Revision gegen Verurteilung wegen Betruges verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 992/51
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht erstreckt sich nicht auf die freie Beurteilung konkreter Tatsachen, solange das Tatgericht seine Feststellungen hinreichend begründet hat; rein tatsächliche Angriffe bleiben unbeachtlich.
Die Nichterwähnung vorgelegter Urkunden im Urteil bedeutet nicht zwingend deren Übersehen; sie kann ausdrücken, dass dem Inhalt keine Bedeutung beigemessen wurde, sofern das Urteil auch ohne deren Berücksichtigung tragfähig ist.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn konkrete, dem Gericht zugängliche und für die Feststellung wesentliche Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ist ein benannter Zeuge trotz zumutbarer Bemühungen unerreichbar, ist das Gericht nicht verpflichtet, dessen Vernehmung zu erzwingen; es kann die Glaubwürdigkeit der übrigen Aussagen frei würdigen.
Die Strafzumessung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Rechtsfehlerhaftigkeit liegt nur vor, wenn dieses Ermessen offensichtlich überschritten oder missbraucht worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Bruno Otto Georg █, geboren am ██ 1912 in ███, wohnhaft in ████ (Damm █████), z. Zt. in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Berlin ████, wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. August 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden, auf welche die Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet wurde. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat in den beiden Fällen, in denen es zur Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, die Merkmale des Betruges sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Es sieht das betrügerische Verhalten des Angeklagten darin, dass er bewusst den Zeuginnen ████████ und █████████ so gute Verbindungen zu russischen Dienststellen und Offizieren vorgespiegelt habe, wie er sie in Wahrheit nicht gehabt habe. Hierdurch seien diese zur Zahlung der Beträge von 9.500 RM bzw. 5.000 RM veranlasst und damit um diese Summen geschädigt worden, weil die versprochene Gegenleistung, Angehörige aus dem Konzentrationslager zu befreien, von dem Angeklagten nicht erbracht worden sei, die er weder habe erbringen können noch wollen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Hinweis auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist unbeachtlich, weil das Landgericht nicht dieser, sondern den Angaben der beiden Zeuginnen gefolgt ist. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu sehen.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, den Erklärungen des Angeklagten sei nicht Glauben zu schenken, weil keiner der von ihm benannten Entlastungszeugen die Existenz eines Obersten ██████████ habe bestätigen können. Die Revision meint, das Landgericht hätte die bei den Akten befindliche Bescheinigung der Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit vom 12. Januar 1951 sowie die von dem Angeklagten überreichte Abschrift einer Eingabe an einen Oberst ███████████ berücksichtigen müssen. Das Schreiben der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit bezog sich jedoch auf eine andere Person, so dass für das Landgericht keine Veranlassung bestand, das Schreiben einer näheren Prüfung und Erörterung zu unterziehen.
Die Abschrift einer Eingabe an einen Oberst ██████████, die der Angeklagte in einem früheren Verhandlungstermin vorgelegt hatte, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen bedeutet die Nichterwähnung nicht ohne Weiteres, dass das Landgericht diese Abschrift übersehen habe; sie kann vielmehr auch besagen, dass die Strafkammer ihrem Inhalt keine Bedeutung beigemessen hat. Das ist umso eher anzunehmen, als das Landgericht das betrügerische Verhalten des Angeklagten nicht darin gesehen hat, dass er nichts unternommen habe, vielmehr darin, dass er eine Leistung versprochen habe, die zu erbringen er von vornherein außerstande gewesen sei. Infolgedessen hätte das Urteil, selbst wenn das Landgericht die von dem Angeklagten überreichte Abschrift nicht in den Rahmen seiner Prüfung einbezogen hätte, auf dieser Unterlassung nicht beruhen können.
Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe nicht dargelegt, dass die Irrtumserregung durch den Angeklagten für den Eintritt des Vermögensschadens jeweils ursächlich gewesen sei. Hierzu ist im Urteil festgestellt, im Falle ████████ habe der Angeklagte ein inhaltlich unrichtiges Telegramm über den Aufenthalt des Ehemannes der Zeugin ████████ im Konzentrationslager Sachsenhausen an diese gerichtet, ihr später wahrheitswidrig mitgeteilt, ihr Mann sei ihm in dem Konzentrationslager gezeigt worden und er habe alle erforderlichen Schritte zu dessen Befreiung eingeleitet, so dass mit der Rückkehr ihres Mannes zu Pfingsten 1948 zu rechnen sei. Erst mit Rücksicht auf diese Erklärungen habe die Zeugin dem Ersuchen des Angeklagten entsprechend die Beträge von insgesamt 9.500 RM an ihn gezahlt.
Im Falle █████████ hat, wie das Landgericht als erwiesen angesehen hat, die Zeugin █████████ die Zahlung des von dem Angeklagten geforderten Betrages von 5.000 RM an ihn vorgenommen, nachdem er der Wahrheit zuwider erklärt hatte, er benötige diese Summe zur Bestechung russischer Offiziere, mit denen er wegen der Entlassung des Dr. ████████████ bereits █████████████ habe, wobei er weiterhin versicherte, Dr. ████████████ sei in jedem Falle zu seinem Geburtstag Ende August wieder zu Hause.
Damit hat das Landgericht in den beiden Fällen den Ursachenzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Angeklagten und dem jeweils eingetretenen Vermögensschaden in hinreichender Weise dargetan. Was die Revision über die Verwendung und die Verrechnung der gezahlten Beträge anführt, kann als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) scheitert daran, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat anzugeben, welche ihm bekannten Tatsachen das Landgericht nicht berücksichtigt und welche ihm zugänglichen Beweismittel es nicht benutzt haben soll, obwohl deren Verwendung sich ihm aufgedrängt hätte.
Ein Verstoß gegen die dem Tatrichter obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht im Falle █████████ den vom Angeklagten benannten Zeugen ██████████████ nicht vernommen hat. Wie die Revision selbst vorträgt, ist es weder dem Angeklagten noch dessen Ehefrau trotz erheblicher Mühe gelungen, die Anschrift des ██████████████ zu beschaffen. Nachdem dann auch die von der Staatsanwaltschaft versuchte Ladung ███████████████ keinen Erfolg gezeitigt hatte, war das Landgericht nicht gehalten, sich dieses für die Verhandlung unerreichbaren Zeugen zu bedienen.
Durch die Unmöglichkeit, die Richtigkeit der in das Wissen des ██████████████ gestellten Tatsachen durch dessen Vernehmung als Zeugen festzustellen, war die Strafkammer aber keineswegs gehindert, die Einlassung des Angeklagten, er habe den Betrag von 5.000 RM dem ██████████████ zur Weiterleitung an die Zeugin ████████████████ gegeben, frei zu würdigen und ihr den Glauben zu versagen. Insbesondere kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht aus der Aussage der Zeugin ████████████████, sie habe den Betrag nicht erhalten, gefolgert hat, der Angeklagte habe jene Summe gar nicht dem ██████████████ ausgehändigt. Ein derartiger Schluss ist denkgesetzlich möglich, umso mehr, als nach der Bekundung der Zeugin ████, der das Landgericht gefolgt ist, in den Besprechungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin von Geld niemals die Rede gewesen ist und die Zeugin dem Angeklagten von vornherein erklärt hat, sie habe keinen Einfluss auf die Entlassung von KZ-Häftlingen.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Betrag von 5.000 RM für sich verwendet, bildet auch keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Ein Verstoß hiergegen würde nur dann vorliegen, wenn beim Landgericht Zweifel in dieser Richtung offen geblieben wären und wenn es trotz bestehender Zweifel eine derartige Feststellung zum Nachteile des Angeklagten getroffen hätte. Davon kann jedoch nicht die Rede sein.
Soweit die Revision geltend macht, die Zeuginnen ████████ und █████████ würden dem Angeklagten die Beträge auch dann bezahlt haben, wenn er ihnen erklärt hätte, er wolle versuchen, die Angehörigen aus dem Konzentrationslager auf Grund seiner Beziehungen herauszuholen, setzt sie sich in Widerspruch mit den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Ihr Vorbringen ist daher unbeachtlich.
Die gegen die Strafzumessung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Festsetzung der Strafe liegt im zwar pflichtgemäßen, aber freien Ermessen des Tatrichters. Dem Landgericht stand hier ein Strafrahmen zwischen einem Tag und fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung. Wenn es unter den von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkten für jeden Fall des Betruges eine Einzelstrafe von drei Jahren Gefängnis für erforderlich gehalten und die Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis zurückgeführt hat, so kann in der Bemessung der Strafen ein Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens nicht gefunden werden. Die Strafen mögen nicht niedrig sein; von unverhältnismäßig hohen Strafen kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Hinweis der Revision auf ein in einer anderen Strafsache ergangenes Urteil vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, den hierzu vorgebrachten Behauptungen der Revision nachzugehen, kann die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren bei einem angeblich ähnlich gelagerten Sachverhalt eine verhältnismäßig niedrigere Strafe ausgesprochen ist, die hier erkannten Strafen nicht rechtlich fehlerhaft machen.
Dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, hat das Landgericht beachtet. Wenn es die übrigen von der Revision als Milderungsgründe angeführten Momente nicht erwähnt, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben, weil nach § 267 Abs. 3 StPO die Gründe des Urteils nicht sämtliche für die Strafzumessung möglicherweise in Betracht kommenden Umstände, sondern nur diejenigen anführen müssen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |