Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Hehlerei und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 96/91
Datum
11.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen das Landgerichtsurteil, das mehrere Angeklagte vom Vorwurf der Beteiligung am Raub freisprach und einen Angeklagten wegen versuchter Hehlerei verurteilte. Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Tat nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere Hehlerei vs. bloßer Mitverzehr, Sichverschaffen, Bereicherungsabsicht) geprüft hatte. Es fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Erlangung eigener Verfügungsgewalt und zur Absicht der Bereicherung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter sich die Sache verschafft; hierzu ist ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter erforderlich; eigenmächtiges Aneignen allein reicht nicht aus.

2

Sichverschaffen erfordert die Erlangung eigener tatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache, sodass der Vortäter keine Möglichkeit mehr hat, auf die Sache einzuwirken.

3

Ob im unmittelbaren Verbrauch von Beute bloßer Mitgenuss oder ein Sichverschaffen vorliegt, ist anhand der Umstände der Erlangung und der Übertragungswirkung zu prüfen; fehlende Feststellungen machen eine Neuverhandlung erforderlich.

4

Bereicherungsabsicht bei Hehlerei kann auch bei Drogenabhängigen vorliegen; Bedürfnisbefriedigung steht einer Absicht zur Erlangung eines Vermögensvorteils nicht von vornherein entgegen.

5

Bei einer Anklage, die einen einheitlichen Lebensvorgang umfasst, ist das gesamte Verhalten der Täter zu würdigen; bleibt die Beteiligung an der Vortat ungewiss, kann eine postpendente Feststellung zulässig sein.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. April 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 96/91 in der Strafsache gegen ██ wegen Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rus

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer Dr. Blauth Miebach Dr. Terno

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten FC[REDACTED], SC[REDACTED] und KC[REDACTED] vom Vorwurf der Beteiligung am Überfall zum Nachteil Frau Dr. V[REDACTED] freigesprochen worden sind und der Angeklagte ████████ wegen versuchter Hehlerei verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██, ██ und KC[REDACTED] vom Vorwurf der Beteiligung am Raubüberfall zum Nachteil Frau Dr. V[REDACTED], den Angeklagten FC[REDACTED] darüber hinaus von der Anklage der Strafvereitelung und eines weiteren vollendeten sowie eines versuchten Raubes freigesprochen. Den Angeklagten KC[REDACTED] hat es wegen versuchter Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat die zunächst in vollem Umfang eingelegte Sachrüge wirksam (vgl. BGH, NJW 1989, 2760, 2762) auf die Freisprechung der Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung am Überfall auf Frau Dr. V[REDACTED] beschränkt. Sie wendet sich insbesondere dagegen, dass die Angeklagten nicht wegen (vollendeter) Hehlerei verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer hat die angeklagte Tat nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und ihren Unrechtsgehalt nicht ausgeschöpft.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielten sich die drogen- bzw. medikamentenabhängigen Angeklagten FC[REDACTED], ██████ und ██ sowie der frühere Mitangeklagte ██████ in der Tatnacht in der Wohnung des Angeklagten ███████ auf. KC[REDACTED] verließ im Verlauf des Abends die Wohnung, führte unmittelbar in der Nachbarschaft einen Raubüberfall auf eine Notärztin (Frau Dr. ████ ██) aus, erbeutete dabei deren Arztkoffer und kehrte zwischen 1.45 Uhr und 2.00 Uhr in die Wohnung zurück. KC[REDACTED] und ██████, der sich bewusst war, dass der Koffer aus einem Überfall stammte, durchsuchten alsdann seinen Inhalt.

„KC[REDACTED] hoffte vergeblich, dort Vesparax-Tabletten zu finden, die er an sich nehmen wollte, um seinen Vorrat für kommende Tage aufzufüllen. Er nahm eine 2-ml-Valium-Ampulle im Verkaufswert von 21,50 DM, brach sie auf und schluckte ███████. Der Angeklagte SC[REDACTED], der den Arztkoffer, die Ampullen und Einwegspritzen sah und nach dem unwiderlegten Vorbringen der Angeklagten erst jetzt Kenntnis von deren Herkunft erlangte, machte dem KC[REDACTED] Vorhaltungen, nahm aber schließlich ebenfalls eine 2-ml-Ampulle Valium und injizierte sie sich intramuskulär. Der Angeklagte ██████ verfuhr ebenso, nachdem er kurze Zeit später aufgewacht war und die Ampullen auf dem Tisch gesehen hatte“ (UA S. 23, 24). Feststellungen dahin, dass auch FC[REDACTED] Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Valiums hatte, hat die Strafkammer nicht getroffen.

