Revision: Freispruch wegen Unzucht aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 94/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Handlungen eines Mannes mit einem erheblich unreifen Mädchen verletzen in der Regel dessen Geschlechtsehre und sind demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung zu prüfen.
Die Einwilligung eines noch unentwickelten Kindes schließt wegen fehlenden Verständnisses für Geschlechtsehre regelmäßig den Schutz vor ehrverletzenden Handlungen nicht aus; ein wirksamer Verzicht ist bei solchen Kindern meist ausgeschlossen.
Bei einem (putativen) Irrtum des Täters über das Alter des Opfers ist dessen Vorstellung für die rechtliche Würdigung der Tat relevant und kann den inneren Tatbestand betreffen.
Ein Gericht darf einen Angeklagten nicht wegen eines anderen als des in der Eröffnungsentscheidung genannten strafgesetzlichen Tatbestands verurteilen, ohne ihn zuvor hierüber zu belehren und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben (§ 265 Abs.1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 17. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Wilhelm Heinrich ████, aus ████, Kreis ████, geboren am ███ 1930 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Vorfalles Ende November 1954 (Punkt 1 der Anklageschrift) freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Ende November 1954 der am 5. Dezember 1940 geborenen Anna ███ unter den Rock an den Geschlechtsteil sowie an die Brust gefasst und dann abends auch den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Jedoch hat das Landgericht seine Einlassung, er habe geglaubt, dass das Mädchen bereits 14 Jahre alt sei, für nicht widerlegt erachtet. Da somit der innere Tatbestand eines ihm zur Last gelegten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht ist und im Hinblick auf die Bescholtenheit des Mädchens eine Verurteilung aus § 182 StGB nicht in Betracht kommt, hat das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Falle freigesprochen.
Nur gegen diesen Freispruch richtet sich mit der Verfahrens- und der Sachrüge die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschränkung des Rechtsmittels ergibt sich trotz des gestellten Antrags klar aus dem Inhalt der Revisionsbegründung. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie im Zusammenhang mit der Sachrüge steht, die durchgreift. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Verhalten des Angeklagten hätte auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Anna ███ (§ 185 StGB) geprüft werden müssen, weil die Mutter des Mädchens als dessen gesetzliche Vertreterin rechtzeitig Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten gestellt habe.
Geschlechtliche Beziehungen eines Mannes zu einem unreifen Mädchen enthalten in der Regel einen Angriff auf dessen Geschlechtsehre. Der ehrverletzende Charakter solcher Handlungen wird durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person für gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil ihr erfahrungsgemäß das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung abgeht. Sie kann auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten (BGHSt 5, 362). Bei kaum dem Schutze des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB entwachsenen Kindern scheidet die Möglichkeit, dass sie jenes Verständnis haben und auf ihre Geschlechtsehre wirksam verzichten können, schlechthin aus (RGSt 75, 179).
Da der Angeklagte glaubte, dass Anna ███ das 14. Lebensjahr bereits überschritten habe, so ist diese seine Vorstellung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dass er sich des ehrverletzenden Charakters der unzüchtigen Handlungen gegenüber einer so unerwachsenen Person bewusst war, ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen (vgl. RGSt 60, 34). Der Senat ist gleichwohl nicht in der Lage, den Schuldspruch selbst zu fällen, weil dem die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegensteht. Danach darf der Angeklagte nicht auf Grund eines anderen als des in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
Soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls Ende November 1954 freigesprochen worden ist, ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Maaß |