Treffer
BGH Urteil

Revision: Versuch der Verführung nach §175a StGB bejaht, Beleidigung aufgezehrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 98/53
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Der BGH nimmt den Versuch nach §175a Nr.3 StGB an, hebt jedoch die Mitverurteilung wegen Beleidigung als durch das schwerere Vergehen aufgezehrt auf und hebt den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch der Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§175a Nr.3 StGB) ist bereits dann gegeben, wenn der Täter mit Worten und taktilen Handlungen die Ausführung der Unzucht zu veranlassen beginnt.

2

Verführungshandlungen müssen nicht selbst unzüchtig sein; es genügt, dass sie darauf gerichtet sind, den Getroffenen zur Unzucht zu bewegen.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn die Durchführung allein am Widerstand des Opfers scheitert; fehlendes Erscheinen zu späterer Verabredung begründet keinen Rücktritt.

4

Liegt ein schwereres Delikt als Versuch vor, das die Tatbestände eines geringeren (z.B. Beleidigung) erfüllt, wird das geringere Delikt durch das schwerere aufgezehrt; eine gesonderte Verurteilung scheidet aus.

5

Kann eine fehlerhafte Annahme eines Tateinheitstatsbestandes das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 28. November 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich E ██ aus K[C], dort geboren am ███ ██████, wegen versuchter Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Martin Bundesrichter

Maaß Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. November 1952 dahin geändert, dass im Urteilsspruch

a) im Schuldsp[ruch] die Worte „in Tateinheit mit Beleidigung“ wegfallen,

b) im Strafausspruch aufgehoben wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte sprach auf dem Deutschen Ring in Krefeld den 16-jährigen Rolf D[C] an und schlug ihm vor, mit ihm nackt zu ringen. Er fragte ihn, ob er am Unterleib behaart sei und ob er mit ihm „Sauerei machen“ wolle. Dabei strich er ihm mit der Hand mehrmals über die bloßen Oberschenkel. Da der Junge ablehnte, begleitete ihn der Angeklagte nach Hause. In der Nähe seiner Wohnung lud ihn der Angeklagte zu einem Zusammentreffen an einem der folgenden Tage ein, von dem aber der Angeklagte aus eigenem Entschluss fernblieb.

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht zwischen Männern nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Er vertritt die Meinung, er könne wegen Versuchs nicht bestraft werden. Es sei schon zweifelhaft, ob die oberflächliche Unterhaltung eine strafbare Einwirkung darstelle. Außerdem sei es ihm nicht unbedingt darauf angekommen, sein auf Vornahme unzüchtiger Handlungen gerichtetes Vorhaben am ersten Abend zu verwirklichen. Zu der vereinbarten späteren Zusammenkunft sei er ohne Hinderung durch äußere Umstände nicht erschienen. Die Verurteilung wegen Beleidigung sei rechtsirrig.

1.) Soweit das Sittlichkeitsverbrechen in Betracht kommt, kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden.

Der Erstrichter hat festgestellt, dass die Vollendung des beabsichtigten Verbrechens an dem fraglichen Abend nur an der Weigerung des Minderjährigen gescheitert sei. Der Angeklagte habe den Entschluss zur geplanten Straftat nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben. Ein Rücktritt sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen. Dieser sei auch nicht in der Tatsache zu sehen, dass der Angeklagte sich zu dem später verabredeten Treffen nicht eingefunden habe. Das Wegbleiben sei für die strafrechtliche Beurteilung des vorangegangenen versuchten Verbrechens bedeutungslos.

Daraus ist ersichtlich, dass die Strafkammer schon in dem Zureden des Angeklagten, durch das er den Jungen noch am Abend des Tattages zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen gewinnen wollte, den Tatbestand der versuchten Verführung nach § 175a StGB erblickt hat. Gegenüber dieser Feststellung kann der Angeklagte mit seiner gegenteiligen Behauptung, er habe nicht unbedingt am ersten Abend seinen Plan verwirklichen wollen, nicht gehört werden. Auch die rechtliche Würdigung seines Verhaltens ist einwandfrei. Der Angeklagte hat die beabsichtigte Straftat nicht nur vorbereitet, sondern mit deren Ausführung durch seine Reden und durch die Berührung des Jungen begonnen. Die Verführungshandlungen müssen nicht unzüchtig sein. Durch sie wollte der Angeklagte den Jungen zur Unzucht geneigt machen. Auch von einem freiwilligen Rücktritt kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen gelangte das beabsichtigte Verbrechen deshalb nicht zur Ausführung, weil der Junge sich weigerte, Unzuchtshandlungen zu dulden oder an solchen teilzunehmen.

Die weitere Anregung des Angeklagten, man solle noch einmal zusammenkommen, hat die Strafkammer als gesondertes Tun beurteilt. Das war im Hinblick auf den zwischen seinem vorherigen Überredungsversuch und der Verabredung eines erneuten Treffens liegenden zeitlichen Abstand möglich. Sie hat die nochmalige Aufforderung zum Zusammensein mangels Vorliegens des inneren Tatbestandes als strafbare Handlung nicht angesehen. Infolgedessen scheidet insoweit ein Rücktritt aus.

2.) Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin, dass die Strafkammer neben dem versuchten Verbrechen noch ein tateinheitlich damit zusammentreffendes Vergehen der Beleidigung angenommen hat. Die Ansicht, der Angeklagte habe hier Handlungen vorgenommen, die noch nicht den Tatbestand des § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, hingegen den des § 185 StGB, ist irrig.

Das an ██ gerichtete Ansinnen des Angeklagten, er solle sich mit ihm in gleichgeschlechtliche unzüchtige Handlungen einlassen, enthielt den Versuch der Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und gleichzeitig den Tatbestand der Beleidigung. Das gilt für alle einzelnen Äußerungen und Betätigungen, mit denen sich der Angeklagte an D[C] wandte.

Infolgedessen scheidet der Fall aus, dass einzelne Handlungen nur beleidigend waren, ohne den Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu verwirklichen (RG JW 1936, 2553 Nr. 28). Vielmehr ist durch dieses Verbrechen das Vergehen der Beleidigung aufgezehrt.

Der Rechtsfehler konnte durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden. Da aber nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Annahme einer tateinheitlich begangenen Beleidigung das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, musste der Strafausspruch aufgehoben werden.

Zu dem gegen die Strafzumessung erhobenen Angriff, zuungunsten des Angeklagten sei unzulässigerweise seine nicht rechtskräftige Vorstrafe verwertet worden, sei bemerkt, dass die Fassung der Urteilsgründe keinen Anlass zu Bedenken gibt. Dort heißt es, die erste Bestrafung sei dem Angeklagten keine genügende Warnung gewesen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, weil schon die Tatsache der Durchführung eines selbst ergebnislosen Strafvefahrens für den Angeklagten eine Warnung hätte sein müssen.

BuschRotbergMartin
KoenigerMaaß
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