, 56; 19, 88; 19, 141).

Teilweise wird in diesen Entscheidungen bei einer solchen überraschenden Änderung der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegten Sachlage ein förmlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO für erforderlich gehalten (z. B. BGHSt 19, 88). Zum Teil wird es als genügend angesehen, wenn der Angeklagte über die Veränderung der für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte ohne förmlichen Hinweis "durch den Gang der Verhandlung unterrichtet" wird (z. B. BGHSt 19, 141). Diese Frage (vgl. dazu auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 265 StPO Anm. 7) braucht hier nicht abschließend untersucht und entschieden zu werden.

Wenn auch (wie vorstehend unter Nr. 1 dargelegt) verfahrensrechtlich das Verhalten des Angeklagten beim Verlassen der Pension am 20. September 1971 von dem Begriff der ihm durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten "Tat" umfasst wurde, so konnte er dies doch dem oben mitgeteilten Wortlaut der Anklageschrift nicht ohne Weiteres entnehmen. Dieser Wortlaut deutete darauf hin, dass ihm nur das durch unwahre Vorspiegelungen hervorgerufene Aufkommenlassen von Mietschulden – auch später unbezahlt gebliebenen – zur Last gelegt werden sollte. Deswegen musste, ehe das Urteil erging, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Grundsätze der Mündlichkeit der Verhandlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls irgendwie – wenn vielleicht auch nicht notwendig durch einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts – zum Bewusstsein gebracht werden, der Betrugsvorwurf könne darauf gestützt werden, dass er beim endgültigen Verlassen der Pension am 20. September 1971 den Vermieter F[REDACTED] durch unwahre Vorspiegelungen zum Verzicht auf sein Vermieterpfandrecht bewog. Ein ausdrücklicher Hinweis in dieser Richtung ist dem Angeklagten nicht gegeben worden. Es fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Angeklagte von dieser Änderung der für die Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Umstände durch den Gang der Verhandlung (durch Vorhaltungen seitens des Gerichts, durch Ausführungen eines der Verfahrensbeteiligten usw.) unmissverständlich unterrichtet worden wäre. Dem Senat erscheint der Versuch, diese Frage durch freie Beweiserhebung zuverlässig zu klären, insoweit aussichtslos.

Hiernach muss auf die Verfahrensrüge das Urteil in diesem Einzelfall mit den Feststellungen aufgehoben werden.

II. In den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe können die Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprüche rechtlich nicht beanstandet werden.

1. Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen de ████ (F[REDACTED]), █████████ █████ durch Gerichtsbeschluss angeordnet, dass diese Zeugen – entgegen den übereinstimmenden Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers – zu vereidigen seien. Sie leisteten hierauf den Eid.

Ob ein Zeuge, der als Verletzter (Geschädigter) anzusehen ist, unvereidigt bleiben soll, obliegt allein dem Ermessen des Tatrichters (§ 61 Nr. 2 StPO). Ordnet das Gericht, der Regel des § 59 StPO folgend, die Vereidigung des Zeugen an, so braucht es diese Ermessensentscheidung regelmäßig nicht zu begründen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob Anlass zu der Befürchtung besteht, der Tatrichter habe bei der Entscheidung über die Vereidigung einen Rechtsbegriff verkannt oder unrichtig angewendet. Das ist bei der Vereidigung eines Zeugen, den das Gericht für glaubwürdig hält, regelmäßig zu verneinen. Ausweislich der Urteilsgründe hat aber das Landgericht die vorstehend genannten Zeugen für glaubwürdig erachtet.

2. Weder gegen die Vorschriften des Verfahrensrechts noch diejenigen des sachlichen Strafrechts hat das Landgericht dadurch verstoßen, dass es die bis zum Jahre 1955 zurückgehenden Vorstrafen des Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und im Urteil zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Das Landgericht hat die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht verletzt.

Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte vom Landgericht Dortmund am 10. Februar 1965 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist (UA S. 6 unter g), mussten sämtliche im Strafregister enthaltenen Eintragungen in das Zentralregister übernommen werden (§ 60 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BZRG). Nach § 44 Abs. 1 (in Betracht kommt hier Nr. 3), § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist keine dieser Eintragungen tilgungsreif. Die §§ 49, 61 BZRG sind daher nicht anzuwenden.

3. Sachlichrechtlich kann der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das gilt auch für den Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall de B[REDACTED]), den die Revision mit Einzelausführungen angreift.

Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist so ausgestaltet, dass für die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ein bloß bedingter Vorsatz nicht ausreicht; es muss vielmehr dem Täter darauf ankommen, dass er oder der Dritte den Vermögensvorteil erlangt. Bezüglich aller übrigen Tatbestandsmerkmale – insbesondere hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und der Schädigung eines anderen – genügt dagegen bedingter Vorsatz des Täters (Dreher, StGB, 34. Aufl., Anm. 8 a und b; Schönke/Schröder, 17. Aufl., Rz 120; LK, 8. Aufl., je zu § 263, und je mit Hinweisen).

Dass der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe keinen Anspruch darauf hatte, von de B[REDACTED] 180 DM zu erhalten, wusste er; er hat die Erlangung des Vermögensvorteils, diesen Betrag alsbald in seine Verfügungsgewalt zu bringen, mit direktem Vorsatz und absichtlich angestrebt. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale hat der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens mit bedingtem Vorsatz erfüllt.

4. Als Folge des (einstweiligen) Wegfalls der Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe beseitigt werden. Die beiden anderen Einzelstrafen werden dagegen von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührt und müssen bestehen bleiben.

MeyerSpiegelKnoblich
BortzlerHürxthal
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