Revision aufgehoben: Nichtgeladene Verteidigerin führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 94/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die sich ausschließlich gegen die das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz richtet, ist unzulässig.
Wird eine Verteidigerin vom Angeklagten beauftragt und dem Gericht angezeigt, ist sie nach §218 Abs.1 StPO zum Hauptverhandlungstermin zu laden; die unterlassene Ladung verletzt das Recht auf Verteidigerbeistand und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn dadurch ein Verfahrensnachteil nicht ausgeschlossen ist.
Ein Verzicht des Angeklagten auf den Beistand ist nur dann anzunehmen, wenn hierfür ausdrückliche oder aus den Umständen zu entnehmende stillschweigende Anhaltspunkte vorliegen.
Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB kommt auch bei zielbewusstem Verhalten in Betracht, wenn durch Alkoholkonsum die im nüchternen Zustand vorhandenen Hemmungen erheblich eingeschränkt worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██, den Kraftfahrer Albert ██, geboren am ███ 1912 in █████ ███ ██, ███, wegen Unzucht mit Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███ ███████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchgreift.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, der Tatrichter habe den Angeklagten nicht „mit der notwendigen Gründlichkeit“ über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Mit dieser Rüge wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig.
2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich in der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 1954 ohne den Beistand seiner Verteidigerin verantworten müssen, weil diese zu dem genannten Termin nicht geladen worden und deshalb nicht erschienen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Angeklagte die Rechtsanwältin Dr. K. ████ mit seiner Verteidigung beauftragt und diese ihre Wahl dem Gericht mit dem am 13. Dezember 1954 eingegangenen Schreiben vom 11. Dezember 1954 angezeigt hatte. Nach § 218 Abs. 1 StPO musste sie daher zum Termin geladen werden. Das geschah nicht, so dass sie von dem Termin nichts erfuhr und auch nicht zur Hauptverhandlung erschien.
Dieser Verfahrensmangel wurde auch nicht durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht des Angeklagten geheilt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte in Kenntnis des Verfahrensverstoßes auf den Beistand der Verteidigerin verzichten wollte.
Auf der Verletzung des § 218 Abs. 1 StPO kann das angefochtene Urteil beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Hauptverhandlung für den Angeklagten günstiger geendet hätte, wenn er seine Verteidigung mit Hilfe seiner Verteidigerin geführt hätte. Das Urteil muss deshalb wegen des Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Auf die sachlich-rechtlichen Einwände, die die Revision erhebt, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, nochmals zu prüfen, ob die Straftat des Angeklagten – die im Übrigen nach den bisherigen Feststellungen – den äußeren und inneren Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB erfüllt und unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen wurde. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ist nicht ohne Weiteres schon deshalb auszuschließen, weil der Täter vor und bei der Tat zielbewusst handelte. Auch bei einem solchen Täter kommt die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB dann in Betracht, wenn durch den Genuß alkoholhaltiger Getränke die bei ihm im nüchternen Zustand vorhandenen Hemmungen erheblich eingeschränkt worden sind (vgl. RGSt 64, 349 [353]; 66, 149; BGHSt 1, 384).
| Busch | Glanzmann | Maaß | |||
| Koeniger | Jagusch |