Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei falscher uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 98/91
- Datum
- 03.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage muss die tatrichterliche Überzeugungsbildung auf einer tragfähigen, nachweisbaren Tatsachengrundlage beruhen; bloße Vermutungen dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden.
Ergibt die Beweiswürdigung Anhaltspunkte für widersprüchliche oder unaufgelöste Annahmen, sind Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen und können die Schuldfeststellung in Frage stellen.
Bei offensichtlich unzulässigen Fragen besteht keine Verpflichtung des Zeugens, über den genauen Wortlaut hinaus ergänzende Angaben zu machen; maßgeblich ist die Richtigkeit der gemachten Angaben in Bezug auf die Frage.
Tatrichterliche Erwägungen, die einen früheren Verfahrenskontext oder nachvollziehbare Verhaltensgründe des Angeklagten unberücksichtigt lassen, dürfen die Beweiswürdigung nicht in einer Weise beeinflussen, die die Schuldfeststellung trägtlos macht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 98/91 in der Strafsache gegen Herbert Josef O. aus ██████, geboren am 23. August 1953 in ███████, wegen Meineids u. a.
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu II auf dessen Antrag, am 3. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Oktober 1990 im Fall der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (IV der Urteilsgründe) und im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen Meineids richtet, ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffenden Erwägungen im einzelnen dargelegt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die tatrichterliche Überzeugungsbildung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Gegen den Vorwurf, als Zeuge in einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Brake die von Rechtsanwalt L. (█), dem Verteidiger, gestellte Frage, ob gegen ihn, den Angeklagten, ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids anhängig oder schon abgeschlossen sei, bewusst der Wahrheit zuwider verneint zu haben, hat sich der Angeklagte damit verteidigt, dass er behauptete, die von ihm wörtlich mitgeschriebene Frage habe anders, nämlich dahin gelautet, ob ihm die Staatsanwaltschaft Osnabrück mitgeteilt habe, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids gegen ihn anhängig sei; dies habe er zu Recht verneint. Das Landgericht hat die Behauptung, die Frage habe einen anderen, enger gefassten Inhalt gehabt, zwar als widerlegt angesehen. Im Sinne einer Hilfserwägung hat es jedoch die Widerlegung der Sache nach als letztlich nicht entscheidungserheblich beurteilt. Denn es war der Auffassung, der Angeklagte habe sich auch bei Zugrundelegung seiner Einlassung der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, weil er die enger gefasste Frage nicht einfach hätte verneinen dürfen, sondern hätte auch angeben müssen, dass er wisse, dass ein solches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde. Diese Rechtsmeinung trifft indes nicht zu.
Nach den bindenden Urteilsfeststellungen stellte der Verteidiger die Frage nach dem Ermittlungsverfahren ohne jegliches Aufklärungsinteresse ausschließlich zu dem Zweck, den Angeklagten als Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei, auf dessen Angaben und Glaubwürdigkeit es in jenem später nach § 153a StPO eingestellten Verfahren nicht ankam, bloßzustellen. Damit war die Frage aber offensichtlich unzulässig (§ 68a StPO). Im Strafverfahren können zwar das Beweisthema und damit die Wahrheitspflicht eines Zeugen grundsätzlich auch durch unzulässige Fragen von Verfahrensbeteiligten erweitert werden, wenn diese Fragen nicht vom Gericht zurückgewiesen werden (Willms in LK StGB 10. Aufl. vor § 153 Rdn. 22 und 27; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor § 153 Rdn. 15; vgl. dazu auch BGH bei Dallinger MDR 1953, 401; Bruns GA 1960, 161, 165 ff., 172 f.). Dies gilt aber nur im eng zu begrenzenden Rahmen des genauen Inhalts der Frage. Dagegen wird durch eine offensichtlich unzulässige Fragestellung keine Verpflichtung begründet, über den genauen Inhalt der Frage hinausgehende ergänzende und vervollständigende Angaben zu machen, weil sonst die Gefahr einer ausufernden Ausweitung des Beweisthemas bei Zeugenvernehmungen im Strafverfahren bestünde (vgl. dazu BGHSt 2, 90, ferner Bruns aaO S. 167 ff., 172 f., 179 ff.). Auf die Frage, ob die Angaben des Angeklagten richtig sind oder nicht, kam es daher entscheidend an.
Zwar werden durch eine rechtlich unzutreffende Hilfserwägung, wie sie das Landgericht angestellt hat, die Haupterwägungen in der Regel nicht in Frage gestellt. Hier ergeben sich aber aus den Überlegungen zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten selbst Anhaltspunkte für die Besorgnis, dass die Strafkammer, weil sie die Widerlegung der Behauptungen des Angeklagten zum Inhalt der Frage letztlich für nicht entscheidungserheblich hielt, der Überzeugungsbildung unbewusst weniger strenge Anforderungen zugrundegelegt hat, als geboten: Das Landgericht hat es im Rahmen der Beweiswürdigung für möglich, jedenfalls nicht ausschließbar gehalten, dass der Angeklagte die an ihn gestellte Frage „zunächst im Wortlaut aufgeschrieben hat“ (UA S. █████████).
Diese Möglichkeit hätte die Strafkammer dann aber auch zu Gunsten des Angeklagten bei ihrer Überzeugungsbildung zugrundelegen müssen. Dies bedeutet, dass es eine Aufzeichnung des Angeklagten gab, welche die Frage ihrem Wortlaut nach zutreffend wiedergab. Dessen ungeachtet hat das Landgericht bei seinen weiteren Erwägungen angenommen, der Angeklagte habe die an ihn gestellte Frage entweder bewusst falsch aufgeschrieben, um sich möglicherweise von vornherein ein günstiges „Beweismittel“ zu verschaffen, oder aber er habe sie „in der jetzt präsentierten Form erst später – inhaltlich unzutreffend – zu Papier gebracht“ (UA S. █████████). Darin liegt ein Widerspruch, der sich nicht in überzeugender Weise auflösen lässt. Die Annahme, der Angeklagte habe der eigenen Niederschrift bewusst einen falschen Inhalt gegeben, ist zudem nicht mit Tatsachen belegt und erweist sich im Ergebnis als bloße Vermutung, auf die Beweiserwägungen zum
Nachteil eines Angeklagten nicht gestützt werden dürfen (BGHR StPO § 261 Vermutung 1 bis 4 mit weiteren Nachweisen).
Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht trotz naheliegenden Anlasses darüber hinaus auch nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte wegen des an anderer Stelle im Urteil festgestellten „Kesseltreibens“ (UA S. 11), das gegen ihn als Ermittlungsbeamten in einem vorausgegangenen Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt L. ebenfalls verteidigt hatte, von der Mehrheit der damals Beschuldigten und ihren Verteidigern veranstaltet worden war und das letztlich zum Vorwurf des Meineids im vorliegenden Verfahren führte, besonderen Grund hatte, bei Beantwortung der Frage des Verteidigers vorsichtig zu sein und sich abzusichern. Das Bemühen um Absicherung kann den Angeklagten zu der vom Landgericht „als äußerst ungewöhnlich“ gewerteten Maßnahme, die Frage im Wortlaut zu notieren, veranlasst haben und erscheint vor diesem Hintergrund zumindest nachvollziehbar.
Soweit sich die Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen ████ und ████████, des damals tätigen Strafrichters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, stützt, hat nicht genügend Berücksichtigung gefunden, dass diese Zeugen verständlicherweise keine Erinnerung an den genauen, entscheidungserheblichen Wortlaut der Frage mehr hatten und dass ihre Angaben – insbesondere die des Zeugen K. – auf dem Bemühen beruhen, die Vorgänge in der damaligen Hauptverhandlung aus heutiger Sicht zu rekonstruieren. Eine solche
Rekonstruktion unterliegt aber, was ihre Zuverlässigkeit angeht, deshalb Zweifeln, weil den Angaben des Angeklagten und seiner Glaubwürdigkeit den Urteilsfeststellungen zufolge damals gerade keine Bedeutung für das Verfahren zukam und die Beachtung derartiger Nebenpunkte und die Reaktion der Verfahrensbeteiligten auf darauf abzielende Fragen eine andere gewesen sein kann, als heute unter einem besonderen Gesichtswinkel angenommen.
Den aufgezeigten Bedenken kommt insgesamt betrachtet solches Gewicht zu, dass es dem Schuldspruch in diesem Fall an einer tragfähigen Tatsachengrundlage mangelt.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen falscher uneidlicher Aussage entzieht nicht nur der deswegen verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten und der Gesamtstrafe die Grundlage. Sie wirkt sich auch auf die zugleich die Einsatzstrafe bildende Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen Meineids aus. Der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die der Aufhebung unterliegende
Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage die Bemessung der Einsatzstrafe mit beeinflusst hat. Diese muss daher ebenfalls aufgehoben werden.
| II. | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Miebach |