Revision: Zurückverweisung wegen Nichterledigung von Hilfsbeweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 97/89
- Datum
- 29.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat über gestellte Hilfsbeweisanträge zu entscheiden; unterbleibt eine solche Entscheidung, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Stützt sich das Urteil wesentlich auf Zeugenaussagen, sind Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen berühren (z. B. enge persönliche Beziehungen oder Drohungen Dritter), vom Gericht zu prüfen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf und verweist die Sache zurück, wenn die unterlassene Behandlung von Beweisanträgen oder glaubwürdigkeitsrelevanten Einwendungen das Ergebnis beeinflusst haben kann.
Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben und Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen; sind sie nicht erfüllt, kommt Tateinheit nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 97/89 in der Strafsache gegen den Metzger Hans Willi Werner H. aus ████, geboren am █████ in ███ ████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Einfuhr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht über die vom Angeklagten gestellten Hilfsbeweisanträge nicht entschieden hat.
Der Senat kann zumindest hinsichtlich der Hilfsbeweisanträge 1 und 3 auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die Strafkammer stützt sich in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen der Zeugen ████████ und ███████. Die vom Angeklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen, wonach eine enge freundschaftliche Verbindung zwischen der Zeugin ███ und Wilfried █████ bestand und dieser Dritten gegenüber gedroht haben soll, den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Heroin bei der Polizei zu verdächtigen, können für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ von Bedeutung sein. Die Kammer hätte sich deshalb mit diesen Zusammenhängen erkennbar auseinandersetzen müssen.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht vorliegen, Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben nicht in Betracht kommt (BGHSt 30, 28; 31, 163, 165).
| Zschockelt | Ruß | Harms | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |