Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Plünderns (§125 Abs.2 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 982/51
Datum
17.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Landfriedensbruchs mit zusätzlicher Verurteilung wegen Plünderns (§125 Abs.2 StGB) ein; die Staatsanwaltschaft beantragte außerdem Prüfung der Anrechnung früherer Internierungs-/Arbeitslagerhaft. Der BGH bestätigt die Teilnahme der Angeklagten an der gewalttätigen Menschenmenge (§125 Abs.1), hebt jedoch die Verurteilungen nach §125 Abs.2 wegen fehlender Zueignungsabsicht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die staatsanwaltliche Revision zur Anrechnung der Internierungshaft wird verworfen; die Urteilsformel wird insofern berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich zu dem Zeitpunkt einer öffentlichen, zu Gewalttätigkeiten bereiten oder diese begehenden Zusammengerottung gehört und das Bewusstsein sowie den Willen hat, Teil der zu strafbaren Zwecken zusammengerotteten Menge zu sein, ist Täter im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB.

2

Der Tatbestand des Plünderns nach § 125 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Wegnahme oder Abnötigung eine Zueignungsabsicht hat; das bloße Bestreben, dem Eigentümer die Sache zu entziehen, um sie einem Dritten zukommen zu lassen, genügt nicht.

3

Fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine eigene Zueignungsabsicht der Täter, ist eine Verurteilung wegen Plünderns nicht gerechtfertigt und das Gericht hat die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 StGB darzulegen.

4

Die Anrechnung vorangegangener Haft nach § 60 StGB ist zulässig, wenn festgestellt ist, dass die frühere Haft in Bezug zur hier entschiedenen Straftat steht; an unangefochtene, für den Revisionssenat bindende Feststellungen der Vorinstanz ist das Revisionsgericht gebunden.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 18. April 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den ████, geboren am █████████ ███ Paul, 1900 zu ███████████, aus ████████,

2.) den ███████████████ ████████, geboren am ███ ████████ ████ ████ aus ███████, dort geboren,

3.) den █████████ ████, geboren am ██ aus ███████, dort geboren,

wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ██████████████████, ██████████████████ ██ ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Valentin ████, Adam ████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 18. April 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch fallen in der Urteilsformel, soweit sie sich auf den Angeklagten ███ bezieht, die Worte „Arbeitslager- und“ weg.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten Valentin ████, Adam ████ und ███ sind neben anderen am Verfahren nicht mehr beteiligten Mitangeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) zu je sieben Monaten, der Angeklagte ███ wegen Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die gegen ███ erkannte Strafe wurde durch die vor diesem erlittene Arbeitslager- und Internierungshaft für verbüßt erklärt.

Gegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision die Angeklagten Valentin ████, Adam ████ und ███ sowie die Staatsanwaltschaft, letztere unter Beschränkung ihres Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Anrechnung der Arbeitslager- und Internierungshaft auf die gegen den Angeklagten ███ ausgesprochene Strafe. Sämtliche Beschwerdeführer erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte Adam ████ rügt ausserdem die Verletzung des Verfahrensrechts.

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind begründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

Zu den Revisionen der Angeklagten.

Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Angeklagten Adam ████ ist in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht aufrechterhalten worden.

Was die Sachbeschwerde sämtlicher Revisionen angeht, so hat die Überprüfung des Urteils zunächst ergeben, dass das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 StGB sowohl zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite zutreffend als durch das Vorgehen der Angeklagten erfüllt angesehen hat.

Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten durch ihre Beteiligung an der Tat, dass sie sich bei der gegen die zur Tatzeit in ███████ ansässigen jüdischen Familien gerichteten öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die mit vereinten Kräften gegen Personen und Sachen Gewalttätigkeiten beging.

Dies trifft entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten █████ auch für diesen zu. Zwar hat er sich, wie in dem Urteil dargelegt ist, noch nicht bei der zuerst zusammenrotteten Menschenmenge befunden, als diese in das Anwesen des Julius ███ eindrang und mit der Zerstörung der Ausräumung der dort befindlichen Einrichtungsgegenstände sowie mit der vorgefundenen Ware begann. Er ist indessen zu dieser Menschenmenge in einem Augenblick gestoßen, in dem die Aktion gegen ████ noch nicht beendet war, was die Revision selbst einräumt, wenn sie vorträgt, die Wohnung sei fast vollständig ausgeräumt gewesen. Täter im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB kann aber jeder sein, der zu der Zeit der zusammengerotteten Menschenmenge angehört hat, die zu Gewalttätigkeiten nur das Bewusstsein und den Willen gehabt hat, Teil der zu strafbaren Zwecken zusammengerotteten Menschenmenge zu sein. Dass hier der Angeklagte ████ sich teilnehmen wollte, hat das Landgericht auf Grund des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts mit Recht bejaht. Soweit es das Vorliegen eines deren Bewusstseins und eines hierauf gerichteten Willens bei dem Angeklagten Adam ████ in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt hat.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Verurteilung der Angeklagten aus § 125 Abs. 2 StGB. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten Sachen geplündert, indem sie die in dem Laden und Lager des Julius ████ befindlichen Waren weggenommen und weggeschafft hätten, ist nach der in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung die unter der Ausnutzung der Störung der öffentlichen Ordnung und des dadurch verursachten Schreckens in der Absicht rechtswidriger Zueignung erfolgte Wegnahme oder Abnötigung von Sachen.

An der hiernach erforderlichen Zueignungsabsicht der Angeklagten hat es aber so, wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, gefehlt. Das Landgericht meint, es sei unerheblich, dass die Angeklagten keine eigene Zueignungsabsicht gehabt hätten; es genüge die vorliegende Absicht der Angeklagten, die Waren ihren jüdischen Eigentümern zu entziehen, um sie irgendeinem anderen zukommen zu lassen. Eine solche Absicht ist indessen nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal des § 125 Abs. 2 StGB zu erfüllen. Dieses setzt vielmehr voraus, dass der Täter die weggenommenen oder abgenötigten Sachen sich zueignen will, mag er sie auch von vornherein nur vorübergehend behalten und endgültig einer anderen zukommen lassen wollen. Dass die Angeklagten hier mit dieser Absicht tätig geworden seien, hat das Landgericht nicht dargetan. Abgesehen davon, dass es im Urteil ausdrücklich heißt, den Angeklagten habe eigene Zueignungsabsicht gefehlt, spricht hiergegen auch die im Urteil festgestellte Tatsache, dass die Angeklagten der Anordnung des Mitangeklagten █████, die in den Läden und Lagern der jüdischen Familien vorhandenen Waren auszuräumen und auf die Bürgermeisterei zu schaffen, nachgekommen sind.

Hiernach hat das Landgericht den Begriff des Plünderns im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB verkannt, so dass aus diesem Grunde das Urteil gegen die Angeklagten Valentin ████, Adam ████ und ███ nicht aufrechterhalten werden kann. Die Sache muss daher, soweit sie diese Angeklagten betrifft, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Anrechnung der Arbeitslager- und Internierungshaft auf die gegen den Angeklagten ███ erkannte Freiheitsstrafe ist zulässig, weil diese Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist.

In der Sache selbst ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt. Es scheitert daran, dass die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht. In der Regel mag, wie der Revision zuzugeben ist, die Internierungshaft eines früheren Ortsgruppenleiters der NSDAP eine automatische Haft gewesen sein, die nicht wegen bestimmter strafbarer Handlungen des Betroffenen verhängt, sondern allein wegen seiner Stellung als sogenannter Amtsträger angeordnet worden ist. Hier hat das Landgericht aber aus dem Bruch der Berufungsspruchkammer Darmstadt vom 10. November 1947 entnommen, dass der Angeklagte ███ im wesentlichen wegen seiner Rolle bei der Judenaktion in ███████ ██ Internierungshaft befunden hat. Dass das Landgericht zu dieser Schlussfolgrung in verfahrensrechtlich angreifbarer Weise gekommen sei, hat die Revision nicht behauptet. Damit ist für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die den Angeklagten ███ erlittene Internierungshaft zu der hier abgeurteilten Straftat in Beziehung gestanden hat. Deshalb sind gegen ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 60 StGB aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.

Im Ergebnis ohne Erfolg muss auch der Vorwurf der Revision bleiben, das Landgericht habe einen Teil der gegen den Angeklagten ███ im Spruchkammerverfahren vom 357, erkannten Arbeitslagerhaft zu Unrecht für die Strafe anrechnet. Zu dieser Annahme könnte zwar der Umstand Anlass geben, dass in der Urteilsformel die Strafe als durch die erlittene Arbeitslager- und Internierungshaft für verbüßt erklärt worden ist. In Wahrheit hat jedoch das Landgerichtt, wie aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, nur den Teil der Internierungshaft angerechnet, der in dem Spruch der Spruchkammer ███████— ██ auf die von dieser erkannte Lagerhaft noch nicht eingerechnet worden war. Denn der in diesem Spruch unberücksichtigt gebliebene Teil der Internierungshaft übersteigt die Dauer der in dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten ███ ausgesprochenen Strafe. Danach ist dies bereits durch die Anrechnung der Internierungshaft für verbüßt erklärt, so dass entgegen dem Ausspruch in der Urteilsformel die Arbeitslagerhaft bei der Entscheidung aus § 60 StGB außer Betracht geblieben ist.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit als unbegründet zu verwerfen. Ihr ist die Urteilsformel durch die Streichung der Worte „Arbeitslager- und“ richtigzustellen.

Koeniger Busch Bundesrichter Krauss ist wegen Beurlaubung ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerBaldus
Scharpenseel
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Plünderns (§125 Abs.2 StGB) und Zurückverweisung — Themis