Aufhebung der Einstellung wegen Doppelehe und Zurückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 991/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsches Strafrecht findet nach § 4 Abs. 2 Ziff. 3 StGB Anwendung, wenn der Täter im Inland betroffen worden ist.
Die Einstellung eines Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz (§ 4 Abs. 1 StrFG) ist ausgeschlossen, wenn bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB die Gesamtstrafe den im Straffreiheitsgesetz genannten Höchstbetrag übersteigt.
Die Möglichkeit der Anwendung ausländischen Strafrechts oder das Vorliegen einer gleichartigen ausländischen Strafbarkeit schließt nicht die Anwendung deutschen Strafrechts aus, wenn die Anknüpfungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Begünstigung nach § 2 Abs. 2 StrFG kann trotz Aufhebung einer vorherigen Einstellung gewährt werden, wenn die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe ein Jahr nicht übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl Helmut van █, früher in KC, ██, geboren am ██ 1920 in DO, wegen Doppelehe hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Sauer, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Baldus, Bundesrichter,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt HC [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Hav [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. August 1951 aufgehoben. Der Angeklagte ist der Doppelehe schuldig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der seit dem 2. Februar 1943 verheiratete Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger. Vor Auflösung seiner ersten Ehe hat er am 25. März 1948 vor dem Standesamt in BeC [REDACTED] (Holland) eine zweite Ehe geschlossen, die später für nichtig erklärt worden ist. Das auf Grund dieses Sachverhalts gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Doppelehe ist durch das angefochtene Urteil in Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom Dezember 1949 eingestellt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Beizutreten ist den Ausführungen des erstrichterlichen Urteils, dass für den Angeklagten nach § 4 Abs. 2 Ziff. 3 StGB das deutsche Strafrecht gilt. Doppelehe ist auch durch Art. 237 des niederländischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht. Der Angeklagte ist im Inland betroffen worden und wird nicht ausgeliefert, weil kein Antrag gestellt worden ist. Die Auslieferung wäre nach Art der Straftat zulässig; denn Doppelehe ist ein Verbrechen, § 2 AuslG, § 171 StGB.
Irrig ist jedoch die Annahme des Erstrichters, die von ihm für angemessen gehaltene Gefängnisstrafe von sechs Monaten sei erlassen. Der Angeklagte ist nämlich durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. November 1950 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zur Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Diese ist gebildet worden aus Einzelstrafen von fünf und acht Monaten Gefängnis, die für zwei vor dem 15. September 1949 begangene Straftaten verhängt worden sind. Mit diesen beiden Einzelstrafen hätte die wegen Doppelehe erkannte Strafe gemäß § 79 StGB in eine neue Gesamtstrafe vereinigt werden müssen. Diese muss sechs Monate übersteigen. Sie ist gemäß § 4 Abs. 1 StrFG nicht erlassen. Die Einstellung des Verfahrens war daher unzulässig.
Dieses Ergebnis hindert nicht, dass dem Angeklagten die Wohltat des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes zuteilwerden kann, wenn die nun zu verhängende Gesamtstrafe 1 Jahr Gefängnis nicht übersteigen sollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Sauer | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |