Revision verworfen: Betrug und Amtsunterschlagung wegen Entgegennahme von Zahlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 997/51
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorspiegelung der Berechtigung zur Entgegennahme von Zahlungen oder das Unterdrücken der Nichtberechtigung kann einen Irrtum erregen und damit den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen, wenn dadurch ein Vermögensschaden eintritt.
Leistungen an einen nicht befugten Empfänger sind nur insoweit befreiend, als die eingegangenen Beträge tatsächlich an die Gläubigerin abgeführt werden oder diese die Entgegennahme nachträglich genehmigt (§§ 362, 185 BGB).
Wenn der Empfänger lediglich Besitz, nicht aber Eigentum an den Geldern erlangt, stellt die spätere Verwendung eines Teils dieser Gelder zu eigenen Zwecken eine Amtsunterschlagung dar, sofern die Entgegennahme in amtlicher Eigenschaft erfolgte.
Betrug und Amtsunterschlagung können nebeneinander in Tateinheit verwirklicht sein; eine genaue Feststellung, ob die Zueignungsabsicht bereits vor oder erst nach Erlangung des Besitzes gefasst wurde, ist entbehrlich, wenn der Fortsetzungszusammenhang und die Tatbestände hinreichend festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau/M., 15. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberstadtsekretär Friedrich ██████ aus ███, geboren am ███ 1908 in ███, Kreis ███████ wegen Amtsunterschlagung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau/M. vom 15. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er die Verurteilung wegen Betrugs und die Strafhöhe. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Zwar ist die allgemeine Sachrüge nicht erhoben. Aber die im einzelnen begründete Revisionsbehauptung, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen Betrugs verurteilt worden, zwingt zur Untersuchung nicht nur des hierüber ergangenen Ausspruchs, sondern auch der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, weil zwischen beiden strafbaren Handlungen Tateinheit angenommen worden ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Sachbearbeiter der Flüchtlingsdienststelle in Hanau über die Bewilligung der Anträge von Flüchtlingen auf Gewährung von Hausrat oder von Darlehen zu dessen Beschaffung zu entscheiden. Er hatte auch den Eingang der von den Käufern und Darlehensnehmern zwecks Tilgung ihrer Schulden zu leistenden Raten zu überwachen. Zur Entgegennahme dieser an die Stadtkasse zu zahlenden Beträge war er indes nicht befugt. In der Zeit von Mai 1949 bis April 1950 nahm er laufend solche Gelder an, führte sie aber nur zum Teil an die Stadtkasse ab. Den Rest verwendete er für sich, und zwar zur Begleichung von Bauschulden.
Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe „in einzelnen Fällen die Einzahler durch die Vorspiegelung, er sei ebenfalls zur Annahme der von ihnen geschuldeten Beträge berechtigt, zu deren Einzahlung bei ihm veranlasst und sie dadurch geschädigt, da sie an ihn nicht mit schuldbefreiender Wirkung hätten zahlen können“. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dadurch eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung schuldig gemacht.
Die Revision vertritt die Meinung, die Verurteilung wegen Betrugs sei nicht haltbar, weil die zuständige Stelle der Stadtverwaltung Hanau die Entgegennahme der Zahlungen durch den Angeklagten in voller Kenntnis der Sachlage gebilligt habe, diese also mit befreiender Wirkung gegenüber der Stadtverwaltung erfolgt seien.
Diesem Vorbringen stehen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Danach ist den Flüchtlingen bekannt gemacht worden, sie müssten die Zahlungen ausschließlich an die Stadtkasse leisten. Im Urteil ist hervorgehoben, der Angeklagte sei sich darüber ebenfalls klar gewesen. Er habe aber bei den Flüchtlingen bewusst die Vorstellung erweckt, auch er sei zur Annahme der Raten befugt. In einem Falle habe er ausdrücklich bemerkt, dass an ihn gezahlt werden könne.
In dieser nach außen kundgegebenen Bereitwilligkeit zur Zahlungsannahme konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Vorspiegelung der falschen Tatsache der Annahmeberechtigung oder die Unterdrückung der wahren Tatsache der Nichtannahmeberechtigung erblicken. Der Angeklagte hatte als Sachbearbeiter der Flüchtlingsdienststelle die Einzahlenden an die Stadtkasse verweisen müssen. Dadurch, dass er das unterließ und sich als ebenfalls empfangsberechtigt hinstellte, unterdrückte er die Tatsache seiner Unzuständigkeit und erregte einen Irrtum der Zahlungspflichtigen.
