Auslegung von 'erst in der Verhandlung' (§265 Abs.2 Nr.1 StPO) – BGH neigt zur Auffassung des 1. Strafsenats
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 ARs 15/19
- Datum
- 15.01.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung, die sich auf den Begriff der "neu hervorgetretenen Umstände" in § 265 Abs. 3 StPO beschränkt, ist nicht ohne Weiteres auf den Begriff der "erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände" in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO übertragbar.
Die Auslegung des Begriffs in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfordert eine eigenständige Prüfung; insoweit kann eine Klärung im Anfrageverfahren erfolgen.
Der Bundesgerichtshof kann sich in einem Anfrageverfahren einer bereits vertretenen Rechtsauffassung eines anderen Strafsenats anschließen; eine solche Neigung begründet keine abschließende Bindungswirkung gegenüber anderen Senaten.
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel