Betrug (§ 263 StGB): Anforderungen an konkrete Feststellungen zur Täuschungshandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 96/56
- Datum
- 07.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen müssen die Merkmale des Straftatbestandes durch konkrete Tatsachen belegen; formelhafte Wendungen oder die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügen nicht.
Bei Betrug wegen Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit ist für jeden Einzelfall darzulegen, durch welche Angaben oder welches schlüssige Verhalten der Täter einen Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit erregt hat.
In der Bestellung von Ware auf Kredit liegt nicht ohne Weiteres die Erklärung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit; regelmäßig wird damit nur schlüssig erklärt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse einer fristgerechten Zahlung nicht entgegenstehen.
Die Hingabe eines Schecks oder Wechsels kann eine Täuschung über Einlösungsfähigkeit darstellen, erfordert jedoch Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und zum Vorsatz im Zeitpunkt der Hingabe; spätere Zahlungsleistungen schließen eine anfängliche Täuschungsabsicht nicht aus, bedingen aber eine besonders sorgfältige Prüfung.
Eine Verurteilung wegen eines weiteren Delikts setzt Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens voraus; das Fehlen dieser Urteilsvoraussetzungen ist in der Revision von Amts wegen zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 16. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Geschäftsinhaber und jetzigen Handelsvertreter Felix ███ aus ███, Bezirk ███, geboren am ████ in ████, wegen Betruges u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die allgemeine Sachrüge Erfolg:
Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe auf Grund eines von vornherein gefassten, auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes in zehn Fällen sich des Betruges schuldig gemacht, indem er unter Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit andere zur kreditweisen Erbringung von Leistungen veranlasst und sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt habe. Die im Urteil mitgeteilten Feststellungen lassen jedoch infolge der Unklarheit und Lückenhaftigkeit der Sachdarstellung in einzelnen Fällen nicht erkennen, ob sämtliche Merkmale des Betruges vorliegen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der die Aufhebung des Urteils erfordert.
Die Feststellungen müssen alle Merkmale des Tatbestandes mit Tatsachen belegen, die gesetzlichen Begriffe in die von ihnen zusammengefassten Lebensvorgänge aufgelöst werden. Summarische Angaben, die keine bestimmten Tatsachen erkennen lassen, reichen ebenso wenig aus wie die Verwendung formelhafter Wendungen aus der Rechtssprache oder gar die bloße Wiedergabe des Wortlautes des Straftatbestandes.
Die Handlung des Betrügers besteht nach § 263 StGB in der Erregung eines Irrtums durch Vorspiegeln, Entstellen oder Unterdrücken von Tatsachen. Im vorliegenden Falle wäre es erforderlich, für jeden einzelnen Fall darzutun, in welcher Weise der Angeklagte den Vertragspartnern Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt habe. Hierfür genügte nicht die jeweilige Feststellung, er habe dem anderen seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt oder er habe durch Täuschungen den anderen in den irrigen Glauben versetzt, er sei zahlungsfähig. Das wären formelhafte Wendungen der Rechtssprache. Vielmehr bedurfte es der Feststellung, mit welchen Angaben oder durch welches schlüssige Verhalten der Angeklagte bei seinem Vertragspartner den Anschein der Zahlungsfähigkeit erweckt habe. Hieran fehlt es in den Fällen █████ & Co., █████ und K.
Der Darstellung des Geschehensablaufs in den einzelnen Fällen sind im Urteil Feststellungen zum Gesamtcharakter seines Verhaltens vorausgeschickt. Es wird ausgeführt, der Angeklagte habe schon zu Beginn seiner geschäftlichen Tätigkeit den Plan gefasst, Lieferanten durch Täuschung über seine Zahlungsunfähigkeit zur Lieferung größerer Warenmengen zu veranlassen. In Ausführung dieses Planes habe er sich den Anschein der Zahlungsfähigkeit gegeben, indem er möglichst große Warenmengen bestellt, durch die Art der Firmierung seinem Geschäft einen möglichst christlichen Anstrich gegeben, ab 1. August 1951 zur Verheimlichung seiner Zahlungsunfähigkeit sein Geschäft unter einer anderen Firma weitergeführt, im Schriftverkehr wahrheitswidrig sechs bis acht Vertreter zu haben behauptet und den Lieferanten Wechsel übersandt habe, ohne dass dies vereinbart gewesen sei. Diese zusammenfassende Feststellung entband den Tatrichter jedoch nicht der Notwendigkeit, anzugeben, welcher Art Täuschung sich der Angeklagte im einzelnen Falle bediente.