Diese wurden durch ihre Leistungen in ihrem Vermögen geschädigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits in der Erlangung des Besitzes durch den Angeklagten eine als Beschädigung zu erachtende Gefährdung des Vermögens der zahlenden Personen eingetreten ist. Denn ein Schaden ist zweifelsfrei dadurch entstanden, dass die Zahlenden durch die Aushändigung des Geldes an den Angeklagten von ihrer Leistungspflicht nur insoweit befreit wurden, als dieser die ihm von den Schuldnern übergebenen Beträge an die Stadtkasse ablieferte. Nur in diesem Umfange erlosch das zwischen den einzelnen Schuldnern und der Stadt Hanau bestehende Schuldverhältnis, weil die Gläubigerin durch die Entgegennahme des Geldes die Verfügung des Angeklagten über ihre Forderungsrechte nachträglich stillschweigend genehmigte, §§ 362, 185 BGB. Bezüglich der Summen, die der Angeklagte darüber hinaus von den Einzahlern angenommen und für sich verwendet hat, blieb das Schuldverhältnis bestehen. Die gegenteilige Behauptung der Revision, der Angeklagte sei von der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung zur Zahlungsannahme ermächtigt worden, widerspricht dem vom Erstrichter festgestellten Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich.
Der Angeklagte erstrebte und erlangte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich zunächst den Besitz an dem ihm übergebenen Geld. Damit ist der Tatbestand des § 263 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt.
Zu prüfen ist weiter, ob außerdem Amtsunterschlagung gegeben ist.
Der Angeklagte hatte kein Recht, die Gelder zu vereinnehmen. Dieser Umstand steht jedoch der Bejahung von Amtsunterschlagung nicht entgegen. Ein Empfang in amtlicher Eigenschaft liegt auch dann vor, wenn die einzahlende Person der Meinung ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld für die Behörde anzunehmen, und dieser das erkannt hat (RGSt 71, 106). Dass es hier so war, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt.
Es handelt sich also nur noch darum, ob die Aneignung eines Teils der eingezahlten Beträge durch den Angeklagten als straflose Nachtat zu dem vorher verübten Betrug anzusehen ist oder als Amtsunterschlagung. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Angeklagte durch sein betrügerisches Vorgehen bereits das Eigentum an dem erhaltenen Geld erlangt hat. Das war nicht der Fall. Der Angeklagte konnte Eigentum am Geld nicht erwerben, weil die Einzahler es der Stadt übertragen wollten, infolgedessen die nach § 929 BGB zum rechtswirksamen Eigentumsübergang erforderliche Einigung zwischen ihnen und dem Angeklagten nicht zustande kam (RGSt 63, 406). War dieser aber durch seine Täuschungshandlung und die dadurch hervorgerufene Zahlungsleistung noch nicht Eigentümer des Geldes geworden, sondern nur dessen Besitzer oder Gewahrsamsinhaber, so stellte die spätere Verwendung eines Teiles hiervon für seine persönlichen Zwecke die äußere Betätigung seines Willens zur Zueignung fremder in amtlicher Eigenschaft empfangener Gelder und damit eine Amtsunterschlagung dar. Demzufolge kann auch die hierwegen ausgesprochene Verurteilung nicht beanstandet werden.
Eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte den Entschluss, in jedem Einzelfall über die fremden Gelder in eigenem Interesse zu verfügen, schon von vornherein oder erst nach Erlangung des Besitzes gefasst hat, enthält das Urteil nicht. Einer näheren Prüfung bedarf es jedoch nicht, weil der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert ist.
Gegen die Bejahung von Fortsetzungszusammenhang bestehen keine Bedenken.
Auch der gegen die Strafzumessung erhobene Angriff kann nicht durchdringen. Die Urteilsgründe müssen nicht alle einzelnen in Betracht kommenden Gesichtspunkte anführen, sondern nur die wesentlichen Umstände, die für den Strafaussprach bestimmend gewesen sind. Nach dieser Richtung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Da sie auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, konnte der Revision nicht stattgegeben werden.
| Busch | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Dr. Dotterweich |