Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/52
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn sich weitere Beweiserhebungen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht aufdrängen und die Beweisthemen nur auf fernliegende, nicht belegte Möglichkeiten zielen.
Mit der Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur angegriffen werden, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; die bloße Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Deutung genügt nicht.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht sich aufgrund der Hauptverhandlung eine volle Überzeugung von der Täterschaft gebildet hat.
Die Feststellung vorsätzlicher Brandstiftung erfordert, dass sich aus den Urteilsgründen ergibt, der Täter habe die Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung erkannt und gewollt; ein ausdrücklicher Vorsatzhinweis kann im Gesamtzusammenhang hinreichend konkretisiert werden.
Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände darf die Mindeststrafe des milderen Gesetzes nicht unterschritten werden; zwingend vorgesehene Nebenstrafen des milderen Gesetzes sind neben der Hauptstrafe anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Lehrer Enno ███, geboren am █████ 1925 in ██████, 2.2., in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████████ in der Hauptverhandlung, █████████████████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 19. Oktober 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einem Jahr Zuchthaus und einer Geldstrafe von 500.— DM verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und seine Frau die einzigen Personen waren, die sich zur Zeit des Brandes im Hause aufhielten, dessen Entstehung in Betracht kommt, und dass deshalb allein festgestellt werden konnte, dass
Es konnte nicht festgestellt werden, ob andere Hausbewohner oder Fremde am Brandtage auf den Dachboden waren. Da der Angeklagte selbst nichts bekundet, sondern nur gesagt hat, er könne sich den Brand auch nicht erklären, nach der spiritistischen Literatur sei es möglich, dass auch Geister einen Brand anlegen, drängten die Umstände nicht dazu, sämtliche Hausbewohner, die mit dem Geschehen nicht in Zusammenhang gebracht worden sind, darüber zu hören, ob sie am Brandtage auf dem Dachboden waren.
Gegenüber dem Vorbringen des Angeklagten war das Landgericht nicht gehalten, einen Brandursachensachverständigen zu vernehmen und die Brandstelle selbst zu besichtigen. Von der Ladung eines Sachverständigen hat das Landgericht abgesehen, weil
dieser über den Umfang des Brandes nur auf Grund der Zeugenaussagen berichten könne.
Dafür hat es den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr als sachverständigen Zeugen vernommen, der die Örtlichkeit von den Lischnex-Zeugen her kannte. Er hat die Lage des Hauses und der Innenräume sowie des Brandherdes festgestellt und alle natürlichen Brandursachen mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung ausgeschlossen.
Kurzschluss scheidet nach den Urteilsausführungen schon deshalb mit Sicherheit aus, weil auf dem Boden, von dem der Brand entstanden ist, keine elektrische Anlage war. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfte es nicht, um festzustellen, dass das Feuer an dem fast windstillen Tage nicht durch Funkenflug von den 20 bis 25 m entfernten Nachbarhäusern entstehen konnte. Selbst wenn eine Ortsbesichtigung ergeben hätte, dass in unmittelbarer Nähe des Hauses die Kleinbahn vorbeiführt, wie die Revision geltend macht, so wäre dies doch ohne Einfluss auf die Urteilsfindung geblieben, weil das Haus massiv gebaut ist, ein Ziegelstein trägt und das Bodenfenster geschlossen war. Wie weit das auf dem Dachboden lagernde Papier von der neben dem Aufgang zu diesem stehenden Kiste mit Hühnerfutter entfernt war, brauchte nicht festgestellt zu werden, weil der Zeuge Bütterlein nur die halbe Treppe hinaufgestiegen ist und von dort aus über den Bodenrand in die Kiste hineingegriffen hat, ohne den Boden zu betreten, so dass ein Inbrandsetzen des Papiers durch glühende Tabakreste aus der Pfeife des Zeugen ohnehin entfällt.
Im Übrigen greift die Revision die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lässt.
Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist.
Darauf, dass auch eine andere, dem Angeklagten günstigere Deutung der festgestellten Tatsachen möglich sei, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch zwischen der negativen Fassung und den unmissverständlichen Urteilsausführungen, nach denen sich die Anwesenheit anderer Personen auf dem Boden am Brandtage nicht feststellen ließ, und der positiven Feststellung, dass der Angeklagte und seine Frau sich zur Zeit des Brandes oben im Hause aufhielten.
Das Landgericht will hiermit offenbar zum Ausdruck bringen, dass nach seiner Überzeugung andere Personen sich zur für die Entstehung des Brandes maßgebenden Zeit auf dem Dachboden nicht aufgehalten haben, weil greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthalt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fehlen.
Diese Erwägung ist mit Recht begründet und nicht angreifbar.
Die Urteilsgründe enthalten auch keine Unklarheiten über den Zeitpunkt der Entstehung des Brandes und die Gelegenheit zur Brandstiftung. Der Zeuge ███ ist um 17 Uhr nochmals in den Abstellraum gegangen, von dem die Treppe zum Dachboden führt, und hat nichts bemerkt, was auf einen Brand hindeuten konnte. Der Zeuge hat auch auf dem Boden hinaufgeschaut, ohne dass er erörtert zu werden brauchte; denn das Landgericht will damit nur darlegen, dass zu dieser Zeit weder ein Feuerschein noch ein Brandgeruch wahrnehmbar war, welche die Aufmerksamkeit des Zeugen erregt haben würden. Daraus schließt es rechtsirrtumsfrei, dass zu dieser Zeit ein Brand noch nicht eingetreten war. Sodann führt das Urteil aus, dass der Angeklagte die Brandstiftung sowohl gegen 17 Uhr, als die Eheleute ████ kurz zuvor das Haus verlassen hatten, als auch gegen 17.20 Uhr nach seiner Rückkehr aus der Stadt begehen konnte, weil die Zeit bis zur Entdeckung des Brandes zwischen 17.40 und 17.50 Uhr ausreicht, um das Feuer zur Entwicklung kommen zu lassen.
Hiergegen können keine rechtlichen Bedenken erhoben werden, weil es zur Inbrandsetzung eines solchen Vorrats nicht einer längeren Vorbereitung bedurfte, sondern nur des Anzündens der auf dem Boden lagernden Papiervorräte.
Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Bildung ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch seine abweichende Persönlichkeit berücksichtigt hat, die seine Einreihung als „pseudologischer Psychopath“ (pathologischer Lügner) rechtfertigt.
Zu Unrecht vermisst die Revision hier einen Zusammenhang zwischen der Neigung des Angeklagten, seinen Mitmenschen einen Schabernack zu spielen und sie zu verdächtigen, und der Fähigkeit, einen Brand anzulegen, sofern dies seinem Interesse entspricht.
Der Gesamtinhalt der Urteilsgründe ergibt als Überzeugung, dass diese zu den vorgetäuschten Spukvorgängen und Voraussagen zutage getretenen Neigungen einem einheitlichen Machtstreben entspringen, das den Angeklagten dazu trieb, sein im Hause schwindendes Ansehen wieder herzustellen und sich durch den Eintritt des vorausgesagten Brandes Genugtuung zu verschaffen. Dass er sich in den Sitzungen in Trancezustand versetzt hat, hindert, was die Revision verkennt, die Verwertung der Voraussagen als Anzeichen für seine Täterschaft nicht; denn es handelt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht um eine echte Vorschau. Die angeblichen Trancezustände führten auch nach dem im Urteil mitgeteilten Sachverständigengutachten nicht zu einer Bewusstseinsstörung, durch welche die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, erheblich herabgesetzt würde.
