Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/68
- Datum
- 26.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt der angegriffenen Entscheidung so wiedergeben, dass sich aus ihr die behaupteten Verfahrensverstöße entnehmen lassen; andernfalls sind die Verfahrensrügen unzulässig.
Die Vorschriften des § 169 Abs. 2 und § 193 StPO gelten nur für Untersuchungshandlungen des Ermittlungs- oder Untersuchungsrichters; das Nichtzulassen des Verteidigers bei einer Besichtigung durch einen Sachverständigen begründet nicht ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit.
Hat das Mitverschulden des Verletzten die in hohem Maße überwiegende Unfallursache gebildet, hat der Tatrichter dessen Einfluss auf das Schuldmaß konkret zu würdigen; eine nur formelhafte Nennung genügt nicht und kann den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen.
Die Annahme eines Erschwerungsgrundes (z. B. "nicht unerheblicher Grad der Fahrlässigkeit") erfordert erläuternde Feststellungen, insbesondere wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung gering war und die festgestellten Sichtverhältnisse das beanstandete Fahrverhalten hätten erlauben können.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 100/68 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █, den Verkaufsfahrer Josef ████████, dort geboren am ████████ 1937, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Faller Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Verfahrensrügen sind einer Erörterung unzugänglich, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben sind. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revisionsbegründung den Inhalt des Gerichtsbeschlusses, durch den die Ablehnung des Sachverständigen als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht mit. Das gleiche gilt für die Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen sei zu Unrecht abgelehnt worden. Auch insoweit kann der Revisionsschrift nicht entnommen werden, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt.
2. Indessen wären beide Verfahrensrügen auch unbegründet. Der Verteidiger hatte keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Besichtigung des Unfallfahrzeuges durch den Sachverständigen. §§ 169 Abs. 2 und 193 StPO gelten nur für Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters oder des Untersuchungsrichters im Vorverfahren. Daher kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus hergeleitet werden, dass der Sachverständige den Verteidiger nicht an der Besichtigung teilnehmen ließ. Hinsichtlich der Behauptung, für welche die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen beantragt wurde, war das Gegenteil nicht nur durch den bereits vernommenen Sachverständigen, sondern auch durch mehrere Tatzeugen bewiesen worden.
II. Die Sachrüge
1. Soweit die Verteidigung auch vor dem Senat die Feststellung des Urteils, dass der Fußgänger von dem Fahrzeug des Angeklagten überfahren worden ist, angegriffen hat, geschieht das unter offensichtlicher Missachtung des Beweisergebnisses der tatrichterlichen Hauptverhandlung. Danach haben die an dem Unfall unbeteiligten Zeugen ███ und ███████ übereinstimmend ausgesagt, dass der Fußgänger so weit unter dem Transporter lag, dass nur noch seine Unterschenkel bis zu den Knien hervorragten. Auch die Aussagen der Zeugen ███████ und ████ bestätigten, dass der Wagen über den Körper des Betrunkenen hinweggerollt war. Die Bekundungen des Sachverständigen, eines Unfallchirurgen, die Verletzungen des Fußgängers könnten nicht von einem Sturz auf die Straße herrühren, stehen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der fachärztlichen Wissenschaft, nach denen gerade die festgestellten Rippen-Serienstückbrüche nicht die Folge eines Sturzes auf die flache Straße sein können (vgl. Pönnold, 3. Aufl. 1967 S. 198).
2. Die Ursächlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten für den Unfall ist widerspruchsfrei festgestellt. Bei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h hätte der Angeklagte noch rechtzeitig vor dem gestürzten Fußgänger anhalten können. Auch hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Unfalls und seiner Folgen bestehen keine Bedenken.
3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist zwar der Meinung, dass sich „das Mitverschulden“ des wegen Trunkenheit gestürzten ███ zugunsten des Angeklagten auswirken „müsse“. Da das verkehrswidrige Verhalten des ███ – seine Blutprobe ergab noch eine Stunde nach dem Unfall einen Blutalkoholgehalt von 2,93 ‰ – aber so schwer war, dass es nach den getroffenen Feststellungen die in hohem Maße überwiegende Unfallursache darstellt, bedeutet es einen sachlichen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter einen derartig erheblichen Grad von Mitschuld nur formelhaft anführt. Die hier unverhältnismäßig hohe Gefängnisstrafe von fünf Monaten könnte darauf hindeuten, dass das festgestellte Ausmaß der Mitschuld gleichwohl unberücksichtigt geblieben ist. Da zugunsten des Angeklagten auch davon auszugehen ist, dass er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nur um 10 km/h überschritt, hätte auch der Erschwerungsgrund, es liege ein „nicht unerheblicher Grad der Fahrlässigkeit“ vor, einer näheren Begründung bedurft. Die Abstellung auf die schlechten Sichtverhältnisse infolge Nebels ist deswegen ungenügend, weil die festgestellte Sichtweite von stellenweise 30 bis 40 m die festgestellte Geschwindigkeit von 40 km/h erlaubt hätte. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auf eine Gefängnisstrafe unter drei Monaten erkennen, so wird es auch die Bestimmung des § 27b StGB zu berücksichtigen haben.
| Rotberg | Bortzler | Spiegel | |||
| Faller | Mayr |