Revision verworfen; Funkgeräteverstöße als Tateinheit mit Bandendiebstahl geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 96/92
- Datum
- 17.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Funkgeräte zur Begehung einer anderen Straftat eingesetzt, besteht Tateinheit zwischen dem Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz und der Haupttat.
Liegen tatrelevante Feststellungen dahingehend vor, dass technische Mittel zur Einrichtung eines Melde- und Warnsystems beschafft und in konkreten Fällen verwendet wurden, rechtfertigt dies die Annahme von Tateinheit.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall einzelner Nebenstrafen (z. B. Einzelgeldstrafen) führt nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei Wegfall zu einer niedrigeren Gesamtstrafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 28. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 96/92
vom 17. Juni 1992
in der Strafsache gegen ██████ wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 1992 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 1991 werden mit der Maßgabe der Änderungen in Ziffer 2 und 3 verworfen.
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten LC ██ wird dahin geändert, dass das Vergehen des unbefugten Betreibens einer Fernmeldeanlage in Tateinheit mit unbefugtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Sendeanlagen und mit einem der 11 Fälle des Bandendiebstahls (Fall 12 der Urteilsgründe) steht. Die Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM entfällt.
3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Tony ██████ wird dahin geändert, dass das Vergehen des unbefugten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Sendeanlage in Tateinheit mit einem der 9 Fälle des Bandendiebstahls (Fall 12 der Urteilsgründe) steht. Die Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM entfällt.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und Tony KC ███ zu Unrecht wegen rechtlich selbständiger Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu Einzelgeldstrafen verurteilt. Werden Funkgeräte dazu eingesetzt, eine andere Straftat wie hier einen Einbruchdiebstahl zu begehen, so ist Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen gegeben (vgl. BGH bei Spiegel DAR 1980, 198). Zugunsten der Angeklagten ist angesichts der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass es sich bei den bei der Polizeikontrolle am 23. März 1990 aufgefundenen Handfunkgeräten um diejenigen gehandelt hat, die sich die Bande zur Schaffung eines Melde- und Warnsystems für die künftigen Diebstähle vor dem Fall 3 am 19. Januar 1989 beschafft hat und die zumindest im Fall 12 der Urteilsgründe eingesetzt worden sind.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtstrafen können trotz des Wegfalls der Einzelgeldstrafen aufrechterhalten bleiben, da auszuschließen ist, dass das Landgericht angesichts der zahlreichen und erheblichen übrigen Einzelfreiheitsstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.
| Rus | Blauth | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |