Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei fortdauernder Drohung mit demselben Messereinsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 9/94
Datum
09.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg ein, das ihn wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, räuberischer Erpressung und schweren Raubes verurteilte. Streitpunkt war das Konkurrenzverhältnis (Tatmehrheit vs. Tateinheit) bei fortwährendem Einsatz desselben Drohmittels. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Annahme von Tateinheit, bestätigte aber die Gesamtstrafe von vier Jahren; die weitergehende Revision wurde verworfen. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Drohung vorgenommen werden.

2

Der fortgesetzte Einsatz desselben Drohmittels (z. B. eines Messers) begründet regelmäßig eine rechtliche und tatsächliche Verbindung der Tathandlungen, die Tateinheit rechtfertigt, auch wenn der Täter zwischenzeitlich neue Tatentschlüsse fasst.

3

§ 265 StPO verhindert eine zu Lasten des Angeklagten geänderte Konkurrenzauslegung nicht, sofern sich der Angeklagte nicht anders verteidigen konnte.

4

Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedarf nicht zwingend einer Neuentscheidung über die Gesamtstrafe, wenn Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten in gleicher Weise gewichtet bleiben und nicht zu einer niedrigeren Strafe geführt hätten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 17. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 9/94 vom 9. März 1994 in der Strafsache gegen ██████, geborener ██████ aus █████, Nico Andreas █, geboren am ██ 1960 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 9. März 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. August 1993 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit er das Konkurrenzverhältnis betrifft; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht ist ersichtlich deshalb von Tatmehrheit ausgegangen, weil der Angeklagte die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und den schweren Raub jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses begangen hat. Als Drohmittel hat der Angeklagte jedoch bei allen drei Delikten ein in der Wohnung der Geschädigten vorgefundenes Teppichmesser benutzt. Dieses Teppichmesser hielt er noch in der Hand, als er sich aus Verärgerung über die geringe Beute der zuvor begangenen schweren räuberischen Erpressung entschloss, die Geschädigte gegen ihren Willen sexuell zu missbrauchen, und in Ausführung des neuen Entschlusses dieses Messer auch zu Drohzwecken weiterhin einsetzte. Nachdem der erzwungene Geschlechtsverkehr ebenfalls nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen war, entschloss er sich – wiederum aus Enttäuschung – entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht nur Bargeld, sondern auch andere Gegenstände an sich zu nehmen. Der Angeklagte erkannte, dass die Geschädigte auf Grund des vorangegangenen Geschehens Todesangst hatte. Diesen Umstand nutzte er bewusst aus und zwang die Geschädigte durch weitere Bedrohung mit dem Teppichmesser, die Wegnahme verschiedener Gegenstände zu dulden. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 I Konkurrenzen 1 und 7). Die in der Wohnung des Tatopfers ausgeführte schwere räuberische Erpressung war durch Übergabe des Bargeldes zwar vollendet, aber noch nicht beendet.

Der Angeklagte hat die anschließenden Delikte der sexuellen Nötigung und des schweren Raubes – Vergewaltigung – unter ununterbrochenem Einsatz desselben Drohmittels verwirklicht und damit unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Drohung vorgenommen.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten, die das Landgericht ohnehin „wegen des äußerst engen situativen Zusammenhangs gleichsam als eine Tat“ gewertet hat (vgl. UA S. 23), nicht verändert. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer, wenn sie statt von Tatmehrheit von Tateinheit ausgegangen wäre, eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

ZschockeltBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
Revision: Tateinheit bei fortdauernder Drohung mit demselben Messereinsatz — Themis