Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlendem Führerschein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 97/88
- Datum
- 15.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Vorhandensein einer bestehenden Fahrerlaubnis voraus; fehlt diese, ist eine solche Anordnung nicht möglich.
Der Einzug des Führerscheins setzt das tatsächliche Vorliegen eines Führerscheins voraus; ohne ihn kommt ein Einziehungsbeschluss nicht in Betracht.
Ist eine angeordnete Nebenfolge aufgrund fehlender tatsächlicher Voraussetzungen objektiv unmöglich, hat das Revisionsgericht das Urteil insoweit zu berichtigen.
Die Entscheidung über eine Sperrfrist kann unabhängig vom Vorliegen eines Führerscheins bestehen bleiben und ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 97/88 in der Strafsache gegen
den Bauhelfer Ralf Alfred aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Oktober 1987 dahin geändert, dass die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führerscheins entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Eine Fahrerlaubnis konnte und durfte das Landgericht aber nicht entziehen, da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt. Demgemäß konnte auch kein Führerschein eingezogen werden. Insoweit war das Urteil abzuändern. Die Anordnung der Sperrfrist bleibt bestehen.
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