BGH: Verschleppung aus West-Berlin – Revisionen verworfen, § 139 StGB weit ausgelegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 974/51
- Datum
- 01.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 StPO die festgestellten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden; eine Darstellung der einzelnen Beweiserwägungen ist nicht zwingend erforderlich.
Hat das Tatgericht auf Grundlage der Hauptverhandlung Tätervorsatz und bewusstes Zusammenwirken festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen Erörterung, ob lediglich Beihilfe vorliegt, sofern sich aus dem Urteil kein Rechtsfehler ergibt.
§ 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Westsektoren schützt seinem Wortlaut nach allgemein „einen Menschen“ und ist nicht auf den Schutz politischer Gegner beschränkt.
Der Begriff „Menschenraub“ in § 139 StGB ist nicht auf § 234 StGB beschränkt, sondern weit auszulegen und erfasst jede besonders schwere Freiheitsberaubung in Form des Raubs eines Menschen.
Eine Begünstigung i.S.d. § 257 StGB kann auch darin liegen, dass der Täter durch Herbeiführung einer entlastenden Erklärung den Boden für eine dem Vortäter günstigere Behandlung durch das Opfer oder die Strafverfolgung vorbereitet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 9. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Journalisten Horst Willi Oswald ████████ ██ █████ in ██████████████████, geboren am ██████████████████,
2) den Journalisten Willi ███ wohnhaft in ██████████████████, geboren am ██████████████████ in ██████████████████,
wegen Verschleppung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der öffentlichen Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. Juli 1951 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Dem Angeklagten ██████ wird die seit dem 9. Juli 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 331) zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, der Angeklagte ███ wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (§ 139 StGB) sowie wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Dem Angeklagten ██████ ist die Untersuchungshaft in vollem Umfange, dem Angeklagten ███ in Höhe von sechs Monaten auf die Strafe angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Der Angeklagte ██████ macht außerdem verfahrensrechtliche Verstöße geltend.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
I. Zur Revision des Angeklagten ██████
Zutreffend hat das Schwurgericht in dem Vorgehen des Angeklagten die Merkmale des § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes vom 12. September 1949 sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite als erfüllt angesehen.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten █████ und weiteren Personen sich durch List und Gewalt des Zeugen ███ bemächtigt, um ihn gegen seinen Willen in ein Gebiet außerhalb der Westsektoren von Groß-Berlin zu verschleppen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im Wesentlichen auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und ist daher unbeachtlich. Ihre Behauptung, der Angeklagte und sein Begleiter ████ hätten nur die Aufgabe gehabt, ihrem Auftraggeber ██ von dem Gelingen der Tat fernmündlich Kenntnis zu geben, während diese selbst von dem Mitangeklagten █████ und einem gewissen ████ ausgeführt worden sei, steht mit dem im Urteil als erwiesen erachteten Sachverhalt in Widerspruch.
Danach hatte der Angeklagte den Auftrag, zusammen mit ███ sofort unterstützend durch Gewaltanwendung einzuschreiten, falls der Zeuge ███ irgendwelche Schwierigkeiten machen sollte, der Aufforderung von █████ und ██████ nachzukommen und das Auto zu besteigen.
Mit dem Vorbringen, von einer derartigen unterstützenden Tätigkeit des Angeklagten sei in der Hauptverhandlung nicht die Rede gewesen, kann die Revision nicht gehört werden, da das Revisionsgericht an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist.
Eine Verpflichtung des Schwurgerichts, hierzu nähere Ausführungen darüber zu machen, in welcher Form die Unterstützung hätte erfolgen und mit welchen Mitteln der Gewalt sie hätte durchgeführt werden sollen, war nicht gegeben. Nach § 267 Abs. 1 StPO brauchen im Falle der Verurteilung eines Angeklagten die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden. Die Angaben solcher Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert wurde, ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Urteil keine Darlegungen darüber aufweist, ob der Angeklagte bei der Durchführung der Tat etwa nur als Gehilfe tätig geworden sei. Denn das Schwurgericht ist – wie das Urteil erkennen lässt – auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagten ██████ und █████ die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken begangen und dass beide hierbei mit Tätervorsatz gehandelt haben. Dass diese Annahme von einem Rechtsfehler beeinflusst sein könnte, ist nicht ersichtlich. Infolgedessen bestand für die von der Revision im Urteil vermissten Ausführungen kein Anlass.
Ebenso wenig war das Schwurgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts gehalten, zu prüfen, ob neben dem Berliner Gesetz der Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht ist. Der Angeklagte ist hierdurch sowie auch dadurch nicht beschwert, dass das Schwurgericht es unterlassen hat, sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Amtsanmaßung im Sinne des § 132 StGB zu würdigen.
