Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Tatsachengrundlage bei Betäubungsmittelvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 98/99
Datum
23.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 3.12.1995. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Beweismittel (aufgezeichnete Telefonate und toxikologische Befunde) keine hinreichend sichere Grundlage für einen Besitz-/Erwerbsnachweis an diesem konkreten Tag ergaben. Telefoninhalte waren mehrdeutig und Haar-/Blutbefunde erlauben keinen datumsbezogenen Schluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen konkreten Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln an einem bestimmten Tag ist eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage erforderlich.

2

Toxikologische Befunde (Haar-/Blutuntersuchungen), die allgemeinen oder zurückliegenden Konsum nachweisen, begründen für sich genommen keinen Schluss auf Besitz oder Erwerb an einem konkreten Datum.

3

Aufgezeichnete Telefongespräche sind nur dann als tragfähiges Beweismittel für eine Drogenlieferung zu verwerten, wenn ihr Inhalt und der sachliche Zusammenhang eindeutige Anhaltspunkte einer solchen Transaktion liefern.

4

Bei der Beweiswürdigung sind widersprechende Äußerungen und alternative Erklärungen zu berücksichtigen; mehrdeutige Gesprächsinhalte dürfen nicht zugunsten einer Verurteilung überinterpretiert werden.

5

Fehlt eine tragfähige Beweislage für den behaupteten Tathergang, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. Mai 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, von seiner Bestrafung hat es jedoch gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe am 3. Dezember 1995 von dem Mitangeklagten Uwe G. unerlaubt Betäubungsmittel erworben bzw. an diesem Tag unerlaubt Betäubungsmittel besessen, einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage entbehrt.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Uwe G. hat zwar eingeräumt, an andere Personen Betäubungsmittel abgegeben zu haben, an den Angeklagten will er aber keine Betäubungsmittel abgegeben haben. Als Beweismittel standen der Strafkammer zwei, aufgrund einer Maßnahme gemäß § 100a StPO aufgezeichnete Telefongespräche des Angeklagten mit Marilen G., der Ehefrau des Uwe G., vom 3. Dezember 1995 zur Verfügung.

Zum anderen lag ihr das Ergebnis der sachverständigen Untersuchungen von Haar- und Blutproben des Angeklagten vor, wonach der Angeklagte vor dem 24. Januar 1996, dem Tag der Entnahme der Proben, gelegentlich MDA und Heroin, dagegen regelmäßig Kokain konsumiert hat, wobei der Konsum rückläufig war.

Allein der Umstand, dass der Angeklagte vor dem 24. Januar 1996 Betäubungsmittel konsumiert hat, vermag einen strafbaren Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln nicht zu belegen, da dies auch im Rahmen kostenlosen Mitkonsums mit anderen Personen geschehen sein kann. Mag gegen einen solchen bloßen Mitkonsum angesichts der – nicht näher dargelegten – Mengen von Rückständen von Betäubungsmitteln in der Haarprobe des Angeklagten noch die Lebenserfahrung sprechen, auf den Erwerb oder Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln an einem bestimmten Tag vor dem 24. Januar 1996 kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Insoweit stützt die Strafkammer ihre Überzeugung deshalb auch maßgeblich auf die mitgeteilten Inhalte der beiden Telefonate vom 3. Dezember 1995. Diesen ist aber lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte sich im ersten Telefongespräch kurz vor 19.00 Uhr bei Marilen G. nach Uwe erkundigt und diese ihm mitgeteilt hat, Uwe sei irgendwo unterwegs, werde aber an diesem Tag noch kommen. Außerdem wurde zwischen beiden für den nächsten Tag um 13.00 Uhr ein Treffen vereinbart. Um 21.00 Uhr am 3. Dezember 1995 rief der Angeklagte ein zweites Mal bei Marilen G. an und teilte ihr mit, dass Paul warte. Marilen G. erwiderte daraufhin, dass sie und – soviel ist dem Zusammenhang wohl noch zu entnehmen – ihr Ehemann Uwe in etwa einer Viertelstunde losfahren würden.

Die Strafkammer ist der Auffassung, diese Gespräche müssten dahin ausgelegt werden, dass der Angeklagte und sein Mitkonsument namens Paul „dringendst“ auf die Belieferung mit Betäubungsmitteln durch Uwe G. gewartet hätten.

Bei dieser Wertung hat das Landgericht jedoch unerwähnt gelassen, dass der Angeklagte bei dem ersten Gespräch auf die Ankündigung der Marilen G., Uwe werde bestimmt kommen, erwidert hat: „Ja, soll mir egal sein.“ Diese Äußerung spricht gegen die Auslegung der Strafkammer, auch der Angeklagte habe auf Uwe G. gewartet. Den Gesprächen kann allenfalls entnommen werden, dass ein gewisser Paul gewartet hat. Auch ist den Gesprächen nach ihren Inhalten – jedenfalls ohne Kenntnis der möglichen Hintergründe und der Beziehungen der genannten Personen untereinander – nichts dafür zu entnehmen, dass es an diesem 3. Dezember 1995 um die Lieferung von Betäubungsmitteln gleich welcher Art gegangen sein könnte.

Als tragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 3. Dezember 1995 eignen sich diese mitgeteilten Gesprächsinhalte weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Angeklagte zu dieser Zeit Betäubungsmittelkonsument war.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanWinkler
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Tatsachengrundlage bei Betäubungsmittelvorwurf — Themis