Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Betrugsverurteilung (StC__) und Zurückverweisung zur Neuverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/54
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilungen wegen Betrugs und Untreue. Der BGH hebt die Verurteilung im Betrugsfall StC__ auf und die Gesamtstrafe im Umfang der Aufhebung entfällt; die Sache wird wegen unklarer Feststellungen zur wirtschaftlichen Werthaltigkeit des Sicherungsübereigneten zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; Verfahrensrügen sind überwiegend unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug nach § 263 StGB liegt ein Vermögensschaden nur vor, wenn durch die Täuschung eine konkrete Vermögensminderung oder eine durchgreifend wertlose Sicherung entstanden ist; ist die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Sicherung unklar, kommt allenfalls Versuchsbetrug in Betracht.

2

Die Feststellung des Vermögensschadens erfordert eine konkrete würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des objektiven Werthaltens der übertragenen oder übereigneten Rechte zum relevanten Zeitpunkt.

3

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn die Verteidigung infolge der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der Unfähigkeit des Angeklagten zur selbstständigen Verteidigung nicht gewährleistet erscheint.

4

Nach § 337 StPO sind neue Schutzbehauptungen oder Rügen, die im Widerspruch zu tatrichterlichen Feststellungen stehen, für die Revision unbeachtlich.

5

Als Untreue (§ 266 StGB) ist das Verhalten eines geschäftsführenden Gesellschafters einzustufen, wenn er eingezogene Gesellschaftsgelder bewusst für eigene Zwecke verwendet und dadurch den Mitgesellschafter vermögensrechtlich benachteiligt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbau-Ingenieur Erwin KC aus ████ (Kreis ██████, geboren ██████ ████ ██ in K_D),

wegen Betruges

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. November 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer im Falle StC__ wegen Betruges verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe entfällt.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Untreue jeweils in zwei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

Fehl geht die Rüge der Verteidigung, die Strafkammer habe § 140 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie es unterließ, dem Beschwerdeführer einen Verteidiger von Amts wegen beizuordnen. Der Angeklagte war für fähig befunden worden, einer politischen Körperschaft als Abgeordneter anzugehören. Die Sach- und Rechtslage bot keinerlei Schwierigkeiten. Der Angeklagte war geständig. Unter diesen Umständen ist ein Ermessensfehler des Tatrichters nicht ersichtlich.

1. Betrug zum Nachteil der Lastenausgleichsbank

Der Angeklagte gründete mit dem Mechaniker Sp eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zum Betrieb einer Reparaturwerkstatt, die inzwischen in Konkurs geraten ist. Zur Finanzierung dieses Geschäfts bewilligte die Lastenausgleichsbank dem Beschwerdeführer einen Kredit von 5.000 DM mit der Auflage, 1.500 DM in Betriebsanlagen und 3.500 DM in Betriebsmittel anzulegen. Um sich in den freien Besitz dieser zweckgebundenen Gelder zu setzen, legte der verschuldete Angeklagte dem Kassenbeamten quittierte Rechnungen vor, die unwahre Angaben der Lieferanten enthielten, und übereignete zugleich der Bank zur Sicherheit Maschinen und Werkzeuge im Werte von maximal 2.000 DM, indem er versicherte, dass diese Gegenstände sein Eigentum seien. Sie waren jedoch entweder nicht vorhanden oder unterlagen als Gesellschaftsvermögen nicht seiner alleinigen Verfügung. Rund 2.000 DM von etwa 4.500 DM, die der gutgläubige Kassenbeamte daraufhin auszahlte, verbrauchte der Angeklagte für private Ausgaben.

Der Vermögensschaden der Bank, den die Revision bezweifelt, besteht darin, dass die Bank dem Beschwerdeführer 4.500 DM aushändigte, obwohl dafür greifbare Gegenwerte an Betriebsanlagen oder -mitteln nur in Höhe von 2.323 DM vorhanden waren, und obwohl ihr Rückforderungsanspruch durch den Sicherungsübereignungsvertrag dinglich in keiner Weise gesichert wurde. Die Einnahmen aus dem Geschäft waren so gering, dass sie nicht einmal den Lebensunterhalt der Gesellschafter deckten.

