Staatsanwaltschaftsrevision: Totschlag – kein Mord wegen fehlender Heimtücke und niedriger Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 96/90
- Datum
- 11.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer in seiner Arg- und Wehrlosigkeit überrascht wird; liegt eine erkennbare Gefährdungssituation für das Opfer vor oder hat es das Tatmittel wahrgenommen, fehlt Heimtücke.
Niedrige Beweggründe liegen nur vor, wenn die Tat aus besonders verachtenswerter Gesinnung heraus erfolgt und diese Motive das vorherrschende, bestimmende Handlungsmotiv bilden.
Ein lediglich aus Rache, Wut oder Demütigungsgefühlen motiviertes Handeln begründet allein nicht ohne nähere Feststellung niedriger Beweggründe; bei gemischter Motivation ist deren Überwiegen nachzuweisen.
Im Revisionsverfahren kann der Senat die vom Tatgericht getroffene Würdigung nicht eigenevaluativ ersetzen, sofern die Feststellungen tragfähig sind und keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 96/90
in der Strafsache gegen Raimondo M. aus ███, geboren am ██ in ███ (Italien), wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1990 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 1989 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm mit einjähriger Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass das spätere Tatopfer dem Angeklagten bei einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung wegen Garagenmiete und eines Kotflügelschadens zwei Tage vor der Tat einen doppelten Jochbeinbruch zufügte. Nachdem die Polizei trotz etwa 45-minütiger Wartezeit nicht erschien, begab sich der Angeklagte zunächst zur Polizei, die ihn an Schiedsmann und Anwalt verwies, und dann in ein Krankenhaus. Am übernächsten Tag fuhr der Angeklagte wieder zum Garagengrundstück. Weil ihm durch die halb geöffnete Tür des Pkw des späteren Getöteten die Zufahrt zu seinen – des Angeklagten – Garagen nahezu unmöglich gemacht wurde, fuhr er „aus Wut und Verärgerung“ gegen die Pkw-Tür, stieg unter Mitnahme eines geöffneten Klappmessers aus seinem Pkw und lief um die Vorderseite zur Beifahrerseite des Pkws des späteren Getöteten. Dieser hatte „das Messer möglicherweise gesehen“, bewegte sich – wegen des durch den Pkw des Angeklagten versperrten Ausgangs durch die Fahrertür – zur Beifahrertür und stieg dort aus. Bei der folgenden Auseinandersetzung versetzte der Angeklagte dem Opfer u. a. einen tödlichen Stich in den Herzbeutel. Die Motive des Angeklagten waren „Vergeltung und Rache sowie Wut und Verärgerung über das Verhalten“ des Opfers bei der Auseinandersetzung vor zwei Tagen, die ihm zugefügte schwere Gesichtsverletzung und das Verhalten der Polizei „sowie Gefühle der Demütigung und Beleidigung infolge Nichtbeachtung seiner Interessen“ durch das Opfer und die Polizeibeamten.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe die Tat heimtückisch begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Zutreffend verneint das Landgericht die Arglosigkeit des Opfers, weil es das Messer gesehen haben kann. Hinzu kommt, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat, dass der später Getötete angesichts der Vorgeschichte und der dem Angeklagten zugefügten schweren Verletzung mit einer massiven Antwort durch den Angeklagten rechnen musste (vgl. BGHSt 27, 322). Nach dem Fahren gegen die Pkw-Tür konnte im Übrigen kein Zweifel mehr bestehen, dass der Angeklagte nicht in friedlicher Absicht kam. Darüber hinaus hat das Opfer im Pkw möglicherweise die Beifahrertür verriegeln oder sich durch Wegfahren in Sicherheit bringen können.
Dass der Angriff gegen das Leben bereits mit dem Fahren auf die Pkw-Tür begonnen habe, widerspricht den Feststellungen, ändert aber auch nichts an der fehlenden Heimtücke. Für das wohldurchdachte Locken eines nicht mehr arglosen Opfers in eine raffiniert gestellte Falle (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 441) fehlt jeder Anhalt.
Auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, das Landgericht habe unzutreffend ein Handeln aus niedrigen Beweggründen verneint, ist mit den Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Landgericht sehr wohl die tatsächliche Grundlage für seine Schlussfolgerungen zur Motivation mitgeteilt hat (UA S. 50). Ferner hat es ausdrücklich ausgeführt, es könne nicht feststellen, ob und gegebenenfalls welches Motiv (Vergeltung, Rache, Wut und Gefühle der Demütigung und Beleidigung) überwogen habe (UA S. 51).
Die Würdigung der Strafkammer, dass im Hinblick auf die Vorgeschichte bei einem von traditionellen sizilianischen Vorstellungen heute noch geprägten Angeklagten (UA S. 4) jedenfalls nicht die zuletzt genannten Motive im besonderen Maße verachtenswert sind und nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ersichtlich unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens hat das Landgericht auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht festzustellen sei, weil nicht feststehe, welche Motive überwogen oder welches das Hauptmotiv war (UA S. 57).
Die Beschwerdeführerin kann mit ihrer davon abweichenden Bewertung im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
| Ruß | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Harms |