Die Anklage hatte allen Angeklagten gemeinschaftlichen Raub vorgeworfen. Für den Fall, dass bei den Angeklagten FC[REDACTED], SC[REDACTED] und KC[REDACTED] lediglich eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§§ 259 Abs. 2, 248a StGB) bejaht. Die Strafkammer hat den Angeklagten KC[REDACTED] wegen versuchter Hehlerei an den im Koffer nicht gefundenen Vesparax-Tabletten verurteilt. Die Angeklagten FC[REDACTED] und ███████ hat sie freigesprochen. Ausführungen zu einer Strafbarkeit aller drei Angeklagten im Hinblick auf den Verbrauch der Valium-Ampullen enthält das Urteil nicht.

2. Zu der in der Anklage bezeichneten Tat gehört das gesamte Verhalten der Täter, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (BGHSt 35, 60, 62; 35, 80, 81, 82). Deshalb hatte die Kammer prüfen müssen, ob sich die Angeklagten im Hinblick auf das Ansichnehmen und Einspritzen bzw. Schlucken des Valiums einer Hehlerei schuldig gemacht haben (vgl. auch BGHSt 35, 86, 88). Das Urteil ist deshalb in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird folgendes zu beachten sein:

a) Hehlerei der Angeklagten an dem Valium läge vor, wenn sie es sich im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschafft hätten. Verschaffen setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus; eigenmächtiges Verschaffen reicht nicht aus (vgl. BGHSt 10, 151). Dafür, dass die Angeklagten unabhängig vom Willen des Mitangeklagten ██████ – wie die Revision erwägt – oder gegen dessen Willen das Valium an sich genommen haben, liegen keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich des Angeklagten KC[REDACTED] geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung vielmehr davon aus, dass dieser sich die Vesparax-Tabletten „im Einverständnis mit dem Vortäter ███████ verschaffen wollte“. Dass bezüglich der Valium-Ampullen █████ gegenüber den Mitangeklagten nicht einverstanden gewesen sein sollte, ist nicht anzunehmen. Auch wenn die Angeklagten dem Vortäter KC[REDACTED] Vorhaltungen wegen des Raubüberfalles gemacht haben, war dieser doch ersichtlich mit dem Verbrauch des Valiums durch die Angeklagten einverstanden.

Ein Sichverschaffen setzt weiter voraus, dass die Angeklagten aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über das Valium mit der Folge erlangt haben, dass der Vortäter seinerseits jede Möglichkeit verloren hat, auf die geraubte Sache einzuwirken (vgl. BGHSt 27, 160, 163; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1). Die Erlangung eigener Verfügungsgewalt könnte fraglich sein, wenn in dem unmittelbaren Verbrauch des Valiums ein bloßer Mitgenuss der Beute gesehen werden könnte (BGHSt 9, 137; BGHR a.a.O. Sichverschaffen 3 m. w. N.).

Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu. Die insoweit fehlenden Feststellungen wird die neu entscheidende Strafkammer nachholen müssen. Dabei wird es insbesondere auf die für die Abgrenzung zwischen Hehlerei und bloßem Mitverzehr maßgeblichen Umstände der Erlangung eigener Herrschaft und Verfügungsgewalt an dem Valium durch die Angeklagten ankommen (SK Samson, § 259 StGB Rdn. 21; LK Ruß § 259 StGB Rdn. 21; vgl. hierzu auch z. B. die in RGSt 38, 39 sowie RGSt 9, 63, 366 entschiedenen Fälle).

b) Ferner muss Bereicherungsabsicht vorliegen. Der Umstand, dass die drogen- und medikamentenabhängigen Angeklagten unter unterschiedlich starken Entzugserscheinungen litten (UA S. 17) und – was im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist – möglicherweise deshalb das vorgefundene Valium schluckten bzw. sich injizierten, steht einer solchen Absicht nicht entgegen. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden handelt der Täter regelmäßig nicht nur im bloßen Bewusstsein, eine Bereicherung zu erlangen, oder nimmt diese nur als notwendige Folge in Kauf, sondern richtet vielmehr sein Streben – zumindest auch – auf die Erlangung eines Vermögensvorteils. Auch hierzu wird der neue Tatrichter Feststellungen zu treffen haben (vgl. LK Ruß § 259 StGB Rdn. 35, 36).

c) Aus dem Umfang der aus der Urteilsformel ersichtlichen Aufhebung folgt, dass die neu entscheidende Strafkammer den Sachverhalt nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei, sondern – erneut – auch unter dem der Beteiligung der Angeklagten an dem von ████ begangenen schweren Raub zu prüfen hat. Eine Verurteilung (nur) wegen Hehlerei kann dann – im Wege sog. Postpendenzfeststellung – erfolgen, wenn lediglich ungewiss bleibt, ob ein Angeklagter, der alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, auch an der Vortat beteiligt war (vgl. BGHSt 35, 86, 88 f.; BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung, Postpendenz 4).

RußKutzerTerno
BlauthMiebach
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