Das weitere Vorbringen der Revision ist entweder als rein tatsächliche Ausführung unbeachtlich (§ 337 StPO) oder aber rechtlich offensichtlich unbegründet.

2. Betrug an dem Pachtunternehmer StC__

Dieser hatte dem Beschwerdeführer 2.000 DM geliehen. Als der Schuldner seine Verpflichtungen versäumte, wurde der Gläubiger vorstellig. Der Angeklagte versprach, die vereinbarten Zinsen nunmehr zu entrichten und je 500 DM am 20. August und 20. November 1951 zurückzuzahlen, obwohl er dazu wegen seiner Schulden weder in der Lage noch willens war. Zur Sicherheit übereignete der Angeklagte seinem Gläubiger den Werkstattbau der Gesellschaft; darüber konnte er aber nicht allein verfügen. StC__ sah daraufhin von Zwangsmaßnahmen ab. Diese hätten damals noch Erfolg versprochen.

Die Revision hält die letzte Feststellung für unvereinbar mit der Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe damals schon etwa 10.000 DM Schulden gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen gegenüber StC__ nachzukommen. Das Urteil verweist jedoch darauf, dass der Gläubiger z. B. den Geschäftsanteil des Beschwerdeführers damals noch hätte pfänden können, so dass der behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Der Senat vermisst jedoch jede Darlegung darüber, dass diesem Recht zu der Zeit, da StC__ voraussichtlich einen vollstreckbaren Titel hätte erwirken können, überhaupt noch ein wirtschaftlicher Wert wegen der schlechten Entwicklung der Geschäfte innewohnte. Die zunehmende Verschuldung des Angeklagten war auch darauf zurückzuführen, dass die Firma nicht einmal so viel einbrachte, wie die Gesellschafter benötigten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der beispielhafte Hinweis der Strafkammer auf ein an sich bestehendes Recht gibt dem Verdacht Raum, der Tatrichter habe die wirtschaftliche Grundlage des Schadensbegriffes im § 263 StGB verkannt. Sollte sich die Vermögenslage der Gesellschaft und damit der Wert des Geschäftsanteils für den bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend klären lassen, so darf der Angeklagte nur wegen versuchten Betruges verurteilt werden.

Da das Urteil insoweit schon aus sachlich-rechtlichen Erwägungen aufzuheben ist, können die Verfahrensbeschwerden unerörtert bleiben.

3. Die beiden Fälle der Untreue

Der Angeklagte zog bei zwei Schuldnern der Gesellschaft Geld ein und verwandte die Beträge für sich, ohne sie – wie die Revision selbst vorträgt – durch die Bücher laufen zu lassen; damit wollte er ersichtlich den Geldeingang seinem Mitgesellschafter verheimlichen.

Als geschäftsführender Gesellschafter oblagen dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Mitgesellschafter vermögensrechtliche Pflichten, die sich auf den Gesellschaftsvertrag gründeten und ihrem Wesen nach Treueverpflichtungen waren. Als Gesellschaftsvermögen waren die geschuldeten Beträge in voller Höhe an die Geschäftskasse abzuführen (§§ 718, 719 BGB).

In beiden Fällen war dem Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters bewusst, dass er zu seinem Vorgehen nicht berechtigt war und dass er seinen Mitgesellschafter benachteiligte.

Das Vorbringen der Verteidigung enthält entweder neue Schutzbehauptungen oder setzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen; beides ist für den Revisionsrichter unbeachtlich (§ 337 StPO).

4. Strafzumessung

Da der Angeklagte keinen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt, sondern nur eine „milde Strafe“ beantragt hatte, brauchte die Strafkammer die Frage mildernder Umstände nicht ausdrücklich zu erörtern (BGH MDR 1953, 148, 149).

Die Strafzumessung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Die Strafen entsprechen dem Gesetz und sind auch nicht unangemessen hoch. Es ist nicht erkennbar, dass die Verurteilung im Falle StC__ die Höhe der Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflusst hat, so dass es ihrer Aufhebung nicht bedarf.

Justizangestellter C_EngelsDr. Schalscha
MantelGroßHille
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