Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Zueignungsabsicht bei schwerem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 96/53
Datum
25.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Verfahrensrügen (§ 261 StPO, in dubio pro reo) waren unbegründet, die Sachrüge erfolgreich: das Landgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zur Zueignungsabsicht getroffen. Das Gericht muss in neuer Verhandlung Motiv, Rückgabehandlungen und die Abgrenzung Täterschaft/Beihilfe klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung als Täter oder Mittäter wegen Diebstahls muss die Zueignungsabsicht des Beteiligten festgestellt werden; bloße Mitwirkung ohne Feststellungen zur Aneignungsabsicht rechtfertigt keine Täterschaftsverurteilung.

2

Verhaltensweisen nach der Tat (insbesondere Herausgabe gestohlener Sachen an die Polizei und Mitteilung von Verstecken) begründen erhebliche Zweifel an einer Zueignungsabsicht und sind vom Gericht substantiiert aufzuklären.

3

Ist unklar, ob das Verhalten des Beteiligten die Tatausführung gefördert hat, hat das Gericht Feststellungen zu Art und Umfang des äußeren Tatbeitrags und zum Willen des Beteiligten zu treffen; andernfalls ist die Unschuldshypothese zu berücksichtigen.

4

Bei Prüfung der Verantwortlichkeit ist zu untersuchen, ob ein Verbotsirrtum (z. B. durch Annahme erlaubten Handelns zur Überführung des Täters) vorlag und ob dieser verschuldet war; ein verschuldeter Verbotsirrtum schließt die Strafbarkeit nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 25. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Christian ███ aus ████, geboren ████ ██ ██ in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 25. November 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Umstände, aus denen sich ein solcher Verfahrensverstoß ergeben könnte, hat er jedoch nicht dargetan. Seine Ausführungen hierzu enthalten vielmehr lediglich einen allgemein gehaltenen Angriff auf die Beweiswürdigung. Denn sie können nur dahin verstanden werden, es sei nicht zur Gewissheit wahrscheinlich, dass er sich in der Weise an dem Diebstahl des Mitangeklagten ██ █████████ beteiligt habe, wie das Landgericht es angenommen habe. Dass das Landgericht selbst noch irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen gehabt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dergleichen ist den Urteilsausführungen auch nicht zu entnehmen. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 75, 324 und 374 betreffen die Frage, ob das Gericht die Anforderungen, die es an die Bildung seiner Überzeugung bezüglich des Beweises des ursächlichen Zusammenhangs im Falle der fahrlässigen Tötung zu stellen hat, nicht überspannt hat. Für eine solche Frage bietet das Urteil keinerlei Anlass.

II. Die Sachrüge greift dagegen durch.

Nach den Feststellungen begleitete der Beschwerdeführer den Mitangeklagten KC) auf einer nächtlichen Radfahrt, wissend, dass KC) einen Diebstahl ausführen wollte. In ████ stieg ████ durch ein Fenster in die Waschküche des Hauses ███ ████ Straße ███ und nahm dort zwei Fahrräder sowie zwei Paar Schuhe und zwei Jacken weg und reichte diese Sachen dem draußen stehenden Beschwerdeführer zu. Sodann holten beide aus dem Hühnerstall einen Hahn und zwei Hühner und schlachteten sie. Auf dem Rückwege wurde ein Fahrrad und eine Jacke auf dem Eyllersberg versteckt. Am Tage vor der Tat und an dem diesem voraufgehenden Tage hatte der Beschwerdeführer der Polizei mitgeteilt, dass ███ einen Einbruchsdiebstahl vorhabe. Als Tatort hatte er allerdings eine andere Örtlichkeit genannt. Am Morgen nach der Tat brachte er dasjenige der gestohlenen Räder, das nicht versteckt worden war, zur Polizei, unterrichtete sie von dem Diebstahl und teilte auch mit, dass sich weiteres Diebesgut in zwei Verstecken befinde. In dem einen Versteck wurde das zweite Fahrrad und eine Jacke gefunden. Im zweiten Versteck wurde nichts gefunden.

Das Landgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer ursprünglich nur zum Schein habe mitmachen wollen und deshalb die Polizei benachrichtigt habe oder ob er die Polizei durch Irreführung vom Tatort habe fernhalten wollen. Ebenso komme es nicht auf den Beweggrund an, der den Beschwerdeführer veranlasst habe, am Morgen nach der Tat das gestohlene Gut der Polizei ausgehändigt zu haben. Er habe „jedenfalls im Augenblick des Diebstahls an diesem mitgewirkt und habe dabei auch Zueignungsabsicht gehabt“.

