Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug vor Maßregel (§ 67 StGB): Aufhebung des vollständigen Vorwegvollzugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 94/98
Datum
01.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und zur Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet; in der Revision wurde die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe gerügt. Der BGH bestätigt Schuld- und Strafausspruch sowie die Maßregel, erhebt aber rechtliche Bedenken gegen den vollständigen Vorwegvollzug. Die Kammer habe nicht hinreichend geprüft, ob ein teilweiser Vorwegvollzug ausreiche, um nach Therapie die Aussetzung des Reststrafen zur Bewährung zu ermöglichen. Die Entscheidung zur Dauer des Vorwegvollzugs wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der gesetzlichen Vollzugsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB kann abgewichen werden, wenn das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten dies rechtfertigt.

2

Die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel nach § 63 StGB setzt eine besondere, nachvollziehbar begründete Darlegung voraus, warum ein teilweiser Vorwegvollzug nicht ausreicht.

3

Bei der Entscheidung über den Umfang des Vorwegvollzugs hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen, ob ein Umfang des Vorwegvollzugs möglich ist, der nach Abschluss der Therapie die spätere Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ermöglicht.

4

Die Berücksichtigung psychiatrischer Gutachten und der Erforderlichkeit längerer Abstinenz kann eine Abweichung von der Regel begründen, entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, alternative Vollzugs- und Bewährungsoptionen subsumierend zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 31. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 94/98 vom 1. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 1997 hinsichtlich der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch, sowie zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen bestehen gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe vor der Maßregel rechtliche Bedenken.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

*"Hingegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer entgegen der gesetzlichen Regel des § 67 Abs. 1 StGB den vollständigen Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet hat.**

Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer von der gesetzlichen Vollzugsreihenfolge überhaupt abgewichen ist. Sie hat dabei, sachverständig beraten, zutreffend auf das Rehabilitationsinteresse des Angeklagten abgestellt (vgl. etwa BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7 m.w.N.). Dass die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe grundsätzlich gegeben sind, hat die Strafkammer ausreichend dargetan. Sie hat dabei unter Würdigung der bislang bagatellisierenden Haltung des Angeklagten gegenüber seiner Krankheit auf die gebotene Förderung seiner Therapiebereitschaft sowie auf die Notwendigkeit einer langen Alkoholabstinenz auch zum Zweck einer Regeneration des zentralen Nervensystems abgestellt (UA S. 90, 91).

Hingegen reichen die Erwägungen, mit denen die Kammer den Vorwegvollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe nicht für ausreichend erachtet hat, zur Begründung einer derartigen Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe nicht aus. Die Strafkammer hat insoweit allein darauf abgestellt, dass ein weiterer Strafvollzug nach einer Therapie im Maßregelvollzug die möglicherweise dann erreichten positiven Änderungen des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zunichtemachen könne. Diese Erwägung ist grundsätzlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerreichung, leichtere 9). Die Begründung der Strafkammer lässt jedoch nicht erkennen, dass sie sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, die Freiheitsstrafe nur in einem Umfang vorwegzuvollziehen, der nach Abschluss der Therapie die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ermöglichen würde (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7).

Einer solchen Prüfung hatte es umso mehr deshalb bedurft, als der psychiatrische Sachverständige ausweislich der Urteilsgründe zur Förderung des Therapiezwecks einen fünf- bis zehnjährigen Vorwegvollzug der Strafe befürwortet hatte (UA S. 49)."

Dem schließt sich der Senat an.

Blauth Kutzer RiBGH Zschockelt (ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben)

KutzerPfister
Winkler
Vorwegvollzug vor Maßregel (§ 67 StGB): Aufhebung des vollständigen Vorwegvollzugs — Themis