Die Meinung der Revision, das Berliner Gesetz vom 12. September 1949 wolle nur den sogenannten politischen Gegner schützen, findet in dem Wortlaut des maßgebenden § 1 keine Stütze. Dieser spricht ganz allgemein von einem „Menschen“, dessen sich jemand durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt. Danach soll jeder, der sich in den Westsektoren Groß-Berlins aufhält, durch dieses Gesetz geschützt werden, ganz gleich, ob er ein politischer Gegner des Täters ist oder nicht.
Die von der Revision angestrebte Einengung der Tragweite des Gesetzes würde, wie der gegebene Fall zeigt, gerade denjenigen ohne ausreichenden gesetzlichen Schutz lassen, der an den politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt ist.
Auch in der Strafzumessung lässt das Urteil einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere ist die Versagung mildernder Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hierüber liegt allein im zwar pflichtgemäßen, aber freien Ermessen des Tatrichters. Dass das Schwurgericht von dieser ihm eingeräumten Befugnis hier einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht zu erachten. Vor allem geht aus dem Schweigen des Urteils nicht hervor, dass das Schwurgericht die von der Revision angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe.
Der Hinweis der Revision auf die im Vergleich zu der Strafe des Mitangeklagten █████ angeblich zu harte Bestrafung des Angeklagten ██████ geht ebenfalls fehl. Wenn █████, wie die Revision meint, verhältnismäßig milde bestraft worden sein sollte, so ist dadurch der Angeklagte ██████ von einer grundlos unterschiedlichen Strafzumessung nicht beschwert. Schließend liegt – im Gegensatz zu der Auffassung der Revision – kein Rechtsverstoß darin, dass besondere strafschärfende Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht enthalten sind. § 267 Abs. 3 StPO schreibt nur die Anführung derjenigen Umstände vor, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Aus den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Schwurgericht für die Handlungsweise des Angeklagten an sich eine höhere Strafe für notwendig gehalten und dass es allein im Hinblick auf die von ihm aufgezeigten Milderungsgründe die erkannte Strafe von vier Jahren Zuchthaus als ausreichend angesehen hat.
Dafür, dass das Schwurgericht die politische Überzeugung des Angeklagten strafschärfend gewürdigt habe, geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt.
Die Revision des Angeklagten ██████ erweist sich somit als unbegründet und ist zu verwerfen.
Die Anrechnung eines weiteren Teiles der Untersuchungshaft ist gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erfolgt.
II. Zur Revision des Angeklagten ███
Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens angeht, so hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 139 StGB mit Recht bejaht.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte von dem Vorhaben der Entführung des Leiters der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit, Dr. ████, Kenntnis erhalten und es unterlassen, hiervon der Behörde oder dem Bedrohten zur rechten Zeit Anzeige zu machen.
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe mit der Durchführung einer solchen Tat nicht gerechnet, steht dem entgegen, was das Schwurgericht als erwiesen angesehen hat, und kann daher keine Berücksichtigung finden. Danach hat der Angeklagte mit einer Entführung des Dr. ████ nicht nur rechnen müssen, sondern hat glaubhafte Kenntnis von einem derartigen Plan gehabt.
Zu gewissen Bedenken könnte allerdings die Wendung des Urteils Anlass geben, der Angeklagte habe aus Gesprächen mit dem Mitangeklagten █████, dem Auftraggeber ██ und einer Ruth ████ entnommen, dass eine Entführung des Dr. ████ oder des Zeugen ███ oder ein sonstiges Verbrechen gegen █████████ geplant gewesen sei. Was das Schwurgericht hier unter „sonstiges Verbrechen“ versteht, ob es damit eine von den in § 139 StGB aufgezählten strafbaren Handlungen meint, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Indessen geht aus den Darlegungen des Urteils, in denen die Einlassung des Angeklagten ihre Würdigung findet, mit hinreichender Sicherheit hervor, dass es sich bei dem geplanten Verbrechen, von dem der Angeklagte wusste, um die Entführung des Dr. ████ gehandelt hat.
Dass eine solche Entführung, die ein Verbrechen gegen § 1 des Berliner Gesetzes vom 12. September 1949 bilden würde, zu den besonders schweren und für die Allgemeinheit gefährlichen Straftaten zu rechnen ist, wie § 139 sie umschreibt, hat das Schwurgericht zutreffend angenommen.
