Revision gegen Mord- und Notzuchtverurteilung verworfen; U-Haft angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 989/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen, wenn ein vorhandenes Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits ergibt und ein weiterer Gutachter keinen neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn erwarten lässt.
Die bloße Existenz entgegenstehender fachlicher Meinungen begründet keinen Anspruch auf Einholung eines weiteren Gutachtens, wenn nicht konkret ein überlegenes Sachverständigengut oder besondere Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters dargetan werden.
Für die Bewertung eines Gutachtens ist auf das im Verfahren erstattete Gutachten abzustellen; frühere, außerhalb des Gutachtens geäußerte Meinungen des Sachverständigen begründen keinen inneren Widerspruch des Gutachtens.
Ein psychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit von Geständnissen ist nur erforderlich, wenn substantielle Anhaltspunkte die bestehende psychiatrische Begutachtung als ungeeignet oder die Sachkunde des Gutachters als zweifelhaft erscheinen lassen.
Ein Antrag auf Vornahme eines Augenscheins oder einer Tatortrekonstruktion kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn der erwartete Erkenntnisgewinn für die Wahrheitsfindung nicht ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 25. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauschlosser Hans █████ aus █████, Landkreis █████, An der █████, geboren am ███████ 1928 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft im Gefängnis Köln, wegen Mordes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 25. Juni 1951 wird verworfen.
Die seit dem 25. September 1951 verbüßte Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Mordes, begangen an der 15-jährigen Cilly ███████, in einem durch Alkoholgenuss verursachten Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
I. Verfahrensrechtliche Rüge
1.) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag dahin gestellt, ein Obergutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, ob es möglich sei, dass die an der Leiche festgestellten Merkmale, die auf ein Erdrosseln oder Erwürgen schließen ließen, auch auf einen Faustschlag zurückgeführt werden könnten. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch das Gutachten des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Schwellnus sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen; die sonstigen Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO lägen nicht vor.
Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO, weil der ebenfalls vernommene Sachverständige Dr. Bonhold bekundet habe, dass nach neueren Erfahrungen auch ein Faustschlag genügen könne, um den Tod durch Ersticken herbeizuführen, und dass deshalb nach dem Befund an der Leiche sehr wohl ein Faustschlag gegen den Kehlkopf die Todesursache sein könne.
Wenn zwei so anerkannte Sachverständige in ihrem Gutachten zu gegenteiligen Ergebnissen kämen, so könne das Gutachten des einen nicht als hinreichender Beweis angesehen werden. Daher hätte dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprochen werden müssen. Die Vorschrift des § 244 Abs. 4 könne nur dann Anwendung finden, wenn lediglich ein einziges Gutachten vorliege.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Die Revision betont ausdrücklich, dass an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Schwellnus nicht gezweifelt werde. Sie bezeichnet ihn als einen anerkannten Sachverständigen. Sie behauptet auch nicht, dass der Sachverständige Dr. Bonhold oder ein dritter Sachverständiger dem Sachverständigen Dr. Schwellnus an Sachkunde überlegen sei oder über überlegene Forschungsmittel verfüge. Vor Ablehnung des Beweisantrages ist der Sachverständige Dr. Schwellnus, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, zu der Beweisfrage gehört worden. Ein weiterer gleichwertiger Sachverständiger ist nicht ein Beweismittel von selbständiger, eigenartiger Bedeutung. Ein neuer Erfahrungssatz der ärztlichen Wissenschaft sollte dem Schwurgericht nicht mitgeteilt werden. Die Bestätigung des von Dr. Bonhold gezogenen Schlusses durch einen weiteren Sachverständigen würde für die Entscheidung keinen neuen Gesichtspunkt bringen. Das Schwurgericht würde wiederum vor der Frage stehen, ob der Tod der Cilly ███████ durch einen Fausthieb auf den Kehlkopf oder aber durch Erwürgen oder Erdrosseln eingetreten ist, ohne dass die Beweislage sich irgendwie geändert hätte. Diese Frage hat das Schwurgericht in Kenntnis der beiden Möglichkeiten, die sich nach dem ärztlichen Erfahrungswissen bieten, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Schwellnus, der die Leichenöffnung vorgenommen hat, dahin entschieden, dass der Tod durch Erwürgen oder Erdrosseln herbeigeführt worden ist.
Wenn die Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO dem Gericht gestattet, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abzulehnen, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der vom Beweisführer behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist, so gilt dies – entgegen der Annahme der Revision – nicht nur dann, wenn bisher nur ein Sachverständiger vernommen worden ist und somit erstmalig ein Sachverständiger die behauptete Tatsache bestätigen soll, sondern erst recht dann, wenn sie bereits von einem Sachverständigen bestätigt ist.
Die Rüge der Revision, die Ablehnung des Beweisantrages verstoße gegen § 244 Abs. 4 StPO, ist demnach unbegründet.
2.) Einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO erblickt die Revision in der Ablehnung der Anträge der Verteidigung, a) ein Obergutachten darüber einzuholen, ob die Geständnisse des Angeklagten glaubwürdig seien, b) das Gutachten eines Psychologen über den Angeklagten und darüber einzuholen, ob bei der schwerfälligen und unbeholfenen Art des Angeklagten die Möglichkeit bestehe, dass sein Geständnis falsch sei.
Zur Begründung des Antrags a) wurde in der Hauptverhandlung und wird auch in der Revision ausgeführt, das Gutachten des Sachverständigen Medizinalrat Dr. Würfler könne nicht als ausreichend angesehen werden, weil in den Akten gegen Norden (10 Kls 16/48 des Landgerichts Köln) sein das Geständnis des Angeklagten als glaubwürdig bezeichnendes Gutachten sich später im Wiederaufnahmeverfahren als unzutreffend erwiesen habe. Ferner macht die Revision geltend, der Sachverständige habe nunmehr die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht, während er sie bei gleichem Sachverhalt in der ersten Hauptverhandlung als infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) bezeichnet habe. Hieraus ergäben sich Bedenken gegen seine Sachkunde auf dem Gebiete der Psychiatrie, die gemäß § 244 Abs. 4 StPO das Schwurgericht hätten veranlassen müssen, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen. Diese Zweifel an der psychiatrischen Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler hätten folgerichtig dazu führen müssen, das beantragte psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Geständnisses einzuholen, das im Übrigen schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil diese Frage nicht eine psychiatrische, sondern eine psychologische sei und weil das hierzu erstattete zweite Gutachten des Sachverständigen Frommheim nicht genüge, da dieser den Angeklagten nur während der Hauptverhandlung kennengelernt habe.
Einen Antrag, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Augenblick der Tat neben dem Sachverständigen Dr. Würfler einen weiteren Sachverständigen zu hören, hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt. Beide Beweisanträge gingen auf die Einholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Geständnisse, die der Angeklagte im Vorverfahren gemacht und in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Das Schwurgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, Zweifel an der Sachkunde des gerichtsbekannten Sachverständigen ergäben sich aus den in der Sache gegen Norden ergangenen Urteilen des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1947 und des Schwurgerichts Köln vom 15. Dezember 1948 nicht. Der Sachverständige verfüge sowohl zufolge seiner eigenen Erklärung wie nach der Überzeugung des Gerichts auf Grund der hierfür erforderlichen Ausbildung über die notwendige Sachkunde auf dem Gebiete der Psychologie. Diese Überzeugung hat das Schwurgericht, wie sich aus den Ausführungen des Urteils ergibt, auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Sachverständigen gewonnen. Seine Annahme, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler nicht zweifelhaft sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einen bestimmten Sachverständigen, der dem Sachverständigen Dr. Würfler auf psychologischem Gebiet überlegen wäre, insbesondere über überlegene Forschungsmittel verfüge, hat die Verteidigung nicht benannt. Sie hat ihm psychologische Sachkunde überhaupt abgesprochen und deshalb die Vernehmung irgend eines psychologischen Sachverständigen beantragt. Unter diesen Umständen konnte das Schwurgericht im Hinblick auf die festgestellte psychologische Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler von der Anhörung eines weiteren psychologischen Sachverständigen absehen.
Nach den Urteilsausführungen hat der Sachverständige Dr. Würfler die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat sich in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) befand. Es ist also nicht an dem, dass der Sachverständige seine Meinung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der neuen Hauptverhandlung geändert hätte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde sich daraus nicht ein dem Gutachten anhaftender Widerspruch ergeben. Denn für die Frage, ob ein Widerspruch vorliegt, ist allein das auf Grund der neuen Hauptverhandlung abgegebene Gutachten maßgebend. Meinungen, die der Sachverständige noch vor dem im Laufe des Verfahrens geäußert hat, sind nicht Bestandteil des Gutachtens. Aus ihnen kann deshalb kein diesem anhaftender innerer Widerspruch hergeleitet werden.
Auch dieser Angriff der Revision ist also unbegründet.
Schließlich erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO in der Ablehnung des Antrags der Verteidigung, „eine Rekonstruktion der von den Eheleuten C. zeugenschaftlich bekundeten Vorgänge am Tatort zur Nachtzeit durchzuführen“.
Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dieser Beweis sei nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Schwurgerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Eheleute C. hatten erklärt, dass sie bei Durchführung der „Rekonstruktion“ kein deutlicheres Bild von den bereits bekundeten Vorgängen bekommen würden. Zutreffend hat das Schwurgericht die beantragte „Rekonstruktion“ als Vornahme eines Augenscheins aufgefasst. Die Ablehnung des Antrags aus dem angegebenen Grunde war gemäß § 244 Abs. 5 StPO zulässig. Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO findet, soweit § 244 Abs. 5 StPO eingreift, auf einen so gearteten Beweisantrag keine Anwendung.
Die Revisionsrüge geht deshalb fehl.
II. Sachliche Rüge
Die Revision beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge. Das Urteil lässt indessen keine sachlichen Mängel erkennen.
III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Werner |