Revision: Beleidigung gegenüber Minderjähriger festgestellt, Strafe zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 961/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ehrverletzende sexuelle Anspielung oder gesture gegenüber einem Kind kann den Tatbestand der Beleidigung nach §185 StGB erfüllen, auch ohne tatsächliche Körperverletzung.
Der Versuch einer Straftat nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfordert den konkreten Ausführungsentschluss zur unsittlichen Berührung; bloße anzügliche Fragen oder Gesten genügen hierfür nicht.
Die nachträgliche fristgerechte Nachholung eines vormundschaftlichen Strafantrags durch den Vormund (Jugendamt) macht die vorherige Einstellung wegen fehlenden Strafantrags nicht unanfechtbar und rechtfertigt die Revision der Staatsanwaltschaft.
Ist der Sachverhalt in der Revisionsinstanz festgestellt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst aussprechen; Fragen von Strafe und Kosten bleiben zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 17. August 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Theodor ██████, geboren am ████ ███████ ████ 1886 in ████, Kreis ████, wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. August 1951 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts aufgehoben.
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der damals noch nicht vierzehn Jahre alten Schülerin Irmgard [REDACTED] eine Beleidigung (Vergehen nach § 185 StGB) erblickt. Der Angeklagte hat das Mädchen gefragt, ob sie auch „unten“, nämlich am Geschlechtsteil, schöne Haare habe. Er hat ferner mit seiner Hand eine Bewegung gegen den Unterleib des Mädchens gemacht, ohne dass sich erweisen ließ, er habe dadurch den Entschluss, das Mädchen unsittlich zu berühren, betätigt. Es ist ihm nach der Überzeugung des Tatrichters auch nicht zu widerlegen, dass er das Mädchen für älter als vierzehn Jahre gehalten hat. Es liegt deshalb nicht, wie die Anklage annimmt, der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern nur eine einfache Beleidigung (§ 185 Halbsatz 1 StGB) vor.
Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil zur Zeit der Urteilsfällung der Vormund der Verletzten, das Jugendamt (Amtsvormundschaft) der Stadt █████, Strafantrag noch nicht gestellt hatte. Der Strafantrag ist am 31. August 1951 fristgerecht nachgeholt. Das ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (RGSt 67, 120, 124). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher begründet. Da der Sachverhalt feststeht, kann unter Aufhebung des die Einstellung des Verfahrens verfügenden Urteilsspruchs der Schuldspruch von hier aus gefällt werden. Dagegen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die verwirkte Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bundesrichter Sarstedt ist infolge Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
Bundesrichter Scharpenseel ist infolge Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
| Senatspräsident Dr. Neumann | |
| Krauss |