Zwar ist in § 139 StGB die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren erklärlicherweise nicht namentlich aufgeführt. Jedoch ist das Vorhaben des Menschenraubs genannt. Hierunter fällt auch die durch das Berliner Gesetz besonders unter Strafe gestellte Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren. Denn der Begriff des Menschenraubs, wie § 139 StGB ihn verwendet, ist nicht ausschließlich auf ein Verbrechen gegen § 234 StGB beschränkt. Für diese Annahme sprechen neben dem Wortlaut des § 139 StGB, der den Staat und die Allgemeinheit besonders gefährdende Verbrechen aufführt, ohne sie nach ihrer Paragraphenbezeichnung ziffernmäßig zu begrenzen, dessen Sinn und Zweck. Diese gehen dahin, so schwere und gefährliche Verbrechen, wie auch den Raub eines Menschen, durch die darin vorgeschriebene Anzeigepflicht zu unterbinden.
Somit ist der Begriff „Menschenraub“ im Sinne des § 139 StGB weit auszulegen und darunter jeder Raub eines Menschen zu verstehen. Dass aber die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren, wie sie § 1 des Berliner Gesetzes vom 12. September 1949 unter Strafe stellt, einen Menschenraub im eigentlichen Sinne des Wortes bildet, bedarf keiner näheren Darlegung.
Auch im Übrigen sind nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des § 139 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite, wenn auch in etwas knapper, so doch in zureichender Weise dargetan.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 StGB) beruht gleichfalls auf einer rechtlich zutreffenden Beurteilung des Sachverhalts. Wie das Schwurgericht feststellt, hat der Angeklagte, um den Mitangeklagten █████ der Bestrafung wegen der zuvor erfolgten Verschleppung des Zeugen ███ zu entziehen, diesen zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung veranlasst, wonach er von einer Anzeige gegen ███████ absehen werde.
Die Ansicht der Revision, dieses Vorgehen des Angeklagten bilde keine Begünstigung, da hierin eine Förderung des Mitangeklagten █████ nicht gesehen werden könne, weil ███ schon vorher eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei erstattet habe, ist rechtsirrig.
Dabei kann die Streitfrage auf sich beruhen, ob ein Beistandleisten im Sinne des § 257 StGB schon dann vorliegt, wenn die Handlung des Begünstigenden an sich geeignet ist, den von ihm erstrebten Erfolg herbeizuführen, auch wenn sie im gegebenen Falle nicht dazu geführt hat, oder ob sie in jedem Falle zur Verbesserung der Lage des Vortäters führen muss. Selbst wenn man der letzteren als der der Revision günstigeren Ansicht folgen würde, ist in der Handlungsweise des Angeklagten ein Beistandleisten zu finden. Schon in der Herbeiführung der Erklärung als solcher könnte eine Förderung des Mitangeklagten █████ liegen. Denn die vorher erstattete Strafanzeige des Zeugen ██ war gegen Unbekannt gerichtet. Dass diese Erklärung für den Mitangeklagten █████ aber auf jeden Fall zu einem Vorteil geführt hat, ist mit der weiteren Feststellung des Urteils zum Ausdruck gebracht, wonach ███████ selbst einige Tage später den Zeugen ███ aufgesucht und erreicht hat, dass dieser ihn als Täter nicht namhaft machte. Daraus ist mit genügender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte durch sein Handeln den Boden für eine dem Mitangeklagten █████ günstigere Entscheidung des Zeugen ███ vorbereitet hat.
Auch zur inneren Tatseite hat das Schwurgericht in ausreichender Weise dargetan, dass der Angeklagte im Bewusstsein aller Tatumstände mit der Absicht gehandelt hat, den Mitangeklagten █████ der Bestrafung wegen des vorher begangenen Verbrechens zu entziehen.
Die angeblich vom Angeklagten formulierte Fassung der Erklärung des Zeugen ███ steht der Bejahung eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten nicht entgegen. Die Revision will daraus Schlüsse für den guten Glauben des Angeklagten an ein rechtmäßiges oder zumindest schuldloses Vorgehen des Mitangeklagten █████ herleiten.
Abgesehen davon, dass der Wortlaut jener Erklärung zu der von der Revision gewünschten Folgerung keineswegs zwingt, hat der Angeklagte sich, wie aus dem Schweigen des Urteils hierzu sich ergibt, gar nicht darauf berufen, an eine irgendwie geartete Zwangslage des Mitangeklagten █████ geglaubt zu haben. Es handelt sich also insoweit um ein neues tatsächliches Vorbringen der Revision, das unberücksichtigt bleiben muss.
Da auch im Übrigen ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich ist, insbesondere auch die Strafzumessung nicht rechtlich fehlerhaft erscheint, muss die Revision des Angeklagten ███ ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |