Revision: Aufhebung wegen unbegründeter Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 98/52
- Datum
- 24.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine abschließende Ablehnung eines Beweisantrags ist nach § 34 StPO mit Gründen zu versehen.
Über Beweisanträge ist im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zu entscheiden; die Entscheidungspflicht umfasst auch eine hinreichende Begründung des ablehnenden Beschlusses.
Fehlt die Begründung eines ablehnenden Beschlusses, kann dies eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darstellen und die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 8 StPO rechtfertigen.
In der Revisionsrechtfertigung kann nicht verlangt werden, dass der Angeklagte darlegt, welche weiteren verteidigungsrelevanten Anträge er bei vorhandener Begründung noch gestellt hätte, wenn die Begründung überhaupt unterblieben ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Limburg/Lahn, 24. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Karl J. ██ aus ████████, Kreis ██, geboren am ██ in ████, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter ███,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Limburg/Lahn vom 24. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Auf die Strafe wurde ein Teil der Untersuchungshaft angerechnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist gerechtfertigt.
Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Gericht habe einen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag ohne Begründung abgelehnt, greift durch. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung (Anlage II Ziff. 5) hat der Verteidiger die Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen beantragt, der sich über den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit auf Grund einer Anstaltsbeobachtung mit Alkoholtest gutachtlich äußern sollte, da der Angeklagte im pathologischen Rausch oder im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt haben könnte.
Dieser Antrag ist durch Beschluss des Schwurgerichts abschließend beschieden worden, ohne dass für die Entscheidung eine Begründung gegeben wurde. Darin liegt ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass der von der Verteidigung angebrachte Antrag einen Beweisantrag bildet. Über ihn hätte aber im Rahmen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO entschieden werden müssen, und zwar in begründeter Form, weil nach § 34 StPO eine Entscheidung, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen ist. Da es hieran in dem Beschluss des Schwurgerichts mangelt, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoß vor, der eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO) in sich birgt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass durch das Fehlen einer jeden Begründung des ablehnenden Beschlusses dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit genommen worden sei, gegebenenfalls weitere zur Entlastung dienende Anträge zu stellen. Denn die Gründe, aus denen heraus das Schwurgericht den Beweisantrag ablehnte, hätten dem Angeklagten und seinem Verteidiger in erster Linie Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob und in welcher Richtung weitere Schritte zur Verteidigung hätten unternommen werden können. Dass die Revision die Anträge nicht näher bezeichnet, die im Falle einer Begründung des Beschlusses angebracht worden wären, ist ohne Bedeutung. Da die Begründung unterblieben ist, kann eine Darlegung der dem Angeklagten hierdurch entzogenen Verteidigungsmöglichkeiten in der Revisionsrechtfertigung nicht verlangt werden. Solange nicht zu ersehen ist, was der Angeklagte noch zu seiner Verteidigung angeführt haben könnte, wenn der ablehnende Beschluss mit Gründen versehen worden wäre, ist nicht mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschließen, dass bei Beachtung der Vorschrift des § 34 StPO das Schwurgericht zu einer anderen Würdigung der Sach- und Rechtslage gekommen sein könnte.
Demnach ist die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden, so dass das Urteil gemäß § 338 Nr. 8 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Da es schon aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden kann, bedürfen die weiteren verfahrens- und sachlichrechtlichen Rügen der Revision keiner näheren Prüfung und Erörterung.
Das Urteil ist in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen, das damit Gelegenheit erhält, die während des Revisionsverfahrens hervorgetretenen neuen tatsächlichen Gesichtspunkte in den Bereich seiner Feststellungen und Erwägungen einzubeziehen.
| Busch | Kirchner | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |