Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 948/51
- Datum
- 30.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung oder Wiedergabe früherer Angaben eines Zeugen durch einen Untersuchungsrichter kann als mittelbarer Zeugenbeweis verwertet werden und ist nicht schon durch § 250 StPO ausgeschlossen.
§ 252 StPO findet nur Anwendung, wenn der Betroffene gegenüber dem Vernehmer die Aussage verweigert hat; wird die Aussage nicht verweigert, ist die Vorschrift nicht verletzt.
Auf die Erhebung einzelner Beweise, insbesondere die nochmalige Vernehmung erschienener Zeugen oder Sachverständiger, kann verzichtet werden, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter zustimmen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tat und Todesfolge ist hinreichend festgestellt, wenn die Feststellungen ergeben, dass die Handlung der Angeklagten objektiv geeignet und vorsätzlich zur Herbeiführung des Todes geführt hat.
Die Versagung mildernder Umstände ist nicht rechtsfehlerhaft, sofern sie mit nachvollziehbaren Gründen begründet ist und die Gesamtstrafzumessung nicht willkürlich erfolgt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 30. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die ███████████████████ Lieselotte C█ (geb. ███) aus ███, ██straße ██, geboren am ███ 1916 in ██, ██, im Untersuchungsgefängnis ██ in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dre████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C██
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Juli 1951 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 30. Juli 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Mit ihrer Revision macht sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Sie blieb ohne Erfolg.
1.) a) Die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht eine Teilung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin Eva C██ zugelassen, dringt nicht durch. Allerdings hat diese nach Belehrung erklärt, sie verweigere die Aussage hinsichtlich ihres Vaters, wolle aber aussagen gegen ihre Stiefmutter, die Angeklagte. Daraufhin ist sie bezüglich ihrer Beobachtungen bei der Geburt des getöteten Kindes vernommen worden.
Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Teilung kann hier dahingestellt bleiben. Denn das angefochtene Urteil bemerkt ausdrücklich, die von der Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten Angaben seien für die Entscheidung nicht verwertet worden, weil die Vernehmung ergeben habe, dass eine Trennung ihrer Bekundung bezüglich der Angeklagten und ihres Ehemannes sich als unmöglich erwiesen habe. Nur soweit das Zeugnis die frühere Kindesmörderin Herta S██ betroffen habe, sei es berücksichtigt worden. Infolgedessen liegt ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, nicht vor.
b) Weiter beanstandet die Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht den Landgerichtsrat Dr. B████ über die ihm gegenüber von der Eva C██ gemachten Angaben als Zeugen vernommen. Dadurch habe es gegen § 252 StPO verstoßen.
Zu der umstrittenen Frage, ob die Vernehmung von Verhörspersonen zulässig sei, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Eva C██ hat die Aussage gegen die Angeklagte nicht verweigert. Infolgedessen kommt § 252 StPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Daran ändert der Umstand nichts, dass das Schwurgericht nicht die von der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung abgegebene Aussage für die Urteilsfindung verwertet hat, sondern ihre früheren Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter Landgerichtsrat B████. Dieses Verfahren widersprach nicht der insoweit maßgebenden Vorschrift des § 250 StPO. Die dort getroffene Regelung, wonach der Tatzeuge zu vernehmen ist, schließt nicht aus, dass daneben auch andere Zeugen vernommen werden, die nur eine mittelbare Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben. Vom Fall berechtigter Zeugnisverweigerung abgesehen, besteht grundsätzlich keine Beschränkung des mittelbaren Zeugenbeweises. Infolgedessen konnte das Schwurgericht seine Feststellungen auf die Bekundung des Untersuchungsrichters stützen, der die Erklärung der Eva C██ wiedergegeben hat.
Im Hinblick darauf scheitert der auf die Verletzung des § 252 StPO gestützte Angriff.
Nicht anders ist es mit dem Vorbringen, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Eva C██ geladene und erschienene sachverständige Ärztin Dr. ████ habe nicht ohne Anhörung entlassen werden dürfen; in der ohne Hinzuziehung der Prozessbeteiligten beschlossenen nachträglichen Vernehmung des Untersuchungsrichters B████ liege eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung; jedenfalls hätte dazu die Sachverständige gehört werden müssen.
Richtig ist, dass das Gericht die erschienenen Zeugen und sämtliche vorgeladenen Sachverständigen zu vernehmen hat, § 245 StPO.
Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte einverstanden sind. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist von der Vernehmung der Ärztin Dr. ████ Abstand genommen und sie nach Anhörung aller Beteiligten entlassen worden. Da seitens der Angeklagten und ihres Verteidigers nicht widersprochen wurde, konnte das Schwurgericht deren Zustimmung als gegeben annehmen.
Der Beschluss, den Zeugen ███ zu vernehmen, wurde laut █████████████████████ in Gegenwart der gleichen Prozessbeteiligten verkündet. Ein Antrag auf Vernehmung der Frau ██ ist ausweislich des Protokolls nach ihrer Entlassung nicht gestellt worden.
Von sich aus hatte das Gericht keinen Anlass, die Sachverständige noch einmal zu laden, zumal zur Vernehmung über die Glaubwürdigkeit der Eva C██ auch die Zeuginnen Dora ██ und Elfriede █████ zur Verfügung standen.
2.) Soweit die Sachrüge beanstandet, das Schwurgericht habe nicht untersucht, woran das Kind gestorben und ob es noch am Leben gewesen sei, als es unter das Bett geschoben worden sei, greift sie nicht durch. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Erstrichter von dem Vorhandensein eines lebenden Kindes ausgegangen ist und dass die Angeklagte es auch durch Einwickeln in Zellstoff und in eine Wolldecke, außerdem durch Hineinschieben unter das Deckbett ihres Ehemannes einem vorherigen Plan gemäß vorsätzlich erstickt hat.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tat der Angeklagten und dem Tod des neugeborenen Kindes ist also ausreichend klargestellt.
Ebensowenig bestehen sonstige Bedenken gegen den Schuldspruch.
Die Versagung mildernder Umstände ist zwar knapp, aber ausreichend mit dem Hinweis auf den völligen Mangel mütterlichen Gefühls begründet. Allerdings hat die Art der Tatausführung hier nichts an sich, was die Angeklagte über die Tatbestandserfüllung hinaus belasten könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Erstrichter sie als Strafschärfungsgrund herangezogen hat. Denn die Tatausführung ist nur im Zusammenhang mit dem Fehlen mütterlichen Gefühls erwähnt.
Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die Revision musste deshalb verworfen werden.
Busch Dr. Koeniger Krauss Bundesrichter Scharpenseel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.
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| Krauss |