In den Fällen █████ und ██ ist über die Art der Täuschung nichts ausgeführt, sondern in den letzten beiden Fällen nur gesagt, der Angeklagte habe es verstanden, diese Firmen „durch seine gebräuchlichen oben dargelegten Täuschungsmittel“ zur Lieferung zu veranlassen. Im Falle █████ & Co. hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts auch durch Bestellung unter einer neuen Firma getäuscht, indem er dadurch verheimlichte, dass er bereits Schulden bei dieser Firma hatte. Es ist jedoch nicht klar ersichtlich, ob es sich bei der neuen Firma tatsächlich um dasselbe Geschäft handelte oder ob die neue Firmierung nicht vielmehr ihren Grund darin hatte, dass ████ das Geschäft, wenn sie auch nicht Inhaberin war, unterstützte. Auch ist mangels Angabe des Namens der neuen Firma nicht zu erkennen, dass eine Täuschung über den Besteller möglich war. In den drei Firmennamen, deren sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bediente, erscheint sein voller Name. Die Adresse ist stets dieselbe. Es ist nicht angegeben, welche der mehreren Warenlieferungen an die alte und welche an die neue Firma gemacht worden sind. Ob die Lieferungen an die alte Firma durch Täuschung veranlasst worden sind, enthält das Urteil nichts. Die Feststellungen lassen also nicht erkennen, welcher Teil des der Firma entstandenen Schadens nach Annahme des Landgerichts auf die Täuschung durch Verwendung der neuen Firma zurückzuführen ist.
In keinem dieser vier Fälle ist festgestellt, der Angeklagte habe schon durch die Bestellung wahrheitswidrig behauptet, er sei zahlungsfähig. In der Bestellung einer Ware auf Kredit liegt auch nicht ohne weiteres die Behauptung, gegenwärtig zahlungsfähig zu sein. Wohl aber ist mit solcher Bestellung schlüssig erklärt, dass die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers Hindernissen der Erwartung, zum vereinbarten Termin zahlen zu können, nicht entgegenstehen. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einer solchen Erwartung in diesen vier Fällen entgegenstanden, kann den Urteilsfeststellungen schon deshalb nicht entnommen werden, weil sie weder den Zeitpunkt der einzelnen Bestellungen noch deren Gegenstand und Umfang noch die jeweilige wirtschaftliche Lage des Angeklagten angeben.
Inwiefern die Firmenbezeichnung „Christliche Kunstund Buchhandlung“, „Handelsvertretungen für Christliches Schrifttum“, „Großhandlung und Vertrieb in christlichem Kunstgewerbe und Schrifttum“ geeignet gewesen sein soll, falsche Vorstellungen über seine Zahlungsfähigkeit zu erwecken, ist nicht ersichtlich. Der Zusatz „christlich“ kennzeichnet nur die Fachrichtung des Geschäftes, sagt aber nichts über dessen wirtschaftliche Grundlage. Er scheidet deshalb als Täuschungsmittel aus. Im Übrigen ist auch für keinen Fall dargetan, dass der Lieferant infolge des Zusatzes „christlich“ den Angeklagten für zahlungsfähig gehalten hätte.
In den Fällen ████ & ████ und █████ tragen die Urteilsfeststellungen die Annahme des Betruges. Dasselbe trifft für den Fall █████ zu. Es ist davon auszugehen, dass derjenige, der einen Omnibus für eine Vergnügungsfahrt mit zahlenden Gästen mietet und die Fahrt durchführt, damit, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt, zur Erzahlung des Mietpreises nach Beendigung der Fahrt im Stande zu sein. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte, dass der größere Teil der Mitfahrenden nicht willens war, den Fahrpreis zu entrichten, und dass er deshalb selbst nicht in der Lage sein werde, den Mietpreis zu bezahlen.
