Revision führt Freispruch: Kuss an Kind kein tätlicher Beleidigungsakt ohne Missachtungsäußerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 996/51
- Datum
- 02.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein tätlicher Kuss eines Erwachsenen gegenüber einem Kind stellt nur dann eine Beleidigung im Sinne des §185 StGB dar, wenn sich aus den konkreten Umständen ein Ausdruck der Missachtung ergibt.
Zur Begehung der Beleidigung gehört Vorsatz; es genügt nicht, dass der Täter eine Missachtung lediglich hätte erkennen können.
Bloße Aufdringlichkeiten oder unpassendes Verhalten sind tadelnswert, fallen aber grundsätzlich nicht unter die Strafdrohung des §185 StGB.
Fehlt der Nachweis eines sexualisierten Beweggrunds oder sonstiger entwertender Umstände, kann ein Kuss als wohlmeinende oder zuneigungsvolle Handlung zu werten sein und ist strafrechtlich nicht zu ahnden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. September 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Richter Bernhard B. aus ██, geboren am █████ in ██, wegen Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. ██████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. September 1951 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von hundert D-Mark, ersatzweise für je 5,- DM einem Tage Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Angeklagte hat am 28. März 1951 die damals neun und dreiviertel Jahre alte Ingrid ██, als sie im Auftrage ihrer Mutter aufsuchte und Knochen für seinen Hund brachte, auf den Schoß genommen, sie an sich gedrückt und ihr einen Kuss gegeben. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe durch den Kuss sowohl das Kind wie die Mutter tätlich beleidigt. Eine Kundgebung der Missachtung gegenüber der Mutter und dem Kind findet es in seiner Handlungsweise allein deshalb, weil er sich bewusst über das Interesse hinweg gesetzt habe, das jeder Erziehungsberechtigte daran habe, „seine Kinder nicht von wildfremden Leuten in derart intimer Weise berührt zu wissen“, obwohl er nicht damit habe rechnen können, dass die Mutter des Kindes mit seinem Tun einverstanden sei.
Diese Erwägungen tragen die Verurteilung nicht. Schon die Voraussetzung trifft nicht zu, der Angeklagte sei dem Kinde und seiner Mutter völlig fremd gewesen. Beide kannten ihn bereits längere Zeit vom Sehen her. Das Kind hatte erst zwei Tage vorher im Auftrage der Mutter dem Angeklagten Knochen für seinen Hund gebracht und dabei Schokolade von ihm erhalten.
Könnte, wenn die in dem Kuss liegende Herabwürdigung in der Missachtung eines entgegenstehenden Willens des Erziehungsberechtigten zu finden wäre, nur eine Beleidigung der Mutter, nicht aber des Kindes in Frage stehen. Endlich würde vorausgesetzt, dass der Auffassung des Landgerichts beigetreten werden könnte, die innere Tatseite nur dann gegeben sein, wenn der Angeklagte gewusst hätte, dass der Erziehungsberechtigte mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, nicht aber schon dann, wenn er dies nur hätte wissen können. Zur inneren Tatseite der Beleidigung gehört Vorsatz.
Indessen kann ein Ausdruck der Missachtung nicht ohne weiteres darin gefunden werden, dass ein erwachsener Mann einem fremden Kinde einen Kuss gibt, auch wenn es sich um ein Mädchen handelt und der Mann nicht durch das Bestehen persönlicher Beziehungen hierzu veranlasst ist. Ein solches Verhalten mag unpassend oder im einzelnen Falle auch aufdringlich sein. Bloße Aufdringlichkeiten sind vom Gesetzgeber nicht unter die Strafdrohung des § 185 StGB gestellt (RG JW 1935, 526 Nr. 27 für die Aufforderung des Täters an ein Kind, ihn zu küssen). Besondere Umstände vermögen im einzelnen Falle einen Kuss allerdings zum Ausdruck der Missachtung zu gestalten. Ein solcher Umstand wurde vom Reichsgericht in der angezogenen Entscheidung darin gefunden, dass der Täter ein vielfach, unter anderem auch wegen Sittlichkeitsverbrechen vorbestrafter Mensch war. Hier sind Umstände, die das Küssen als Ausdruck der Missachtung erscheinen lassen, nicht festgestellt. Dem Angeklagten war zwar zur Last gelegt, bei dem Vorfall am 28. März 1951 an dem Kind durch Berührung des Geschlechtsteils unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben; das Landgericht hat dies nicht für erwiesen erachtet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er das Kind ohne jeden geschlechtlichen Beweggrund geküsst hat, weil er, wie das Urteil hervorhebt, sehr kinderlieb ist. Unter diesen Umständen erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der Beleidigung nicht.
Es ist nicht zu erwarten, dass eine neue Verhandlung Tatsachen zutage fördern könnte, die die Verabfolgung des Kusses zur Beleidigung stempeln. Der Angeklagte ist deshalb freizusprechen.
| Busch | Dr. Kirchner | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |