Revision verworfen: Bestätigung von Untreue, Betrug und falscher eidesstattlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 95/51
- Datum
- 31.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Vereidigung einer Zeugin wegen des Verdachts ihrer Beteiligung an einer Tat obliegt dem Tatrichter; im Revisionsverfahren ist ein Eingreifen nur bei aufzeigbaren Rechtsfehlern gerechtfertigt.
Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann sich aus einem behördlichen Auftrag und aus der tatsächlichen Verpflichtung zur Wahrung fremder Vermögensinteressen ergeben.
Untreue setzt voraus, dass der Pflichtenträger Vermögensinteressen, deren Betreuung ihm obliegt, nachteilig beeinflusst; die Namen der konkret Geschädigten müssen nicht zwangsläufig im Urteil genannt sein.
Bei Betrug nach § 263 StGB begründet die Einreichung wissentlich unrichtiger Angaben gegenüber einer zahlungszuständigen Behörde eine Täuschung, wenn hierdurch eine Vermögensverfügung bewirkt wird.
Tatsachen, die nicht Inhalt des angefochtenen Urteils sind, können im Revisionsverfahren nicht als neues Vorbringen berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Vollziehungsbeamten Arno Paul Emil, geb. ████████ 1908 in BC, wohnhaft in ███ ███ ██████ O, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Untreue, wegen Betruges und wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden, für die im Falle der Uneinbringlichkeit anstelle von je 10 DM ein Tag Gefängnis tritt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der ein verfahrensrechtlicher Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, die Zeugin Frau H. sei vereidigt worden, obwohl sie selbst die von dem Angeklagten am 1. November 1949 eingereichte Liste über die fehlenden oder beschädigten Möbelstücke und sonstige Haushaltsgegenstände mitunterschrieben habe und obwohl deshalb der Verdacht der Täterschaft gerechtfertigt sei, scheitert schon daran, dass das Urteil keine Feststellung über die von der Revision behauptete Mitunterzeichnung der Liste durch die Zeugin enthält. Im Übrigen entscheidet darüber, ob ein Grund zur Nichtvereidigung wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer strafbaren Handlung gemäß § 60 Ziff. 3 StPO gegeben ist, der Tatrichter. Dass das Landgericht sich in dieser Richtung von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin H. hat bei der Durchsicht der Liste vor dem Besatzungskostenamt von sich aus angegeben, dass eine Anzahl der darin aufgeführten Gegenstände entweder niemals in ihrem und des Angeklagten Besitz gewesen oder bei der Räumung der Wohnung von ihnen mitgenommen worden sei. Der Verdacht, dass die Zeugin an den dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten beteiligt sein könnte, war unter diesen Umständen nicht besonders nahe liegend. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, dass das Landgericht die Vereidigung der Zeugin H. in Verkennung der Bestimmung des § 60 Ziff. 3 StPO vorgenommen hat.
Ebensowenig sind die in sachlicher Hinsicht erhobenen Einwände der Revision gerechtfertigt. Soweit die Revision hierzu verschiedene Tatsachen anführt, die nicht Inhalt des angefochtenen Urteils sind, konnten diese als neues in der Revisionsinstanz unbeachtliches Vorbringen schon vorab keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Landgericht sowohl auf Grund des Anstellungsverhältnisses des Angeklagten zur Stadt C. als auch auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte gerade als Vertreter der früheren Mieter des sogenannten Holzmannblocks in den Ausschuss zur Verteilung der zurückgegebenen Möbel gewählt worden war, die Verpflichtung des Angeklagten bejaht, die Vermögensinteressen der Mieter sowohl kraft behördlichen Auftrages als auch auf Grund eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB wahrzunehmen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 266 StGB sind rechtsirrtumsfrei vom Landgericht angenommen worden. Dadurch, dass der Angeklagte zurückgegebene Möbel ohne ordnungsmäßige Zuweisung zum Teil in seine Wohnung geschafft und behalten sowie zum Teil veräußert und den Erlös für sich verwendet hat, hat er denen Nachteil zugefügt, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte. Dabei ist es im Gegensatz zu der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, dass die dadurch Geschädigten im Einzelnen namentlich nicht festgestellt worden sind. Dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen vorsätzlich gehandelt hat, ist im Urteil gleichfalls ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Soweit das Landgericht die einzelnen den Tatbestand des § 266 StGB erfüllenden Handlungen des Angeklagten als im Fortsetzungszusammenhang stehend behandelt und damit rechtlich als eine Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Das gleiche gilt für die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 242 und 350 StGB.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt wird ebenfalls von den Ausführungen des Urteils getragen. Zutreffend hat das Landgericht das Besatzungskostenamt als eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB angesehen. Die allgemeine Befugnis des Besatzungskostenamts zur Entgegennahme von eidesstattlichen Erklärungen ist auf Grund des § 17 Abs. 3 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Vergütung der Besatzungsleistungen und Vermögensschäden durch den Staat Groß-Hessen vom 20. Dezember 1945 (GVBl. Hessen 1946 S. 10) gegeben. Ebenso liegt die besondere Zuständigkeit im gegebenen Falle vor. Denn die eidesstattliche Versicherung war sowohl hinsichtlich des Gegenstandes, auf den sie sich bezog, als auch in dem Verfahren zulässig, um das es sich hier handelte. Endlich kam ihr auch eine rechtserhebliche Wirkung insofern zu, als sie für die endgültige Feststellung der angemeldeten Schäden von Bedeutung war. Dass die eidesstattliche Versicherung falsch war und dass der Angeklagte sie wissentlich falsch abgegeben hat, ist in dem Urteil ohne ersichtlichen Rechtsverstoß als erwiesen bezeichnet worden.
Auch die Annahme des Betruges ist von einem Rechtsfehler nicht beeinflusst. Das Urteil stellt hierzu fest, dass der Angeklagte in der Liste, die er zum Nachweis der ihm erwachsenen Schäden an Mobiliar und sonstigem Hausrat dem Besatzungskostenamt am 1. November 1949 einreichte, eine Anzahl Gegenstände aufgenommen hat, von denen er schon in diesem Zeitpunkt wusste, dass er sie niemals besessen hatte. Hierdurch hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, den zuständigen Beamten getäuscht, und die Folge der Täuschung war, dass der Angeklagte Ende 1949 eine höhere Abschlagszahlung erhalten hat, als ihm zustand. Damit hat er das Vermögen des Staates vorsätzlich geschädigt, und zwar in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Was die Revision hiergegen einwendet, bewegt sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Das Landgericht hat – und daran scheitern die Ausführungen der Revision – in rechtlich nicht angreifbarer Weise angenommen, dass der Angeklagte bereits bei Einreichung der Liste deren teilweise Unrichtigkeit gekannt hat. Damit war der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, sobald eine Auszahlung vorgenommen wurde.
Schließlich lassen die Annahme einer Tatmehrheit zwischen der Untreue, der falschen eidesstattlichen Versicherung und dem Betruge ebensowenig wie die Strafzumessungsgründe, die Festsetzung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe einen Rechtsirrtum hervortreten. Insoweit hat auch die Revision einen Angriff gegen das Urteil nicht erhoben.
Damit erweist sich die Revision des Angeklagten als in vollem Umfange unbegründet, sodass ihr der Erfolg versagt bleiben musste.
| Neumann | Koeniger | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |