Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen "mit Gewalt vorgenommener Unzucht" und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 96/52
Datum
27.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Nötigung zur Unzucht verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht unzureichend Feststellungen zur nötigen Gewaltanwendung (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) getroffen hat. Insbesondere fehlten Aussagen zum ernsthaften Abwehrwillen der Verletzten und zur Abgrenzung, ob die Gewalt Mittel oder selbst die unzüchtige Handlung war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, gegebenenfalls unter Prüfung von §223 StGB, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der mit Gewalt vorgenommenen Unzucht im Sinne des §176 Abs.1 Nr.1 StGB ist erforderlich, dass körperliche Kraft zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands aufgewendet wird; hierzu sind zureichende Feststellungen zum ernsthaften Abwehrwillen des Opfers zu treffen.

2

Erfordert der Straftatbestand, dass die Gewalt das Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung gewesen und ihr vorausgegangen sein muss; wenn die Gewalttätigkeit selbst die unzüchtige Handlung bildet, ist der Tatbestand nicht ohne Weiteres erfüllt.

3

Bei der Würdigung des inneren Tatbestands ist zu prüfen, ob der Täter in einem möglichen, wenn auch irrigen, Glauben an das Einverständnis des Opfers handelte; ein solcher Irrtum kann den Vorsatz hinsichtlich der Gewaltanwendung ausschließen.

4

Die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung eines Angehörigen des Verletzten unterliegt seinem Ermessen; das Unterlassen der Vereidigung ist nur bei Missbrauch dieses Ermessens ein Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den beratenden Betriebswirt Peter ███ ██ aus ███████, geboren ███████████████ 1897 in ████, wegen Nötigung zur Unzucht,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. November 1951, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war im Jahre 1949 in der Lebensmittelgesellschaft ██████ ███████ im Kaffeehausbetrieb des Ludwig █████████ in █████ und im Betrieb des Elektromeisters Ernst █████ in █████ mit der Überwachung der Buchführung und der Erledigung von Steuersachen betraut. Er war mit der Schwiegertochter des █████ und den Ehefrauen der beiden letztgenannten Geschäftsinhaber gut bekannt, denen jeweils die Führung der Bücher übertragen war.

Im Frühjahr 1949 legte er die Maria ██ im gemeinschaftlichen Arbeitsraum über das Knie, hob ihr den Rock hoch und versetzte ihr mit einem Lineal einige Schläge auf das mit einem Schlüpfer bedeckte Gesäß. Ebenso verfuhr er Anfangs Oktober 1949 mit der Hedwig ████, die er im Geschäftszimmer über das Kopfende eines Sofas gedrückt hatte. Einige Wochen vor Weihnachten 1949 zog er die Margot ███ im Wohnzimmer ihrer Eltern nach Entdeckung eines Buchungsfehlers über sein Knie und schlug sie mehrmals mit einem Stöckchen auf das bekleidete Gesäß. Alle Handlungen beging der Angeklagte aus Sinnenlust.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist er unter Freisprechung von der Anklage wegen weiterer ähnlicher Vorfälle wegen zweier vollendeter Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und eines Versuchs hierzu zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die auf die Behauptung von Verfahrensverstößen und der falschen Anwendung des sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugen Eva █████ und Bernhard ███ abgesehen.

a) Laut Sitzungsniederschrift ist die Vereidigung der Eva █████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO unterblieben, weil sie die Mutter der verletzten Hedwig ████ sei. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Entscheidung der Frage, ob ein Angehöriger des Verletzten vereidigt werden soll, unterliegt dem Ermessen des Tatrichters. Dass er es missbraucht hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er vorher die Verletzte selbst vereidigt hatte, zwingt nicht, bei deren Mutter, die nach den Urteilsgründen nicht in derselben Weise zu verfahren, die Aufassung des Beschwerdeführers, die Erwägungen, die zur Vereidigung der Verletzten geführt hätten, hätten denkgesetzlich auch die Vereidigung ihrer Mutter notwendig gemacht, kann nicht beigetreten werden.