Im Falle ██ dagegen begegnet die Annahme des Betruges rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat von dem Tierarzt ██ einen gebrauchten Personenkraftwagen gekauft. Im Urteil ist hierzu festgestellt, der Angeklagte habe auf den Kaufpreis 200 DM angezahlt und in Höhe des Restkaufpreises vier Wechsel gegeben, von denen er nur den ersten Wechsel eingelöst habe. Außerdem habe er weitere 75 DM an Kaufpreis gezahlt. 225 DM sei er ihm schuldig geblieben. Die Täuschungshandlung liegt hier nicht, wie das Landgericht meint, in der Anzahlung oder gar in der Einlösung des ersten Wechsels, zu der der Angeklagte rechtlich verpflichtet war. Sie könnte aber darin liegen, dass der Angeklagte Wechsel hingegeben hat, obwohl seine wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Hingabe die Erwartung, er werde Wechsel bei Verfall einlösen können, ausschloss und er wusste oder doch für möglich hielt, dass er dann nicht in der Lage sein werde. Darüber ist im Urteil jedoch nichts festgestellt. Es ist nicht einmal der Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes und die Höhe des Kaufpreises angegeben. Der Umstand, dass der Angeklagte den ersten Wechsel eingelöst hat, gebot es aber, besonders sorgfältig zu prüfen, ob er schon bei der Hingabe der Wechsel billigend in Kauf nahm, dass er sie nicht werde einlösen können. In der Leistung der Abschlagszahlung von 75 DM kann auf Grund der bisherigen Feststellungen ebenfalls ein betrügerisches Verhalten nicht erblickt werden. Ein Schuldner, der dem drängenden Gläubiger eine Abschlagszahlung leistet, tut dies in der Regel, um ihn davon abzuhalten, weitergehende Maßnahmen zur Erlangung des ihm geschuldeten Betrages zu ergreifen. Die Frage des Betruges stellt sich erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch wahrheitswidrige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vortäuscht, zu einem künftigen Termin zahlen zu können, und wenn der Gläubiger daraufhin von Maßnahmen absieht, die ihn bei sofortiger Durchführung Befriedigung für seine Forderung gebracht hätten. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, darüber enthalten die Urteilsausführungen nichts.
Unklar sind die Feststellungen auch im Falle ██. Sie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte ██ durch Hingabe des ungedeckten Schecks zur mietweisen Überlassung des Wagens bestimmt oder erst nach Vertragsabschluss den ungedeckten Scheck an Stelle baren Geldes gegeben hat. Im ersten Falle würde ein Eingehungsbetrug vorliegen. Wer einen Scheck hingibt, bringt in aller Regel damit schlüssig zum Ausdruck, dass der Scheck bei Vorlage eingelöst wird. Wenn der Angeklagte den Scheck dagegen erst nach der Überlassung des Wagens gegeben hatte, so würde, vorausgesetzt, dass der Angeklagte nicht durch andere Täuschungen zum Vertragsabschluss bestimmt hätte, bisher nicht dargetan sein, dass █████████ durch die Hingabe des ungedeckten Schecks einen Vermögensschaden erlitten habe. Der Vermögensschaden wäre ihm ohne Täuschung bereits durch den Abschluss des Mietvertrages entstanden. Durch die spätere Annahme des ungedeckten Schecks könnte ihm ein weiterer Vermögensschaden nur dann erwachsen sein, wenn er dadurch veranlasst worden wäre, von einer in diesem Augenblick noch mit Erfolg durchführbaren Vollstreckungsmaßnahme gegen den Angeklagten abzusehen.
Im Falle █████ ist die Täuschungshandlung und ihre Ursächlichkeit für einen dem Autovermieter █████ entstandenen Vermögensschaden dargetan. Der Umfang des Schadens ist jedoch nicht festgestellt. Diese Feststellung ist aber für die Strafzumessung unentbehrlich.
