Revision verworfen: Umklassifizierung §265 StGB und Lex mitior
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 98/98
- Datum
- 08.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Gesetzesänderung, die einen Tatbestand umklassifiziert, führt nicht automatisch zur Anwendung des milderen Rechts, wenn der neue Tatbestand den wesentlichen Regelungsgehalt und einen vergleichbaren Strafrahmen übernimmt.
Die Aufnahme des Inbrandsetzens zum Vortäuschen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls in § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. übernimmt den wesentlichen Gehalt des früheren § 265 StGB a.F. und macht das neue Recht nicht notwendigerweise milder.
Die Anwendung des milderen Gesetzes (lex mitior) ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu einer günstigeren rechtlichen Bewertung gelangt wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 18. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 98/98 vom 8. April 1998 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar ist § 265 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. [REDACTED]) von einem Verbrechenstatbestand in einen gegenüber § 263 StGB subsidiären Vergehenstatbestand umgewandelt worden.
Der Gesetzgeber hat aber in § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. das Vortäuschen eines Versicherungsfalls durch Inbrandsetzen als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgestaltet, durch das der wesentliche Regelungsgehalt des § 265 StGB a.F. übernommen worden ist (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. November 1997 – BTDrucks. 13/9064 S. 18).
Bei konkreter Betrachtung ist deshalb § 265 n.F. i.V.m. § 263 nicht das mildere Gesetz, da Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter einen besonders schweren Fall des Betruges verneint hätte, nicht vorliegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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