Treffer
BGH Urteil

Einziehung bei Organisationsdelikten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 94/56
Datum
16.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Einziehungsentscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Er stellt klar, dass die Einziehung empfangener Entgelte nach §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten nicht zwingend, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zu entscheiden ist. Bei der Ermessensausübung sind der Ausgleich des Tatvorteils und die Vermeidung unangemessener Folgen, insbesondere die soziale Wiedereingliederung, zu berücksichtigen; ausnahmsweise ist Einziehung bei unbelehrbaren Funktionären verfassungsfeindlicher Vereinigungen naheliegend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung empfangener Entgelte nach §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten ist nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

2

Bei der Ausübung des Ermessens ist die Einziehung in der Regel so zu begrenzen, dass sie den erlangten Tatvorteil ausgleicht, soweit hierdurch nicht unangemessene oder anderweitig unerwünschte Folgen eintreten.

3

Die Entscheidung über die Einziehung ist unter Berücksichtigung der Gefahr einer Beeinträchtigung der sozialen Wiedereingliederung des Täters zu treffen; eine dauerhafte Verhinderung der Wiedereingliederung soll in der Regel vermieden werden.

4

Bei Tätern, die als unbelehrbare Funktionäre verfassungsfeindlicher Vereinigungen auftreten und nicht zur Achtung der Rechtsordnung bereit sind, ist die Einziehung erkennbar geboten und im Allgemeinen naheliegend.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Journalisten Jürgen ██ aus ███ geboren am ██ ███ in ███ wegen Staatsgefährdung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1956 – soweit auf Einziehung erkannt ist – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 90a, 92, 128, 129 Abs. 2, 94 StGB sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 800 DM wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Einziehung beschränkt. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StGB auch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und war daher der Meinung, auf Einziehung erkennen zu müssen.

Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. November 1956 – 1 StR 12/56 – ausgesprochen, dass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäß den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung des vom Angeklagten für seine Tätigkeit im Zentralbüro der FDJ empfangenen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des Ermessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien gegeben werden. Die Einziehung soll den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen. Im Vordergrund wird der Gedanke zu stehen haben, dass durch die Einziehung in der Regel nicht die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert werden darf. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings dann nicht Platz greifen, wenn es sich um Täter handelt, die gar nicht gewillt sind, sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Rechtsordnung künftig zu achten. Unbelehrbare Funktionäre verfassungsfeindlicher Vereinigungen sollen wissen, dass sie mit der Einziehung erlangter Tatvorteile zu rechnen haben. Bei ihnen wird daher die Einziehung im Allgemeinen naheliegen. Das einzelne ist

Tatfrage.WeberWirtzfeld
WillmsJaguschDr. Wiefels
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