Der Tatrichter ist nach alledem davon überzeugt, dass die Voraussagen wie die Spukvorgänge von dem Angeklagten zur Täuschung der Hausbewohner inszeniert worden sind, um sich in den Mittelpunkt eines vor seinen Fähigkeiten erschauernden Kreises von Menschen zu setzen und seine realen Forderungen durchzusetzen, nämlich die Schaffung einer wohnlicheren Atmosphäre.
Dass er den Brandvoraussagen die Mahnung hinzufügte, Löschwasser aufzustellen, steht diesen Schlussfolgerungen nicht entgegen; denn hierdurch sollte offenbar der Aberglaube der Zuhörer, dass ihnen Kundgebungen von „Geistern“ vermittelt würden, bestärkt werden.
Ein Widerspruch kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin gefunden werden, dass der Angeklagte im Urteil als überaus triebhaft bezeichnet und zugleich seine überdurchschnittliche Intelligenz hervorgehoben wird; denn dieses Missverhältnis wird durch seine abartige seelische Veranlagung einleuchtend erklärt.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Tatverdacht gegen die Ehefrau des Angeklagten abgelehnt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und stehen auch nicht im Widerspruch zu den gegen den Angeklagten getroffenen Schuldfeststellungen.
Der innere Tatbestand der Brandstiftung ist ebenfalls ausreichend dargetan. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte den Brand vorsätzlich angelegt hat. Der Zusammenhang ergibt, dass er sich auch der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 306 StGB bewusst gewesen ist.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs begegnet nach dem Sachverhalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat das Wohnhaus in Brand gesetzt, um die Versicherungssumme aus der von ihm selbst abgeschlossenen Mobiliar-Feuerversicherung zu erlangen, „mit der er sich die seit langer Zeit begehrte wohnlichere Atmosphäre verschaffen wollte“. Er wusste auch, dass ihm diese als Brandstifter nicht zustand.
Dass die von ihm versicherten Möbel seiner Ehefrau gehörten, ist belanglos, weil er die Versicherungssumme als Versicherungsnehmer beanspruchen kann (RGSt 75, 80). Die Absicht, durch das Inbrandsetzen des Wohnhauses auch die versicherten, beweglichen Sachen anzuzünden, ist ausreichend, um den Tatbestand des § 265 StGB zu verwirklichen.
Zur Vollendung des Versicherungsbetrugs gehört in diesem Falle, dass der erstrebte Erfolg eintritt; andernfalls liegt nur ein Versuch vor (RGSt 76, 1956, 824). Diese Voraussetzung ist nach dem Urteilszusammenhang erfüllt. Bei dem Brand ist der Dachboden mit den dort aufbewahrten Sachen völlig vernichtet worden. Unmittelbar nach dem Löschen des Feuers klagte der Angeklagte darüber, dass alle seine Sachen verbrannt seien; später hat er seinen Schaden mit 3000.— DM angegeben. Im Urteil ist auch festgestellt, dass er durch die Brandstiftung einen hohen Schaden erlitten hat, weil ihm die Versicherungssumme nicht ausgezahlt wird.
Die Strafzumessungsgründe lassen gleichfalls keine Rechtsverletzung erkennen. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe auf Grund der milderen Vorschrift des § 265 neben der aus § 306 StGB entnommenen Freiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Verurteilung wegen einer mehrere Strafgesetze verletzenden strafbaren Handlung darf die Mindeststrafe des milderen Gesetzes nicht unterschritten werden, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, wenn er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafvorschriften verletzt (BGHSt 1, 152, 156). Dieselbe Erwägung führt zu der Notwendigkeit, auf eine Nebenstrafe zu erkennen, die nur von dem milderen Strafgesetz im Sinne des § 73 StGB zwingend vorgeschrieben ist (RGSt 73, 148). Das trifft auch für die nach § 265 StGB neben der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe zu.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, dass § 267 Abs. 3 StPO verletzt sei; denn die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte braucht als Ermessensentscheidung nicht begründet zu werden.
Die Revision war nach alledem zu verwerfen.
Aus Billigkeitsgründen ist dem Beschwerdeführer die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet worden.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |