Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 99/88
- Datum
- 08.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen nach § 74 StPO ist nur dann entscheidungserheblich und rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil auf dem beanstandeten Gutachten beruht oder durch dessen Einsatz wesentlich geprägt ist.
Ergibt die Überzeugungsbildung des Tatrichters überwiegend aus anderen Tatsachenfeststellungen und Zeugenaussagen, begründet ein möglicher Fehler im Umgang mit einem Gutachten keinen durchgreifenden Verfahrensfehler.
Offenkundige Tatsachen oder solche, die keiner besonderen fachlichen Beurteilung bedürfen, kann das Tatgericht ohne Sachverständigengutachten selbst würdigen.
Bei der Strafzumessung schließt die besonders intensive Verfolgung der Täuschungsabsicht, etwa durch ergänzende falsche Detailangaben, die Einleitung zivilrechtlicher Schritte zur Täuschung oder das Heranziehen eines Gutachtens zur Untermauerung der Täuschung, eine mildernde Würdigung des Versuchs aus.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. Juni 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
3 StR 99/88 in der Strafsache gegen den Ingenieur Peter P. C., geboren ████████ aus Ww, geboren am ████████ 1947 in ████ wegen versuchten Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C. aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Juni 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs verurteilt und hat unter Einbeziehung einer gegen ihn früher verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der ████████████████ ein gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. ██ gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten (§ 74 StPO) sei zu Unrecht abgelehnt worden, dringt die Revision nicht durch.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die in dem Ablehnungsgesuch behaupteten Äußerungen des Sachverständigen – falls sie, was das Landgericht angenommen hat, nicht aufgeklärt hat, tatsächlich den in dem Gesuch beschriebenen Inhalt hatten – geeignet gewesen wären, die Besorgnis der Befangenheit des
Sachverständigen zu begründen. Denn das Urteil beruht nicht auf dessen Gutachten und ist daher durch den etwaigen Verfahrensfehler nicht berührt.
Zwar ist die Strafkammer der Frage nachgegangen, ob die Beschädigungen an den angeblich unfallbeteiligten Personenkraftwagen die Annahme überhaupt zulassen, der von dem Angeklagten behauptete Unfall sei so, wie von ihm geschildert, geschehen, und sie hat zur Beurteilung dieser Frage auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. herangezogen (UA S. 76 bis 79). Diese Prüfung hat aber zu dem Ergebnis geführt, dass sich anhand der Beschädigungen nicht ausschließen lässt, der Unfall habe tatsächlich stattgefunden.
Die Überzeugung der Strafkammer, dass er sich in Wahrheit dennoch überhaupt nicht ereignet hat, stützt diese auf eine Reihe von Anhaltspunkten, die sie den wechselnden Einlassungen und dem übrigen Verhalten des Angeklagten und der Zeugin G. entnimmt (UA S. 79 bis 89).
Lediglich zu den Folgen eines von dieser Zeugin behaupteten Abrutschens vom Brems- auf das Gaspedal, in welchem Zusammenhang die Frage einer Betätigung der Kupplung eine Rolle spielt – sowie zum „Verreifen der Lenkung“ greift das Urteil noch auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen ██ zurück (UA S. 89/90). Soweit es darum geht, dass ein einmaliges „Verreifen“ der Lenkung nicht zu der Querstellung der Vorderräder des VW-Käfers führen kann, die allein mit dem vom Angeklagten behaupteten Unfallhergang vereinbar wäre, kommt es aber auf das Gutachten des Sachverständigen H. nicht an, da der von der Verteidigung gestellte Sachverständige Dipl.-Ing. █████████████ sich, die
Strafkammer überzeugend, ebenfalls in diesem Sinne sachverständig geäußert hat.
Dass ein Tritt auf das Gaspedal bei durchgetretener Kupplung nicht zu einer Beschleunigung des Fahrzeugs führen kann, ist offenkundig; zu dieser Erkenntnis bedurfte es eines Sachverständigengutachtens nicht. Mit auf das Gutachten des Sachverständigen ███ gestützt ist auch die Erkenntnis des Landgerichts, angesichts der Art der Beschädigungen der beiden Personenkraftwagen könne nur ein atypischer Geschehensablauf zu dem vom Angeklagten behaupteten Unfall geführt haben. Nach der Beweisführung der Strafkammer kann aber ausgeschlossen werden, dieser Umstand sei für die tatrichterliche Überzeugung, der Unfall habe sich nicht ereignet, von Einfluss gewesen.
2. Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Dies gilt auch insoweit, als die Strafkammer den Umstand, dass der Angeklagte durch den Versuch, „die von ihm beabsichtigte Täuschung durch weitere unrichtige Detailangaben dem jeweiligen Sachund Streitstand entsprechend zu
untermauern“ (UA S. 91), als Ausdruck besonderer Intensität der von ihm aufgewandten kriminellen Energie gewertet und deswegen von der Möglichkeit, den Versuch der Tat mildernd zu bestrafen, keinen Gebrauch gemacht hat. Mit diesen Erwägungen in den Strafzumessungsgründen geht das Urteil auf das in seinen Feststellungen belegte Verhalten des Angeklagten ein, der seine betrügerische Zielsetzung auch durch Erheben einer zivilrechtlichen Klage mit den Mitteln der Täuschung und unter Heranziehung eines Gutachtens, das seine täuschenden Angaben untermauern sollte, besonders intensiv verfolgte, ohne dass ein solches Vorgehen notwendig gewesen wäre, um seine Verteidigungsposition im Strafverfahren zu erhalten.
| Ruß | Zschockelt | Harms | |||
| Krauth | Kutzer |