Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unentschiedenen Beweisantrags und unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 99/52
- Datum
- 16.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als echter Beweisantrag qualifizierter Antrag ist vom Gericht zu beschließen und die Entscheidung hierüber in den Urteilsgründen darzulegen (§ 244 Abs. 3 StPO).
Behauptete frühere, von der Hauptverhandlung abweichende Angaben einer Zeugin sind für die Glaubwürdigkeitsprüfung erhebliche Tatsachen und bedürfen einer Prüfung durch Vernehmung geeigneter Zeugen.
Zur Beurteilung des Tatbestands des vorsätzlichen Tötens (§ 211 StGB) hat das Gericht die art- und zahlmäßigen Verletzungen sowie die Wahrscheinlichkeit tödlicher Folgen festzustellen und darzulegen, ob der Täter mit diesen Folgen rechnen oder sie billigend in Kauf nehmen konnte.
Erhebliche Verfahrensfehler in einem Tatkomplex können eine Verurteilung in einem anderen, mit der gleichen Beweismenge verknüpften Fall mitbetroffen machen und zur Aufhebung führen.
Bei erneuter Verurteilung sind einschlägige Vorschriften zur Strafrestsetzung, insbesondere § 55 StGB, zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Darmstadt, 15. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angeklagten Philipp Ad██ geboren am ███████ 1899 in Irzhausen, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Notzucht u. a., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baidus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 15. September 1951 samt den Feststellungen in der Sache aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht an der Zeugin TC (§§ 177, 43 StGB) sowie wegen versuchter schwerer Notzucht (§§ 178, 43 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223a, 226 StGB), begangen an Frau Anna KOT, zu einer Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, diese mit Beschränkung auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall KOT.
Die Rechtsmittel sind begründet.
I. Zur Revision des Angeklagten
Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe im Fall TC einen Beweisantrag der Verteidigung nicht beschieden, greift durch. Nach dem Vortrag der Revision, der durch die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung erwiesen ist, hat der Verteidiger an dem ersten Verhandlungstag vorsorglich den Antrag gestellt, den Stiefvater und den damaligen Bräutigam der Zeugin TC als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Zeugin noch vor dem Überfall über ihren Stiefvater nicht eine solche Personenbeschreibung abgegeben habe, die auf die Person des Angeklagten passe. Dieser Antrag bildete einen echten Beweisantrag, über den das Schwurgericht gemäß § 244 Abs. 3 StPO hätte befinden müssen. Das ist nicht geschehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob im Falle der Ablehnung die Entscheidung über den Antrag nach § 244 Abs. 6 StPO durch Gerichtsbeschluss hätte ergehen müssen. Auch wenn dessen Erfordernis zu verneinen wäre, weil der Antrag nur vorsorglich angebracht war und deshalb als Hilfsantrag zu behandeln gewesen wäre, so hätte zumindest seine Bescheidung in den Urteilsgründen erfolgen müssen. Indessen fehlt es hieran.
Das Schwurgericht spricht zwar im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ davon, diese habe in der Verhandlung die Beschreibung der Tat und des Täters sicher und bestimmt abgegeben. Sie habe erklärt, in dem Angeklagten den Täter wiederzuerkennen. Darin liegt jedoch keine Äußerung zu der von der Revision aufgestellten Behauptung, die Zeugin habe früher von dem Täter eine Personenbeschreibung gegeben, die auf die Person des Angeklagten nicht passe. Eine solche kann auch nicht in dem Satz des Urteils gefunden werden, die Zeugin habe, wie sie selbst einräume, ihren Eltern „perfektes“ berichtet.
Es handelt sich nicht um eine beschränkte Vernehmung mit den Angaben der Zeugin über den Hergang des Überfalls, sondern deren positive, von ihrer Aussage in der Hauptverhandlung abweichende Angabe über das Aussehen des Täters, die behauptet und unter Beweis gestellt worden ist. Der Antrag der Verteidigung hätte daher nach § 244 Abs. 3 StPO auf jeden Fall beschieden werden müssen.
Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Allerdings ist in den Gründen hervorgehoben, die Zeugin ███ habe in jeder Hinsicht einen günstigen Eindruck hinterlassen, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Gericht auch bei Vernehmung der von der Verteidigung benannten Personen die von dieser behauptete Tatsache als Zeugen bekundet hätten. Dennoch bleibt die Möglichkeit offen, dass das Urteil im Fall ██ auf einer Gesetzesverletzung, nämlich des § 244 Abs. 3 StPO, beruht, so dass es insoweit aufzuheben ist.
Der verfahrensrechtliche Verstoß im Fall ██████ führt auch zur Aufhebung des Urteils im Fall KOT.
Die Verurteilung des Angeklagten ist dort auf Grund eines Indizienbeweises erfolgt. Dieser ist neben anderen Beweismitteln auf die Art und Weise gestützt, wie der Angeklagte mit der Tat und die anderen Beweismomente umzugehen pflegte. Das Schwurgericht hat mit der Tat, die der Angeklagte an der Zeugin ████ begangen hat, ein Verhalten, von dem in den Urteilsgründen gesagt wird, diese Tat passe zu dem Bild, das das Schwurgericht von der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere von seiner Einstellung und von seinem Verhalten den Frauen gegenüber gewonnen habe. Es ist demnach nicht von der Hand zu weisen, dass das Urteil im Fall KOT mit auf der Aussage der Zeugin TC und deren Würdigung durch das Schwurgericht beruhen konnte.
Dies hat die Revision auch selbst geltend gemacht, indem sie darauf hinweist, das Schwurgericht habe bei der Beurteilung der Schuldfrage im Fall KOT die Bekundungen der Zeugin ███ zu sehr auf sich einwirken lassen. In dieser Beurteilung liegt des festgestellten Verfahrensfehlers zu beanstanden. Die Verurteilung des Angeklagten auch im Fall KOT kann daher keinen Bestand haben.
Demnach ist die Revision des Angeklagten in vollem Umfang gerechtfertigt.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Der Angeklagte war in der Anklageschrift und in den Eröffnungsbeschlüssen des Mordes (§ 211 StGB) an Frau KOT angeklagt. Das Schwurgericht hat jedoch eine vorsätzliche Tötung als nicht vorliegend erachtet, weil Frau KOT eine auffallend dünne Schädeldecke gehabt habe und deshalb zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei, ein Mensch mit normaler Schädeldecke würde Schläge der Art, wie der Angeklagte sie auf den Kopf seines Opfers abgegeben habe, aller Voraussicht nach nicht erlegen. Daher habe der Angeklagte mit der tödlichen Wirkung seiner Schläge nicht zu rechnen brauchen. Diese Begründung reicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, zur Verneinung einer vorsätzlichen Tötung nicht aus.
Das Urteil übergeht dabei, dass es nach den Darlegungen des Gerichts dem Opfer zugefügte Schläge waren und eine gar nicht geringe Anzahl von Verletzungen vorlag, wie sie der Befund des die Leiche obduzierenden Arztes und der Sektionsbericht in den Urteilsgründen wiedergeben. Es fehlt aber hier die Feststellung, wie viele Schläge und welche Art von Schlägen dem Opfer beigebracht worden sind. Vor allem aber lässt es das Urteil an jeder Erörterung fehlen, ob nicht nach den Umständen des Falles und nach der Art der Schläge, die der Angeklagte dem Opfer beigebracht hat, auch ein Mensch mit normaler Schädeldecke durch derartige Schläge hätte getötet werden können. Daher durfte das Schwurgericht bei der Prüfung des Tatbestandes des § 211 StGB sich nicht mit der Annahme begnügen, ein Mensch mit normaler Schädeldecke würde aller Voraussicht nach den fehlenden Schlägen nicht erlegen sein, sondern hätte hierzu auf Grund der Beweisaufnahme die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen müssen, ob der Angeklagte mit derartigen Folgen der Schläge gerechnet und sie gebilligt oder sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Da es hieran mangelt, hat das Schwurgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 211 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen sich nicht leiten lassen.
Daher ist das Urteil auf beide Revisionen hin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten im Fall TC wird dieses die Vorschrift des § 55 StGB nicht unberücksichtigt lassen dürfen, da insoweit die Aufhebung des Urteils allein aus Grund der Strafrestsetzung sei bemängelt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
BR. Krauss ist wegen Verhinderung an der Unterzeichnung verhindert.
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