Fahrlässiger Falscheid beim Offenbarungseid; Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 995/51
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Offenbarungseid ist der objektive Tatbestand des Falscheids erfüllt, wenn der Schwörende die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses versichert, dieses aber unvollständig ist.
In das zu beschwörende Vermögensverzeichnis ist sämtliches Aktivvermögen aufzunehmen; hierzu gehören insbesondere verpfändete, auf Abzahlung erworbene und auch unpfändbare Gegenstände.
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Schwörende die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und den Erfolg des Falscheids bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können; die Unterlassung, sich vor dem Eid über den Umfang der Eidespflicht zu erkundigen, kann Fahrlässigkeit begründen.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§27b StGB); das Unterlassen dieser Prüfung oder die Heranziehung unzulässiger Strafschärfungsgründe rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz KC aus █ — ██ Straße ███ —, geboren am ██████████████ in ██, wegen fahrlässigen Falscheids,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1951 im Strafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren am 17. Juli 1950 vor dem Amtsgericht in Köln bezüglich eines von ihm eingereichten und in einigen Punkten im Gerichtstermin berichtigten Vermögensverzeichnisses gemäß § 807 ZPO geschworen, dass er darin „nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei“. Weil er in diesem Verzeichnis mehrere ihm gehörende Sachen nicht angegeben hat, ist der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
II. Der Angriff gegen den Schuldspruch ist unbegründet.
Bei dem Offenbarungseid (§ 807 ZPO) ist nach dem klaren Wortlaut des Eids die äußere Tatseite des Falscheids verwirklicht, wenn der Schwörende bezüglich des zum Gegenstand des Schwurs gemachten Verzeichnisses seines Vermögens die Vollständigkeit eidlich versichert, während es in Wirklichkeit unvollständig ist. Die Unvollständigkeit des beschworenen Verzeichnisses und damit den äußeren Tatbestand des Falscheids hat das Landgericht zutreffend darin erblickt, dass dem Offenbarungsschuldner gehörende Sachen
a) im Verzeichnis völlig verheimlicht sind, wie ein Radioapparat Marke Philips und eine Armbanduhr, und
b) Bekleidungsgegenstände nicht in der vollen zur Zeit des Schwurs in seinem Besitz befindlichen Anzahl aufgeführt sind: an Schuhen nur ein Paar statt drei Paaren, an Oberhemden nur drei statt sieben und nur ein statt zwei Pullover.
Soweit die Revision bezüglich der Bekleidungsgegenstände die tatsächlichen Feststellungen angreift, bewegt sie sich auf dem ihr in der Revisionsinstanz verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher unzulässig.
Die Frage, ob wertlose Gegenstände von der Offenbarungseidespflicht nicht umfasst sind, braucht nicht entschieden zu werden, da die dem Angeklagten als verheimlicht zur Last gelegten Sachen vom Tatrichter zutreffend nicht als wertlos betrachtet worden sind.
In das zu beschworende Verzeichnis hat der Offenbarungsschuldner sein gesamtes Aktivvermögen aufzunehmen, auch die unpfändbaren Sachen (RGSt 61, 722; JW 1928, 722 Nr. 24 und DJ 1937, 1316). Der Beschwerdeführer kann daher nicht durchdringen mit der Rüge, das Landgericht hätte die Verheimlichung von Kleidungsstücken wegen ihrer Unpfändbarkeit dem Angeklagten nicht als Falscheid zur Last legen dürfen.
Zutreffend hat das Landgericht auch die Verheimlichung des Radiogeräts und der Armbanduhr als Eidesverletzung gewürdigt, weil der Angeklagte diese beiden Sachen zur Zeit des Schwurs in seinem unmittelbaren Besitz hatte und sie als Vermögensstücke in die hierfür besonders vorgesehenen Spalte B 3 des beschworenen Verzeichnisses auch dann aufzunehmen verpflichtet war, wenn das Radiogerät „verpfändet“ und nur „leihweise“ ihm wieder zurückgegeben und die Armbanduhr auf Abzahlung gekauft und noch nicht abbezahlt war.
2. Auch die Annahme fahrlässigen Falscheids kann rechtlich nicht beanstandet werden.
Das Landgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte bei seinem Schwur die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen die Vollständigkeit des Verzeichnisses trotz dessen Unvollständigkeit beschworen hat, ohne diesen Erfolg des Falscheids, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, vorausgesehen zu haben. Der Angeklagte war verpflichtet und fähig, aus dem Formular des Vermögensverzeichnisses, das ihm schon im Dezember 1949 zur Eintragung seines Vermögens tagelang vorlag, zu ersehen, dass auch die verpfändeten oder auf Abzahlung gekauften Vermögensstücke in dem Verzeichnis und zwar in der besonderen Spalte B 3 anzugeben waren, ebenso die Kleidungsstücke ohne Rücksicht auf ihre etwaige Unpfändbarkeit. Soweit er dabei noch im Unklaren blieb, war er, nachdem er die Ladung zum Offenbarungseidstermin 6 Tage zuvor erhalten hatte, verpflichtet, sich innerhalb der Ladungsfrist bei der Geschäftsstelle und schließlich im Eidestermin durch den Richter weitere Aufklärung über den Umfang seiner Eidespflicht geben zu lassen. In der Unterlassung der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten hat das Landgericht zutreffend den fahrlässigen Falscheid verwirklicht gesehen.
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zu verwerfen.
III. Im Strafausspruch kann aber das Urteil keinen Bestand haben.
Es ist schon nicht unbedenklich, dass das Landgericht den mit den gesetzlichen Tatbeständen der §§ 153, 163 StGB verfolgten Zweck des Schutzes einer geordneten staatlichen Rechtspflege als Strafschärfungsgrund angeführt hat. Ob dieser Rechtsfehler die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat, mag wegen der verhängten niedrigen Strafe zweifelhaft sein; die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.
Das Landgericht war, nachdem es für das Vergehen des fahrlässigen Falscheids eine Gefängnisstrafe von einem Monat für angemessen erklärt hat, gemäß § 27b StGB verpflichtet zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Die Urteilsausführungen lassen, wie die Revision zutreffend rügt, die Möglichkeit offen, dass das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat und dass der Strafausspruch auf diesem Irrtum beruht.
Aus diesen beiden Gründen musste das angefochtene Urteil im Strafausspruch samt den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Basch | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Dr. Dotterweich |