Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchte Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen (§175a Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 975/51
Datum
17.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verleitung eines 19-Jährigen zur Duldung unzüchtiger Handlungen verurteilt; die Revision wurde verworfen. Zentral war, ob die Handlungen des Angeklagten den erforderlichen Tatentschluss des Versuchs erkennen lassen. Der BGH bestätigt, dass aus dem Gesamtzusammenhang (Verhalten, frühere Verurteilungen, Alkohol, Äußerungen) der Vorsatz emergeirt und die Griffe als Anfang der Ausführung zu werten sind. Auch Strafzumessung und Tatmehrheit halten rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch eines Verbrechens setzt voraus, dass die tatbestandsmäßige Handlung auf dem Entschluss beruht, die tatbestandsmäßige Vollendung herbeizuführen; dieser innere Tatentschluss kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden.

2

Zur Feststellung des subjektiven Tatbestands genügt es, wenn das Tatgericht aus konkreten Indizien (äußeres Verhalten, Äußerungen, frühere Taten, Alkoholwirkung, fehlender moralischer Halt) den zielgerichteten Verführungswillen des Täters überzeugend darlegt.

3

Ein unmittelbares Nach-vorn Greifen an das Hosenbein in Richtung des Geschlechtsteils oder ein Griff über der Kleidung an das Geschlechtsteil kann als Anfang der Ausführung der Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen gewertet werden.

4

Die Wertung, ob mehrere gleichartige Taten selbständige Delikte oder eine Fortsetzungstat bilden, hängt in erster Linie von den tatrichterlichen Feststellungen ab; eine rechtliche Beanstandung ist nur bei Fehlern in der tatsächlichen Würdigung gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 7. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Oskar L., aus R., geboren am █ 1909 in L., z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. September 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines unter 21 Jahre alten Mannes zur Duldung der Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in drei Fällen zu der Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, weil er im Sommer oder Herbst 1949 dem damals 19-jährigen Sportkameraden B. bei zwei zeitlich verschiedenen Gelegenheiten an das Hosenbein in Richtung nach dem Geschlechtsteil und bei einem dritten Zusammensein über der Hose an den Geschlechtsteil griff und diesen drückte, worauf ihn der Angegriffene jeweils sofort abwies.

Die Revision des Angeklagten, welche das Urteil im Ganzen anficht und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, kann nicht Erfolg haben.

I.

1.) Die Verfahrensrüge ist, weil sie entgegen dem § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt ist, unzulässig.

2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Der Versuch eines Verbrechens setzt voraus, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Betätigung jeweils auf seinem Entschluss beruhte, das unvollendet gebliebene Verbrechen der Verführung des Minderjährigen zur Unzucht zu verwirklichen.

Es muss also zunächst die innere Tatseite des Verbrechens der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB geklärt werden. Das Urteil lässt eine ausdrückliche Klärung vermissen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch mit ausreichender Sicherheit, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte jeweils darauf ausgegangen ist, den Minderjährigen unter Überwindung des immer von ihm gezeigten Widerstandes doch noch zur Duldung der wollüstigen Angriffe des Angeklagten auf seinen Körper geneigt zu machen.

Dieser Vorsatz ist im ersten Fall dadurch erkennbar geworden, dass der Angeklagte dem B., als dieser nach Abweisung seines unzüchtigen Angriffs die Toilette der Gastwirtschaft verließ, zurief, er solle nicht so komisch sein und weglaufen.

Dass in den drei Fällen das gleichartige äußere Vorgehen des Angeklagten auf einem wollüstigen Verführungswillen beruhte und nicht, wie die Revision meint, als bloße Affekthandlung und als harmloser Alkoholscherz zu werten war, hat das Landgericht ersichtlich daraus gefolgert, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1935 bereits zu gleichgeschlechtlichem Verkehr verführt worden war und von da ab bis zu seiner im Jahre 1946 erfolgten Eheschließung mit seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung immer zu kämpfen hatte und wegen solcher Verfehlungen in den Jahren 1935 bis 1941 viermal zu erheblichen Freiheitsstrafen – darunter einmal zu Zuchthaus – verurteilt worden ist.

Diese Schlussfolgerung ist, obschon der Angeklagte nach seiner Eheschließung unter dem Einfluss seiner Frau einige Jahre lang seine gleichgeschlechtliche Veranlagung zu unterdrücken vermochte, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal er um die Zeit der ihm jetzt zur Last gelegten Taten infolge verschwendungsreicher Lebenshaltung bei seiner Ehefrau keinen moralischen Halt mehr fand und unter dem Einfluss des Alkohols, dem er seit dieser Zeit ergeben war, seine gleichgeschlechtliche Veranlagung wieder zum Durchbruch kam.

Der Vorsatz im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB ist hiernach im landgerichtlichen Urteil rechtlich einwandfrei dargetan.

2.

Sonstige Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. In den Griffen nach dem Geschlechtsteil des Minderjährigen hat das Landgericht zutreffend je einen Anfang der Ausführung der Verführung des Minderjährigen zur Duldung unzüchtiger Handlungen erblickt.

Ob die drei Taten als selbständig zu betrachten oder zu einer Fortsetzungstat zusammenzufassen sind, hängt in erster Linie von den Feststellungen des Tatrichters ab. Ihre rechtliche Würdigung im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung, bei welcher die beiden aus § 43 und aus § 51 Abs. 2 StGB sich ergebenden Strafmilderungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision war hiernach als unbegründet zu verwerfen.

Krauss Koeniger Busch

Bundesrichter Werner ist im Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Baldus
Krauss
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