Die Vereidigung des Zeugen ██ ███ hat die Strafkammer gemäß § 61 Nr. 3 StPO unterlassen. Dazu war sie befugt, wenn sie seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und davon überzeugt war, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Dass das der Fall war, lässt sich dem Urteil entnehmen. Es verwertet die Bekundung dieses Zeugen an keiner Stelle und bemerkt ausdrücklich, der Angeklagte habe den Vorfall mit der Hedwig ███████ zugegeben. Ein Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor.

2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Rüge, der Erstrichter habe rechtsirrig den Begriff der mit Gewalt vorgenommenen Unzuchtshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht, greift durch.

Entgegen der Meinung der Revision können Stockschläge auf das bekleidete Gesäß eines Menschen unter Umständen eine unzüchtige Handlung sein, wenn sie dem Verletzten aus Sinnenlust versetzt werden (RGSt 67, 110). Das könnte insbesondere dann angenommen werden, wenn – wie hier – die Handlung nach Emporheben des Rocks der beteiligten Frau ausgeführt worden ist. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es indes im vorliegenden Fall deswegen nicht an, weil der Angeklagte nur dann aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar wäre, wenn er eine Unzuchtshandlung an einer Frau mit Gewalt vorgenommen hätte.

a) Dazu gehört zunächst, dass körperliche Kraft aufgewendet wurde zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Schon hierzu fehlen zureichende Feststellungen. Im Urteil ist zum Fall bemerkt, die Zeugin habe sich das Überlegen verbeten, der Angeklagte habe sie aber über das Knie gezogen und ihr nach Emporheben des Rocks einige Schläge versetzt. Ob und in welcher Weise sie sich dagegen gewehrt hat, ist nicht angegeben. Bei ihrem Alter von 27 Jahren liegt die Annahme nahe, dass sie bei Bestehen eines ernsthaften Abwehrwillens zu einem erfolgreichen Widerstand in der Lage gewesen wäre. Sollte sie wegen ihrer Überraschung nicht dazu gekommen sein, so könnte eine Gewaltanwendung deshalb nicht angenommen werden (RGSt 77, 81). Die Prüfung der Frage einer ernstlichen Gegenwehr konnte nicht übergangen werden, zumal die ███████████ einen vom Erstrichter nicht als strafbar angesehenen ganz ähnlichen Vorfall, der sich etwa zwei Wochen vorher ereignet hatte, nur als unangebrachten Scherz aufgefasst hat. Damals hatte sie der Angeklagte auf das Sofa geworfen und in geschlechtlicher Erregung ohne Emporheben des Rocks mit dem Lineal auf das Gesäß geschlagen.

Dasselbe gilt für die beiden anderen Fälle. Darüber, dass die Hedwig ██████████████ sich dem Vorgehen des Angeklagten irgendwie widersetzt hatte, enthält das Urteil nichts. Zu einer Würdigung dieses Gesichtspunkts hatte umso mehr Anlass bestanden, als verschiedene Umstände die Anwendung von Gewalt zweifelhaft erscheinen lassen. So hatte der Angeklagte der Zeugin gegenüber schon früher, wenn sie sich seiner Meinung nach nicht richtig benommen hatte, geäußert, er werde ihr das Hinterteil strammziehen. Zwei Tage vor der ihm zur Last gelegten Tat war er unter Wiederholung dieser Worte mit einem Lineal auf sie losgegangen, ihr aber nicht gefolgt, als sie in das nebengelegene Schlafzimmer auswich. Die ███████████ erzählte von der Sache bis Dezember 1949 niemandem etwas und fügte auf einer zu Beginn dieses Monats an ihre Familie gerichteten Karte einen Gruß an den Angeklagten bei. Bis dahin setzte der Angeklagte seine Tätigkeit bei Ludwig ████████ fort. Erst als es im Dezember 1949 zu einem schweren Zerwürfnis zwischen diesem und seinen Schwiegereltern gekommen war, auf deren Seite der Angeklagte stand, erstattete Ludwig ████████ gegen den Angeklagten Anzeige. All diese Tatsachen bedurften der eingehenden Würdigung und Erörterung bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit Gewalt gegen Hedwig █████████ vorgegangen ist.