Die Verurteilung wegen Betruges kann wegen der erörterten Mängel nicht aufrechterhalten werden.
Wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO durfte der Angeklagte schon deshalb nicht verurteilt werden, weil wegen dieser Tat weder Anklage erhoben noch das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Auch Nachtragsanklage nach § 266 StPO ist nicht erhoben worden. Der Mangel dieser Urteilsvoraussetzung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (RGSt 67, 59 / 62).
Das Verfahren wäre insoweit einzustellen, und es könnte demnächst wegen des Konkursvergehens ordnungsgemäß Anklage erhoben werden. Der Senat ist jedoch gehindert, das Verfahren selbst einzustellen, weil das Landgericht, rechtsirrig, tateinheitliches Zusammentreffen dieses Vergehens mit dem fortgesetzten Betrug angenommen hat. Die gebotene Aufhebung des Schuldspruches wegen Betruges ergreift ohne weiteres die Verurteilung wegen des Konkursvergehens. Es steht nichts im Wege, wegen dieses Vergehens nunmehr ordnungsgemäß Anklage zu erheben und das Hauptverfahren zu eröffnen und sodann diese Sache mit den Betrügereien, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nach ordnungsgemäßer Verbindung zu verhandeln und zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang versteht es sich aber von selbst, auf folgendes hinzuweisen: Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Konkursvergehens. Die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO setzt voraus, dass der Angeklagte gesetzlich verpflichtet war, Handelsbücher zu führen. Diese Pflicht hat nach § 4 Abs. 1 HGB derjenige Kaufmann nicht, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der Betrieb muss nach Art und Umfang diesen Anforderungen entsprechen, wenn eine Pflicht zur Buchführung bestehen soll. Der Art nach erfordert das Unternehmen einen kaufmännischen Betrieb, wenn es, um übersichtlich zu bleiben, kaufmännische Einrichtungen, vor allem eine geordnete Buchführung, erheischt. Dies trifft nach den Feststellungen für das Geschäft des Angeklagten zu, weil er weitgehend Warenkredit in Anspruch genommen und Wechsel gegeben hat. Ob auch der Umfang des Unternehmens kaufmännische Einrichtungen erforderte, lassen die Ausführungen des Urteils nicht hinreichend deutlich erkennen, weil sie über die hierfür maßgeblichen Umstände wie Zahl der abgeschlossenen Geschäfte, Wert ihres Gegenstandes, Umsatz, Höhe des Frachtes keine ausreichenden Angaben enthalten. Das Landgericht wird bei etwaiger künftiger Verhandlung der Sache die danach erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Annahme, die zehn Betrugshandlungen seien unselbständige Verwirklichungen eines einheitlichen, von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes, durch die Urteilsausführungen nicht gerechtfertigt wird. Nur in sechs Fällen hat der Angeklagte für sein Unternehmen Waren auf Kredit bezogen. In zwei Fällen mietete er ersichtlich zu Geschäftszwecken einen Personenkraftwagen, in einem weiteren Falle einen Kraftomnibus für eine Vergnügungsfahrt, die keinen Zusammenhang mit seinem Handelsunternehmen erkennen lässt. In einem Falle kaufte er einen Kraftwagen auf Kredit, um ihn zu Geschäftszwecken zu verwenden. Inwiefern diese verschieden gearteten Kreditgeschäfte sämtlich auf einen einzigen Tatentschluss zurückzuführen seien, ist im Urteil nicht dargetan.
Die Ausführungen, mit denen das Urteil das Berufsverbot begründet, beschränken sich auf die teilweise Wiedergabe des Wortlautes des § 42 l StGB. Das ist unzureichend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht geprüft hat, ob nach Verbüßung der Gefängnisstrafe die Maßregel noch erforderlich ist. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt zu ergänzen und die Frage des Berufsverbotes erneut zu prüfen.
| Dr. Koeniger | Dr. Busch | ||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |