Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Umklassifizierung §265 StGB und Lex mitior

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 98/98
Datum
08.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Streitpunkt war, ob die Novellierung § 265 StGB zugunsten des Angeklagten wirkt. Der Senat befand, dass § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. das Inbrandsetzen zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Betrugs mit vergleichbarem Strafrahmen enthält. Daher liegt kein milderes Gesetz vor und es sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Gesetzesänderung, die einen Tatbestand umklassifiziert, führt nicht automatisch zur Anwendung des milderen Rechts, wenn der neue Tatbestand den wesentlichen Regelungsgehalt und einen vergleichbaren Strafrahmen übernimmt.

3

Die Aufnahme des Inbrandsetzens zum Vortäuschen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls in § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. übernimmt den wesentlichen Gehalt des früheren § 265 StGB a.F. und macht das neue Recht nicht notwendigerweise milder.

4

Die Anwendung des milderen Gesetzes (lex mitior) ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu einer günstigeren rechtlichen Bewertung gelangt wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 18. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 98/98 vom 8. April 1998 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist § 265 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. [REDACTED]) von einem Verbrechenstatbestand in einen gegenüber § 263 StGB subsidiären Vergehenstatbestand umgewandelt worden.

Der Gesetzgeber hat aber in § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. das Vortäuschen eines Versicherungsfalls durch Inbrandsetzen als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgestaltet, durch das der wesentliche Regelungsgehalt des § 265 StGB a.F. übernommen worden ist (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. November 1997 – BTDrucks. 13/9064 S. 18).

Bei konkreter Betrachtung ist deshalb § 265 n.F. i.V.m. § 263 nicht das mildere Gesetz, da Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter einen besonders schweren Fall des Betruges verneint hätte, nicht vorliegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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