Revision verworfen: Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach §183 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 984/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf nicht seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Glaubwürdigkeitsfeststellungen setzen, soweit diese keine Rechts- oder Erfahrungsregelverletzung aufweisen.
Beobachtungen sexueller Handlungen aus größerer Entfernung sind bei geeigneten Lichtverhältnissen grundsätzlich verwertbar; das Revisionsgericht hat hierfür keine generelle Unmöglichkeit festzustellen.
Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter in Gegenwart Dritter sexuelle Handlungen vornimmt oder sich entblößt, die geeignet sind, öffentliches Ärgernis zu erregen, und er dies zumindest bedingt vorsätzlich begeht.
Zur Bejahung der Öffentlichkeit genügt, dass die Handlung von einer unbestimmten Anzahl Dritter wahrgenommen werden konnte und der Täter das in Kauf genommen hat; es ist nicht stets erforderlich, dass feststeht, der Täter habe einzelne Zuschauer tatsächlich gesehen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Josef Ti[REDACTED] aus [REDACTED], [REDACTED]straße, geboren am 1888 in [REDACTED], wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt He[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. August 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision, dass die Strafkammer im zweiten Fall (Tatzeit: 11. Mai 1951) ihre Pflicht zur Aufklärung verletzt habe. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen insoweit auf Bekundungen der Zeugin Agnes [REDACTED], die den Angeklagten auf eine Entfernung von 70 m beobachtet hat. Die Revision ist der Ansicht, Vorgänge der fraglichen Art könnten auf so weite Entfernung ohne Inanspruchnahme der Phantasie nicht erkannt werden. Die Vorstellungen der Zeugin seien zudem durch unrichtige Erzählungen der Kinder stark beeinflusst gewesen. Sie sei daher durch jegliche verdächtige Bewegung des Angeklagten zu irrtümlichen Rückschlüssen in geschlechtlicher Hinsicht veranlasst worden.
Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer zur Aufklärung hätte heranziehen sollen. In Wirklichkeit wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Urteils; die indessen keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen lässt. Dass Beobachtungen der fraglichen Art auf eine Entfernung von 70 m unmöglich waren, kann nicht anerkannt werden. Das Urteil hat sich über mögliche Zweifel nicht hinweggesetzt, sondern zutreffend erwogen, dass die Beobachtungen bei hellem Tage (zur Mittagszeit und im Monat Mai) gemacht wurden. Dabei ist die Strafkammer ersichtlich auch der Überzeugung, dass die Zeugin nicht etwa ihrer Phantasie zum Opfer gefallen ist. Denn es wird festgestellt, dass die rhythmischen Bewegungen des Angeklagten unverkennbar und die Augen der Zeugin durch die Erzählung ihres sechsjährigen Kindes geschärft gewesen seien. Wenn die Revision gegenüber gerade aus diesen Tatsachen eine Voreingenommenheit der Zeugin herleiten will, so setzt sie unzulässigerweise an die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene.
2.) Die Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegungen der Revision sind insoweit auf den ersten Fall beschränkt.
Drei Mädchen im Alter von 7, 9 und 13 Jahren waren bei der Suche nach Löwenzahn an den Gartenzaun des Angeklagten gekommen. Der Angeklagte lockte sie mit dem Hinweis, dass sich im Garten Löwenzahn befinde, auf sein Grundstück. Während die Kinder an seinem Gartenhäuschen standen, forderte er eines der Kinder auf, sich auf die Couch in der Laube zu legen. Als dieses das Ansinnen ablehnte, versuchte der Angeklagte, das Kind in die Laube zu ziehen. Das Mädchen riss sich jedoch los und verließ mit den anderen Kindern den Garten. Vom Zaun aus sahen sie noch durch die weit offene Tür des Häuschens, wie der Angeklagte auf der Couch eine Hose auszog, so dass sein Geschlechtsteil sichtbar war. Die Strafkammer fügt diesen Feststellungen hinzu, dass der Vorgang für die Kinder deshalb besonders deutlich sichtbar gewesen sei, weil das Innere der Laube durch ein Fenster beleuchtet war. Sie ist der Überzeugung, dass der Angeklagte durch die Anwesenheit der Kinder in geschlechtliche Erregung geraten ist und versucht hat, sich durch die Entblößung Befriedigung zu verschaffen.
Die Revision vermisst zu Unrecht die Feststellung, dass der Angeklagte die schamverletzende Handlung öffentlich begonnen habe. Die Strafkammer hat jedoch die Örtlichkeit genau beschrieben. Wenn sie feststellt, dass die Kinder den Vorgang vom Zaun aus beobachtet haben, so ergibt sich daraus, dass er von einer unbestimmten Anzahl von Personen hätte wahrgenommen werden können. Die Kinder haben auch Anstoß genommen, weil sie ihr Erlebnis weitererzählten und einige Tage später die Beobachtung durch die Zeugin Agnes [REDACTED] veranlasst haben. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend. Dass sich der Angeklagte des schamverletzenden Charakters seiner Handlungsweise bewusst war, ergibt sich aus der bereits erwähnten Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte durch die Anwesenheit der Kinder in geschlechtliche Erregung versetzt worden sei und versucht habe, sich durch die Entblößung Befriedigung zu verschaffen. Ausserdem ist festgestellt, dass der Angeklagte das bei den zuschauenden Kindern erregte Ärgernis in Kauf genommen habe. Deshalb erübrigten sich weitere Erörterungen darüber, ob er die zuschauenden Kinder seinerseits gesehen hat. Er rechnete jedenfalls mit einer Beobachtung und billigte sie. Die Feststellung schließt auch ein, dass der mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte sich der Öffentlichkeit des Tatorts bewusst war.
3.) Auch im zweiten Falle kann kein Zweifel obwalten, dass der Tatbestand des § 183 StGB zur äußeren und inneren Tatseite einwandfrei belegt ist. Der Angeklagte stand vor seinem Gartenhäuschen neben der Tür in Sichtweite und im Blickfeld mehrerer Mädchen, die in einer Entfernung von 20 m spielten und tanzten. Er hatte den Hosenschlitz geöffnet, sein Glied in der Hand und rieb daran hin und her. Die Zeugin [REDACTED] beobachtete diesen Vorgang und erstattete Anzeige. Damit hat der Angeklagte öffentlich ein Ärgernis gegeben. Aus dem äußeren Geschehen konnte die Strafkammer mit Recht und ohne weiteres auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten schließen.
Nach allem musste die Revision des Angeklagten verworfen werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Königer | Krauss | Werner | |||
| Busch | Baldus |