Im Fall Margot ███ sagt das Urteil, der Angeklagte habe die Widerstrebende über seine Knie gezogen und mit einem Stöckchen einige Male auf das Gesäß geschlagen, über dem sie den Rock festgehalten habe. Die Zeugin habe diesen Vorgang als eine ungehörige Schulmeisterei aufgefasst. Einige Tage darauf habe der Angeklagte sie wieder in dieser Weise „strafen“ wollen. Er habe sie am Handgelenk gefasst, sie habe sich jedoch losgerissen mit dem Bemerken, sie sei kein kleines Kind mehr. Daraufhin habe der Angeklagte nichts mehr unternommen. Dessen Verhalten gegenüber dem energischen Auftreten der ███ legte dem Tatrichter die Untersuchung nahe, ob dem Angeklagten bei dem ersten Fall wirklich ernsthafter Widerstand geleistet worden ist und ob es sich dabei möglicherweise um eine Überraschungstat gehandelt haben kann.

Vor allem bestehen Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes, der im Urteil nicht berührt ist. Bei der Besonderheit der Sachlage musste geprüft werden, ob etwa der Angeklagte der – wenn auch vielleicht irrigen – Meinung sein konnte, die genannten Frauen hätten gegen sein Tun nichts einzuwenden. Wäre das der Fall gewesen, so wäre sein Vorgehen wegen fehlenden Vorsatzes nicht als Gewaltanwendung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen (RGSt LZ 1926, 937 Nr. 1).

b) Selbst wenn die Gewaltanwendung nach der äußeren und inneren Tatseite vorläge, wäre der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht schlechtweg erfüllt. Denn sie muss das Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung gewesen und ihr vorausgegangen sein. Eine mit Gewalt vorgenommene Unzuchtshandlung liegt nicht vor, wenn die Gewalttätigkeit selbst die unzüchtige Handlung bildet (RGSt 63, 227; RG JW 1939, 400 Nr. 3). Dass es hier anders war, ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan.

Die Strafkammer vertritt unter Anlehnung an die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1929, 1015 Nr. 20 die Ansicht, der erste Teil der Gewaltanwendung, nämlich das Anpacken und Überlegen der Frauen, sei nicht ausschließlich die unzüchtige Handlung selbst gewesen. Denn er habe im Wesentlichen dazu gedient, die unzüchtige Handlung, nämlich das Rockhochheben und Schlagen, erst herbeizuführen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der in der erwähnten Entscheidung behandelte Sachverhalt lag anders. Dort waren mehrere Gewalttätigkeiten verschiedener Art, deren Ausübung eine gewisse Zeitdauer beansprucht, dem Schlagen mit einer Reitpeitsche als Einleitung vorausgegangen. Insbesondere war die angegriffene Frau durch Drohung mit Peitschenhieben zur völligen Entkleidung gezwungen und erst hernach mit der Peitsche misshandelt worden. Hier hingegen folgte das Schlagen dem Anpacken und Niederdrücken der Frauen sowie dem Emporheben der Röcke unmittelbar in so enger zeitlicher Nähe, dass Zweifel entstehen können, ob die Zerlegung der Gesamttätigkeit des Angeklagten in ihre einzelnen Teilakte mit einer natürlichen Betrachtungsweise in Einklang gebracht werden kann. Die Bedenken gegen die Bejahung einer vom Schlagen getrennten Gewaltanwendung würden sich verstärken, wenn der Angeklagte entsprechend seiner Verteidigung schon beim Anfassen der Frauen einen geschlechtlichen Reiz verspürt und seine Befriedigung gefunden hätte. Jedenfalls kennzeichnet sich nach den bisherigen Feststellungen das gesamte Vorgehen des Angeklagten als eine sadistische Betätigung, die er in wollüstiger Absicht vornahm, die jedoch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllte.

c) Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Sollte die neue Hauptverhandlung keinen anderen Sachverhalt ergeben, so ist zu prüfen, ob sich der Angeklagte der gefährlichen oder leichten Körperverletzung schuldig gemacht haben kann. In der Anklageschrift ist hinsichtlich aller drei Fälle dem Angeklagten Körperverletzung nach § 223 StGB vorgeworfen. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte (RGSt 75, 341). Eine weitere besondere Erklärung von ihrer Seite, wie sie die Strafkammer für erforderlich hält, kann nicht verlangt werden.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

KirchnerDr. KoenigerBaldus
KraussScharpenseel
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