Revision: Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB trotz Therapieunwilligkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 95/96
- Datum
- 26.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann auch bei anfänglicher Therapieunwilligkeit des Täters in Betracht kommen; mangelnde Einsicht ist nicht ohne Weiteres ein Ausschlussgrund für die Annahme einer konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg.
Bei der Prüfung der Aussicht auf einen Behandlungserfolg sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass bislang kein Behandlungsversuch unternommen wurde und Äußerungen des Angeklagten (z. B. im letzten Wort) einer näheren Würdigung bedürfen.
Die Rechtsprechung des BVerfG erhöht nicht generell das Erfordernis einer Therapiebereitschaft; es bleibt möglich, bei zunächst ablehnendem Verhalten eine hinreichend konkrete Aussicht zu bejahen, wenn erwartbar ist, dass der Täter nach Anpassungszeit zur Mitwirkung bereit wird.
Erweist sich bei erneuter Prüfung, dass eine Maßregelanordnung möglich gewesen wäre und dies die Strafhöhe beeinflusst hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Maßregel an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 95/96 vom 26. April 1996 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 26. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. November 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch. Zum Schuldspruch hat dagegen die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit einigen Jahren den Hang hat, Alkohol im Übermaß zu trinken, und dass der chronische Alkoholkonsum bereits zu einem deutlichen Tremor und zu einer leichten hirnorganischen Beeinträchtigung geführt hat (UA S. 29).
Der Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf, wobei unter Alkoholeinfluss seine auch ohne Alkoholeinwirkung erhebliche Aggressionsneigung verstärkt in Erscheinung trete (UA S. 6). Er ist – wenn auch nicht erheblich – wegen Taten vorbestraft, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, und hatte bei der Festnahme eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,5 ‰, was seinem gewohnten Pegel entsprach (UA S. 28). Gleichwohl hat das Landgericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte keine Krankheitseinsicht habe und therapieunwillig sei, weshalb eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht bestehe. Sein erstmals im letzten Wort geäußerter Wunsch nach Unterbringung vermöge eine solche Erfolgsaussicht nicht zu begründen.
Diese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer eine gesicherte Therapiebereitschaft als unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Erfolgsaussicht angesehen hat. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. § 64 StGB ist gerade auch für Täter geschaffen, die sich einer Suchtentwöhnung nicht freiwillig unterziehen und meist einer Unterbringung ablehnend gegenüberstehen. Mangelnde Einsicht und Therapiebereitschaft können zwar ein Indiz dafür sein, dass eine Unterbringung keine Erfolgsaussicht aufweist, doch sind in die vorzunehmende Prüfung alle maßgeblichen Umstände ein-
zubeziehen (BGHR StGB § 64 II Aussichtslosigkeit 4). Hier hätte berücksichtigt werden müssen, dass bislang beim Angeklagten noch kein Behandlungsversuch unternommen worden war, und es hätte näher begründet werden müssen, weshalb die Äußerungen des Angeklagten in seinem letzten Wort nicht einen Ansatz für die Herstellung einer Therapiebereitschaft bieten. Dass die Erklärungen nicht ernstgemeint und nur prozesstaktisch gewesen waren, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Diesen Maßstäben steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) entgegen, mit der die Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht wesentlich erhöht worden sind. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg kann danach grundsätzlich auch bei einem zunächst therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern er erwarten lässt, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (BVerfGE 91, 30).
Dies erfordert eine neuerliche tatrichterliche Prüfung. Der im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffene Strafausspruch ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10).
Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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