Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Doppelehe: Aufhebung mangels ausreichender Sachaufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 980/51
Datum
17.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Doppelehe verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht seine Aufklärungspflicht (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) verletzt und unklare sowie widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Insbesondere seien Scheidungsakten nicht eingeholt und die Trauungsbehauptungen nicht eindeutig festgestellt worden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Doppelehe muss das Gericht feststellen, dass die erste Ehe zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch bestand.

2

Wenn Anhaltspunkte für die klärende Erhebung von Urkunden oder Akten (z.B. Scheidungsakten) bestehen, hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen; die Unterlassung stellt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar.

3

Urteilsgründe müssen eine zusammenhängende, widerspruchsfreie und hinreichend bestimmte Darlegung des Tatgeschehens enthalten; unklare oder inkonsistente Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

4

Die Beweiswürdigung hat sich an der Lebenserfahrung zu messen; bloße Allgemeinbehauptungen oder nicht tragfähige Zweifel genügen nicht, um glaubhafte Angaben zu widerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bleiliter Richard C—————, geboren am █ 1905 in ██ (Landgerichtsbezirk ███), zuletzt in ████, jetzt unbekannten Aufenthalts,

wegen Doppelehe

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt He___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ha___ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Doppelehe zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt.

Dem Angriff kann der Erfolg nicht versagt werden.

Voraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten ist, dass er trotz Fortbestandes seiner ersten Ehe eine zweite Ehe geschlossen oder zu schließen versucht hat.

Er hat sich damit verteidigt, seine erste Ehe sei rechtskräftig geschieden worden. Das Landgericht hat diese Behauptung als widerlegt angesehen. Die hierüber getroffenen Feststellungen sind jedoch unvollständig und zur Widerlegung des Vorbringens des Angeklagten nicht ausreichend.

Das Urteil führt aus, für die Scheidung seiner ersten Ehe sei das Landgericht Kattowitz zuständig gewesen, weil er mit seiner Ehefrau im dortigen Bezirk seinen Wohnsitz – gemeint ist wohl der gemeinsame Aufenthalt der Eheleute – gehabt habe.

War aber der Erstrichter in der Lage, das für die Entscheidung zuständige Gericht festzustellen, so drängte ihm der vorliegende Sachverhalt die weitere Aufklärung der Frage auf, ob die erste Ehe des Angeklagten geschieden worden sei. Eine Auskunftserholung bei dem Landgericht Kattowitz wäre notwendig gewesen. Auch eine Anfrage bei dem vom Angeklagten genannten Landgericht Brieg wäre nahegelegen.

Die Unklarheit über die Scheidung der ersten Ehe des Angeklagten hätte die Strafkammer zu weiterer Aufklärung umso mehr veranlassen müssen, als dessen Verteidiger in einem früheren Hauptverhandlungstermin am 28. Mai 1951 beantragt hatte, außer den Vorgängen über die zweite Eheschließung auch die Scheidungsakten heranzuziehen.

Das Landgericht hat daraufhin beschlossen, die Vorgänge über die zweite Eheschließung beizuziehen. Die Heranziehung der Scheidungsakten hat es ohne Begründung abgelehnt.

Nachdem der Versuch, die Frage der Scheidung mittels der Vorgänge bei der zweiten Eheschließung aufzuklären, gescheitert war, hätte die Strafkammer von Amts wegen auf jenen weitergehenden Antrag zurückkommen müssen. Sie hätte auch bei dem Standesamt ████ Erkundigungen einziehen müssen.

Die Unterlassung der erforderlichen Aufklärung stellt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar, auf dem das Urteil beruht. Schon dieser Mangel nötigt zu dessen Aufhebung.

2.) Zudem lässt das Urteil eine zusammenhängende und widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts vermissen, den das Landgericht als erwiesen angesehen hat.

Das gilt vor allem gerade von dem Vorgang, in dem es den Anfang der Ausführung der dem Angeklagten zur Last gelegten Doppelehe erblickt hat, nämlich von der Eheschließung am 24. Oktober 1944.

Das Urteil stellt zunächst nur die Vorgeschichte dieses Vorgangs in direkter Rede dar. Sodann gibt es in abhängiger Rede wieder, was die Zeugin Katharina ██ über die Eheschließung bekundet hat. Dabei kommt nicht zum Ausdruck, ob und in welchem Umfang das Landgericht sich die Darstellung der Zeugin zu eigen machen will.

Vielmehr beginnt gerade dieser Abschnitt des Urteils mit einer Wendung („Zudem will sich diese Zeugin .... erkundigt haben“), die gewisse Zweifel des Gerichts an der Wahrheit dieser Bekundungen durchblicken lässt.

Sodann folgen, nunmehr wieder in direkter Rede, ausdrücklich hervorgehobene Zweifelsgründe. Sie bestehen darin, dass Unterlagen über diese Eheschließung sich weder in den Händen des Angeklagten noch beim Standesamt I in Berlin befinden.

Auch an anderer Stelle des Urteils wird die Tatsache der Eheschließung vom 24. Oktober 1944 nirgends eindeutig festgestellt. Insbesondere ist eine solche zweifelsfreie Feststellung nicht enthalten in dem Satz:

„Dass aber eine Trauungszeremonie vor dem Kampfkommandanten von Amsterdam am 24. Oktober 1944 stattgefunden hat, mag nach der Einlassung des Angeklagten und der insoweit glaubwürdigen Aussage der Zeugin Katharina ███ mit der Wirklichkeit übereinstimmen.“

Die Strafkammer glaubt nicht aufklären zu können, ob der Kampfkommandant von Amsterdam zu der Eheschließung am 24. Oktober 1944 befugt gewesen ist. Diese Frage wäre jedoch nach dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 9. September 1940 (RMBliV Reichsarchiv 47. Jg. 1940 Bd. III S. 1388) in Verbindung mit § 22 WehrmPStVO vom 4. November 1939 (RGBl. 1939 I, 2163) zu bejahen gewesen, wenn die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht der Darstellung der Katharina ██ darin gefolgt wäre, dass der bei der Eheschließung mitwirkende Sachbearbeiter des Kampfkommandanten ein SS-Standartenführer war.

Denn dann könnte es sich nur um einen der in Ziff. 4 des genannten Runderlasses aufgeführten Offiziere, Beamten usw. handeln. Da aber die Strafkammer trotzdem Bedenken getragen hat, die Zuständigkeit des Betreffenden (und damit auch die Vollendung der Doppelehe) anzunehmen, scheint sie ihre tatsächlichen Zweifel an der Darstellung der Katharina ████ auch soweit es sich um die Trauungszeremonie handelt, nicht überwunden zu haben.

So kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass die Strafkammer überzeugt gewesen wäre, „eine solche Trauungszeremonie habe stattgefunden.“

Hiernach fehlt es an einer eindeutigen Feststellung der Tatsachen, in denen die strafbare Handlung gefunden wird. Auch aus diesem weiteren Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.

3.) Zudem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht frei von Widersprüchen gegen die allgemeine Erfahrung.

Der Annahme des Urteils, dass ein Scheidungsprozess in drei Monaten kaum durchgeführt werden könne, steht die Lebenserfahrung entgegen. Die erste Ehefrau des Angeklagten war, wie das Landgericht auf Grund ihrer eigenen Bekundungen feststellt, aus einem Ehebruch schwanger.

Der Angeklagte war, wie sich ebenfalls aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt, zum letzten Mal am 10. Januar 1944 bei seiner ersten Ehefrau gewesen, die das Kind am 17. Dezember 1944 gebar.

Unter solchen Umständen nahmen Scheidungsprozesse erfahrungsgemäß oft sehr wenig Zeit in Anspruch. Auch unter Berücksichtigung des langen Postweges ist eine Erledigung innerhalb von drei Monaten nichts Auffälliges.

Entsprechendes gilt von der Behauptung des Angeklagten, dass das Scheidungsurteil aus einem einzigen Blatt bestanden haben soll. Aus dieser Behauptung kann noch nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.

Die Strafkammer scheint zu übersehen, dass es sich um eine abgekürzte Ausfertigung gehandelt haben kann, die gar nicht länger gewesen sein kann. Aber selbst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen pflegen Scheidungsurteile bei einfachem Sachverhalt oft nicht mehr als ein Blatt Raum zu beanspruchen.

Gerade während des Krieges wurden Urteile den damals geltenden Vorschriften entsprechend erfahrungsgemäß oft ganz kurz begründet.

4.) Die erneute Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auf die neuen tatsächlichen Behauptungen der Revisionsbegründung einzugehen.

Die Strafkammer wird sich ferner – um sich nicht auch insoweit der Rüge mangelnder Sachaufklärung auszusetzen – mit der von ihr zwar festgestellten, aber nicht weiter erörterten Behauptung des Angeklagten auseinanderzusetzen haben, dass er bei der zweiten Eheschließung eine Abschrift des Scheidungsurteils habe vorlegen müssen, die von einer SD-Dienststelle angefertigt und von einem höheren Offizier unterschrieben gewesen sei.

Denn diese Behauptung kann in zweifacher Hinsicht von Bedeutung sein. Wird sie nicht widerlegt, so wird die weitere Frage zu prüfen sein, ob und wie dann noch die Ehescheidung widerlegt werden kann. Wird jene Behauptung aber widerlegt, so bedarf es besonderer Erörterungen, ob und wie denn die von dem Angeklagten und von der Zeugin Katharina ██ geschilderte Trauungszeremonie festgestellt werden kann.

KraussBuschBaldus
KoenigerWerner
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