Dass der Beschwerdeführer bei der Ausführung des Diebstahls mitgewirkt hat, unterliegt danach keinem Zweifel. Zutreffend findet das Landgericht eine weitere Mitwirkung darin, dass er bei der Heimfahrt das Fahrrad des KC) führte und es dadurch diesem ermöglichte, die beiden gestohlenen Fahrräder wegzuschaffen. Als Täter oder „Mittäter“ eines Diebstahls kann jedoch nur derjenige angesehen werden, der die fremden Sachen in der Absicht wegnimmt, sich dieselben zuzueignen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme des Landgerichts nicht. Nirgends enthält das Urteil Ausführungen darüber, noch kann dem Zusammenhang seiner Gründe entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch nur einen Teil der gestohlenen Sachen für sich behalten wollte. Was mit den gestohlenen Hühnern geschehen ist, bleibt ebenfalls völlig ungewiss. Gegen Zueignungsabsicht des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass er bereits am Morgen nach der Tat das eine der gestohlenen Räder bei der Polizei abgeliefert und der Polizei die Orte angegeben hat, an denen weitere Diebstahlsbeute versteckt worden war. Deshalb hätte das Landgericht versuchen müssen aufzuklären, aus welchem Beweggrund er nach begangener Tat sich so verhalten hat und wie er in den Besitz des bei der Polizei abgelieferten Rades gekommen ist. Es hätte weiter der Darlegung derjenigen Umstände bedurft, aus denen nach der Ansicht des Landgerichts gleichwohl die Absicht der Zueignung sich ergab. Es ist daher fehlerhaft, wenn das Landgericht glaubt, es könne dahingestellt bleiben, aus welchem Beweggrund der Beschwerdeführer der Polizei das eine der gestohlenen Räder gebracht und die Verstecke der übrigen Diebesbeute mitgeteilt habe. Die Urteilsausführungen lassen zudem erkennen, dass das Landgericht den vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Beweggrund für sein gesamtes Verhalten gänzlich außer Betracht gelassen hat. Der Beschwerdeführer hatte sich dahin eingelassen, er habe gehofft, dadurch, dass er KC) wegen des von ihm verübten Diebstahls anzeige, Straffreiheit oder doch Strafaufschub hinsichtlich der „dreizehnmonatigen“ Gefängnisstrafe erwirken zu können, zu deren Antritt er einige Tage vor der Tat geladen gewesen sei. Das Urteil nimmt zu dieser Einlassung nirgends Stellung. Es muss also davon ausgegangen werden, dass sie dem Beschwerdeführer nicht widerlegt ist. Handelte er nur aus dieser Hoffnung heraus, so kann er nicht die Absicht gehegt haben, die Diebstahlsbeute für sich zu behalten. Nach allem ist das Merkmal der Zueignungsabsicht nicht nachgewiesen. Schon dieser Rechtsfehler zwingt dazu, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben oder doch nicht widerlegen lassen, dass sowohl bei der Mitteilung von dem Diebstahlsvorhaben des ████ wie auch bei der Anzeige am Morgen nach der Tat der Beschwerdeführer jene Hoffnung gehabt hat, sich Straffreiheit oder Strafaufschub durch die Überführung des KC) zu erwirken, so würde dies bei der Frage, ob den Angaben des KC) oder denen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen äußeren Tatbeitrages Glauben zu schenken sei, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Beschwerdeführer hatte in Abrede gestellt, die von KC) weggenommenen Sachen durch das Fenster der Waschküche hindurch in Empfang genommen und sich an der Wegnahme der Hühner irgendwie beteiligt zu haben. Das Landgericht stützt seine gegenteiligen Feststellungen nur auf die Angaben des ████ und die Erwägung, es widerspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Beschwerdeführer nur 10 m neben dem Haus, in das ██ ████████████ war, gestanden und die Beute nicht entgegengenommen habe. Wenn überhaupt, so kann von einer solchen Erfahrung nur bezüglich einer Person gesprochen werden, von der erwiesen ist, dass sie sich an dem Diebstahl als Mittäter oder Gehilfe beteiligt hat. Das sollte hier aber erst mit Hilfe des „Erfahrungssatzes“ bewiesen werden.

Nun würde freilich ein äußerer Tatbeitrag des Beschwerdeführers auch dann übrig bleiben, wenn nicht erwiesen werden sollte, dass er die Diebesbeute aus der Waschküche in Empfang genommen und beim Herausholen der Hühner mitgewirkt hat. Denn er hat ████ die Fortschaffung der Diebesbeute ermöglicht, mindestens aber erheblich erleichtert. Weiter kann er durch seine Anwesenheit am Tatort KC) psychisch Hilfe geleistet haben, insofern dieser darauf vertraute, der Beschwerdeführer werde ihm während des Aufenthaltes in der Waschküche von einer Gefahr der Entdeckung rechtzeitig Kenntnis geben. War dabei der Wille des Beschwerdeführers darauf gerichtet, dass ███ den beabsichtigten Diebstahl vollende, und war er sich der die Tat des KC) fördernden Wirkung seines Verhaltens bewusst, so würde er sich der Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl des KC) schuldig gemacht haben. Hieran würde auch der Umstand nichts ändern, dass er dem KC) die Diebstahlsbeute durch die Polizei wieder abnehmen lassen wollte. Es wäre nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm angestrebte Überführung eines Diebes sein Verhalten als erlaubt angesehen, mithin im Verbotsirrtum gehandelt hat. Nach den Feststellungen war er, als er der Polizei von dem Diebstahlsvorhaben des KC) Mitteilung machte, darüber belehrt worden, er solle der Polizei sofort Nachricht geben, wenn KC) zur Tat schreite; keineswegs dürfe er mit KC) zum Tatort gehen. Ob unter diesen Umständen für einen Verbotsirrtum Raum blieb, wird unter Berücksichtigung des Tatbeitrages und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erneut zu prüfen sein. Sollte die Frage zu bejahen sein, so würde dieser Irrtum allerdings verschuldet sein und deshalb der Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht im Wege stehen.

Auch für die Strafzumessung ist der Beweggrund, aus dem heraus der Beschwerdeführer gehandelt hat, von Bedeutung. Ist es so, wie er gesagt hat, oder lässt sich ihm dies nicht widerlegen, so muss dieser Umstand dazu führen, seinen Tatbeitrag erheblich milder zu beurteilen als den des Mitangeklagten KC). Es wird auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass der Beschwerdeführer es ermöglicht hat, dass der Bestohlene den größeren Teil der gestohlenen Sachen wiederbekommen hat.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Koeniger Busch

BR. Krauss ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerBaldus
Dr. Schalscha
Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Zueignungsabsicht bei schwerem Diebstahl — Themis